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§ 49 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremBesG – Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte

  1. 1.

    der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 1, für die das Laufbahnrecht die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorschreibt sowie

  2. 2.

    des Werkdienstes der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

erhalten eine Stellenzulage. Der Betrag der Stellenzulage ist in Anlage 6 ausgewiesen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
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