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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 4 - 52, Kapitel 1 - Berufsausbildung/§§ 10 - 26, Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis/§§ 10 - 12, Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses/
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§ 12 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 1 – Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 12 BBiG – Nichtige Vereinbarungen
(1) 1Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
- 1.
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- 2.
Vertragsstrafen,
- 3.
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
- 4.
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 4 - 52, Kapitel 1 - Berufsausbildung/§§ 10 - 26, Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis/§§ 10 - 12, Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses/
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