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Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Art. 1 BayNatSchG – Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)

Aus der Verantwortung des Menschen für die natürlichen Lebensgrundlagen, auch für die künftigen Generationen, sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. 1.
    die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. 2.
    die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. 3.
    die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. 4.
    die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 1a BayNatSchG – Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)

(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Art. 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(2) 1Die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). 2Weitere Grundsätze sind:

  1. 1.
    Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen, sollen von einer Bebauung freigehalten werden.
  2. 2.
    Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht angelegt und gestaltet werden. Alleen sind soweit möglich zu schützen und zu erhalten sowie in geeigneten Fällen herzustellen.
  3. 3.
    Die Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen sollen vernetzt werden. Sie sollen nach Lage, Größe und Beschaffenheit den Austausch zwischen verschiedenen Populationen von Tieren und Pflanzen und deren Ausbreitung gemäß ihren artspezifischen Bedürfnissen ermöglichen. Geeignete Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
  4. 4.
    Die bayerischen Alpen mit ihrer natürlichen Vielfalt an wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume sind als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten.
  5. 5.
    Auwälder und Moore sind zu schützen, zu erhalten und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
  6. 6.
    Die natürliche oder naturnahe Bodenvegetation in Talauen sowie die auentypischen Strukturen sind zu erhalten, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen.
  7. 7.
    Eine naturschutzbezogene Bildungsarbeit ist als wichtige Voraussetzung für das Verständnis natürlicher Abläufe zu fördern.
  8. 8.
    Nachhaltige Landnutzungssysteme sind anzustreben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 2 BayNatSchG – Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur (1)

(1) 1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger. 2Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 3Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. 4Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig Naturschutzzwecken. 5Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.

(2) Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild lebende Tiere und Pflanzen soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.

(3) Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger sind aufgefordert, über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Ziele, Grundsätze und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren, das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft zu wecken und für einen verantwortungsvollen Umgang mit Naturgütern zu werben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 2a BayNatSchG – Aufgaben der Behörden; Beratung; Vereinbarungen (1)

(1) Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(2) 1Zu den Aufgaben der staatlichen Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.

(3) 1Die Naturschutzbehörden sollen zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme (Vertragsnaturschutz) nutzen. 2Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

(4) Auch andere Behörden können durch vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 2b BayNatSchG – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Abweichend von § 5 BNatSchG(1)

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) 1Die Land- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieses Gesetzes zu beachten. 2Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten.

(3) 1Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben. 2Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden. 3§ 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 2c BayNatSchG – Begriffe (1)

Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 BNatSchG finden Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 3 BayNatSchG – Landschaftsplanung (1)

(1) Die überörtlichen raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden

  1. 1.
    im Landschaftsprogramm als Teil des Landesentwicklungsprogramms,
  2. 2.
    in Landschaftsrahmenplänen als Teilen der Regionalpläne

dargestellt.

(2) 1Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in Landschaftsplänen als Bestandteilen der Flächennutzungspläne dargestellt und in Grünordnungsplänen als Bestandteilen der Bebauungspläne festgesetzt. 2Die Gemeinden stellen flächendeckend Landschaftspläne auf. 3§ 5 Abs. 1 Satz 3 und § 244 Abs. 4 BauGB gelten entsprechend. 4In Teilen eines Gemeindegebiets kann von der Aufstellung eines Landschaftsplans abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. 5Grünordnungspläne sind von der Gemeinde aufzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; sie können dabei auf Teile des Bebauungsplans beschränkt werden.

(3) Die Landschaftsplanung hat die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen.

(4) 1Soweit erforderlich, sind darzustellen oder festzusetzen

  1. 1.

    der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  2. 2.

    der angestrebte Zustand von Natur und Landschaft und die zu seiner Erreichung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

    1. a)

      die allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

    2. b)

      die Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft,

    3. c)

      die Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur im Sinn des der Abschnitte III und IIIa,

    4. d)

      die Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tiere und Pflanzen sowie die Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt eines Biotopverbunds,

    5. e)

      die Maßnahmen zur Erholung in der freien Natur im Sinn des V. Abschnitts,

    6. f)

      die Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer,

    7. g)

      die Maßnahmen zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima.

