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§ 1 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

1. Kapitel – Grundlagen der Gemeinden → 1. Abschnitt – Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 GemO – Wesen und Rechtsstellung der Gemeinden

(1) Die Gemeinde ist Grundlage und zugleich Glied des demokratischen Staates. Sie ist berufen, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung im Rahmen der Verfassung und der Gesetze allein Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung.

(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig. Rechtsverordnungen, die Eingriffe in die Rechte der Gemeinden enthalten oder zulassen, bedürfen der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; dies gilt nicht für Rechtsverordnungen der Landesregierung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/GemO,RP - Gemeindeordnung/§§ 1 - 27, 1. Kapitel - Grundlagen der Gemeinden/§§ 1 - 8, 1. Abschnitt - Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung/