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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EuRAGÜbertV,NW - EuRAG-ÜbertragungsV/
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
(EuRAG)
Vom 5. Juli 2000 (GV. NRW. S. 563)
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 23. Mai 2000 (GV. NRW. S. 496) wird verordnet:
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EuRAGÜbertV,NW - EuRAG-ÜbertragungsV/
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