2Die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen sind insbesondere zu treffen für Bereiche,

  1. 1.
    die erheblichen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  2. 2.
    die als Erholungsgebiete dienen oder als solche vorgesehen sind,
  3. 3.
    in denen Landschaftsschäden vorhanden oder zu befürchten sind,
  4. 4.
    die an oberirdische Gewässer angrenzen,
  5. 5.
    die aus Gründen der Wasserversorgung, unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften, zu schützen und zu pflegen sind.

(5) 1Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, hat die Gemeinde einen Landschaftsplan und Grünordnungspläne aufzustellen und fortzuschreiben, sobald und soweit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. 2Für das Verfahren zur Aufstellung und die Genehmigung gelten die Vorschriften für Bauleitpläne entsprechend. 3Der Landschaftsplan hat die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans; der Grünordnungsplan hat die Rechtswirkung eines Bebauungsplans.

(6) 1Bei der Landschaftsplanung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Verwirklichung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden. 2Bei grenzüberschreitenden Planungen sollen die Erfordernisse und Maßnahmen mit den benachbarten Ländern abgestimmt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 3a BayNatSchG – Biosphärenreservate (1)

(1) 1Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann großflächige, repräsentative Ausschnitte von Kulturlandschaften nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu Biosphärenreservaten erklären. 2Biosphärenreservate dienen in beispielhafter Weise insbesondere

  1. 1.
    dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Kulturlandschaften,
  2. 2.
    der Entwicklung einer nachhaltigen Wirtschaftsweise, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht wird,
  3. 3.
    der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und Forschung.

(2) Biosphärenreservate sollen entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert werde.

(3) Der Begriff Biosphärenreservat darf nur für die nach Abs. 1 erklärten Gebiete verwendet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 4 BayNatSchG – Durchführung der Landschaftspflege (1)

1Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Vollzug der Programme und Pläne nach Art. 3, können die unteren Naturschutzbehörden auf der Grundlage des Landschaftspflegekonzepts Bayern und des Arten- und Biotopschutzprogramms landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. 2Mit der Ausführung sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. 3Die Ausführung kann auch Vereinen übertragen werden, in denen kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). 4Die unteren Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. 5Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. 6Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 5 BayNatSchG – Duldungspflicht (1)

Die Grundeigentümer und die sonstigen Berechtigten haben, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, durch Beauftragte der unteren Naturschutzbehörde zu dulden

  1. 1.

    in Naturschutzgebieten, in Nationalparken, für Naturdenkmäler, für geschützte Landschaftsbestandteile sowie für gesetzlich geschützte Biotope und für geschützte Lebensstätten,

  2. 2.

    in sonstigen Fällen, wenn

    1. a)

      der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch den Zustand des Grundstücks, insbesondere bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, beeinträchtigt oder gefährdet wird,

    2. b)

      mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Gestattung (Genehmigung, Erlaubnis, Planfeststellung u.ä.) nicht die zum Schutz und zur Pflege der Landschaft sowie zur Einbindung in das Landschaftsbild einschließlich der Eingrünung notwendigen Auflagen verbunden wurden und nachträgliche Auflagen nicht mehr zulässig sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 6 BayNatSchG – Eingriffe in Natur und Landschaft (1)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) 1Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß und nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. 2Die den in Art. 2b Abs. 2 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. 3Als ordnungsgemäß gilt die nach dem Waldgesetz für Bayern zulässige und vorgeschriebene Waldbewirtschaftung.

(3) Die Wiederaufnahme der ausgeübten land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen über Bewirtschaftungsbeschränkungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, gilt nicht als Eingriff, soweit sie innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach Beendigung des Vertrags oder des Förderprogramms erfolgt.

(4) Für Vorhaben, die

  1. 1.
    den Naturgenuss erheblich beeinträchtigen oder
  2. 2.
    den Zugang zur freien Natur ausschließen oder erheblich beeinträchtigen,

gelten die Regelungen für Eingriffe entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 6a BayNatSchG – Untersagung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (1)

(1) 1Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen), soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. 2Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, dass für den Eingriff eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. 3Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann. 4Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. 5In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts möglichst in dem vom Eingriff betroffenen Landschaftsraum in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

(2) 1Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. 2Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. 3Sofern eine Art nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG betroffen ist, muss außerdem ein günstiger Erhaltungszustand der Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleistet und es darf keine zumutbare Alternative vorhanden sein.

(3) 1Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, kann vom Verursacher eine Ersatzzahlung verlangt werden. 2Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Gesamtkosten einer geeigneten Ersatzmaßnahme. 3Sind diese nicht feststellbar, bemisst sie sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs; bei erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigungen ist auch die Fernwirkung des Vorhabens zu berücksichtigen. 4Die Ersatzzahlung ist an den Bayerischen Naturschutzfond zu entrichten und von diesem im Bereich der vom Eingriff räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörde nach deren näherer Bestimmung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. 5Die untere Naturschutzbehörde hat zu prüfen, ob das angestrebte Ziel auch durch Verträge erreicht werden kann.

(3a) 1Kompensationsmaßnahmen können bereits vor einem Eingriff durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass eine ausreichende Dokumentation des Ausgangszustands der Fläche vorliegt und die untere Naturschutzbehörde die grundsätzliche Eignung der Fläche und der vorgesehenen Maßnahmen bestätigt. 3Die Wiederherstellung des Ausgangszustands bleibt bis zur Entscheidung durch die nach Art. 6b Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde möglich.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands ein.

(5) 1Werden Eingriffe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. 2Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen verlangt werden.

(6) 1Bei Eingriffen, die keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, kann der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verlangt werden; für bestehende Anlagen sind auch nachträgliche Anordnungen zulässig. 2Der Eingriff kann untersagt werden, wenn Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maß auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. 3Wird der Eingriff entgegen der Untersagung durchgeführt, können die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder, soweit sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen verlangt werden.

(7) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden, denen keine behördliche Entscheidung nach Abs. 1 vorausgeht, gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 6b BayNatSchG – Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen; landschaftspflegerischer Begleitplan; Meldung der Ausgleichs- und Ersatzflächen (1)

(1) 1Die Entscheidungen und Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 und 5 trifft die für die Gestattung oder Anzeige zuständige Behörde. 2Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist; dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplans getroffen werden.

(2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

(3) Die Vorlage zusätzlicher geeigneter Unterlagen kann verlangt werden, wenn die mit einem Antrag oder mit einer Anzeige vorzulegenden Unterlagen für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen im Sinn des Art. 6 nicht ausreichen und wenn die Behörde die Unterlagen nicht selbst oder nur mittels höheren Aufwands als der Verursacher beschaffen könnte.

(4) 1Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Ersatzmaßnahmen im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. 2Dies gilt auch in den Fällen des Art. 6a Abs. 7.

(5) 1Bei anderen Eingriffen als den in Absatz 4 genannten kann ein landschaftspflegerischer Begleitplan verlangt werden. 2Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Gegenstand des Gestattungsverfahrens und ist entsprechend dessen Ergebnis zum Inhalt des Bescheids zu machen.

(6) 1Die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6a Abs. 1 und 3 zu gewährleisten. 2In den Fällen der Abs. 4 und 5 kann die in Abs. 1 Satz 1 genannte Behörde vom Verursacher verlangen, die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fristgerecht durch die Bestätigung eines privaten Sachverständigen nachzuweisen; sie unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde. 3Aus der Bestätigung muss sich ergeben, dass die Maßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von den festgesetzten Maßnahmen vorgenommen worden sind. 4Die Staatsregierung regelt die Anforderungen an die Zulassung, Fachkenntnis und Zuverlässigkeit von privaten Sachverständigen durch Rechtsverordnung. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Eingriffe durch Behörden.

(7) 1Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie Flächen im Sinn des Art. 6a Abs. 3a werden im Ökoflächenkataster erfasst. 2Hierzu übermitteln die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden dem Bayerischen Landesamt für Umwelt rechtzeitig die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereiteter Form. 3Die untere Naturschutzbehörde übermittelt in den Fällen des Art. 6a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3a, die Behörden übermitteln in den Fällen des Art. 6a Abs. 7 die erforderlichen Angaben. 4Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 6c BayNatSchG

(aufgehoben)




Art. 6d BayNatSchG – Grabenfräsen (1)

1Der Einsatz von Grabenfräsen ist der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. 2Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zulässig. 3In wasserführenden Gräben ist der Einsatz von Grabenfräsen nicht zulässig. 4Eine Ausnahme kann für wasserführende Gräben auf Antrag zugelassen werden, wenn durch die Grabenräumung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt, insbesondere für die Tierwelt, eintreten. 5Art. 6a Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 6e BayNatSchG – Wegebau im Alpengebiet (1)

1Im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von Straßen und befahrbaren Wegen, die keiner öffentlich-rechtlichen Gestattung bedarf, mindestens drei Monate vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. 2Anordnungen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 sind nur innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 6f BayNatSchG – Pisten (1)

(1) 1Das erstmalige dauerhafte Herrichten eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln (Skipiste) oder mit anderen Sportgeräten und seine wesentliche Änderung oder Erweiterung bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnispflicht für Skipisten tritt ab den in Abs. 2 genannten Schwellenwerten ein. 3In der Erlaubnis ist über die Zulässigkeit von zugehörigen Einrichtungen mit zu entscheiden. 4Die Entscheidung über die Erlaubnis ersetzt die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung; die Entscheidung wird im Benehmen mit der für die andere Gestattung zuständigen Behörde getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist. 5Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine Belange des Allgemeinwohls entgegenstehen. 6Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sowie befristet werden.

(2) 1Betrifft das Vorhaben eine Skipiste von mehr als 10 ha, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biotopen im Sinn des Art. 13d Abs. 1 von mehr als 5 ha Fläche oder soll es ganz oder zu wesentlichen Teilen in einer Höhe von über 1.800 m üNN verwirklicht werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. 2Bei Änderung oder Erweiterung von Skipisten ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

  1. 1.
    der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. 2.
    das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals

die in Satz 1 genannten Schwellenwerte erfüllt. Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 7 BayNatSchG – Naturschutzgebiete (1)

(1) Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. 1.
    zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- oder Pflanzenarten,
  2. 2.
    aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. 3.
    wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen Störung führen können, sind verboten.

(3) 1Naturschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 2Naturschutzgebiete sind allgemein zugänglich; soweit es der Schutzzweck erfordert, kann in der Rechtsverordnung der Zugang untersagt, beschränkt oder das Verhalten im Naturschutzgebiet geregelt werden. 3In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2, insbesondere zum Schutz und zur Pflege bestimmt werden. 4In der Rechtsverordnung sind ferner die Handlungen zu nennen, die mit Geldbuße bedroht werden sollen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 8 BayNatSchG – Nationalparke (1)

(1) 1Landschaftsräume, die eine Mindestfläche von 10.000 ha haben sollen, und die

  1. 1.
    wegen ihres ausgeglichenen Naturhaushalts, ihrer Bodengestaltung, ihrer Vielfalt oder ihrer Schönheit überragende Bedeutung besitzen,
  2. 2.
    im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  3. 3.
    sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet,

können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags zu Nationalparken erklärt werden. 2Im Fall eines grenzüberschreitenden Nationalparks kann die jenseits der Grenze liegende Fläche in die Mindestfläche eingerechnet werden, wenn sie nach den dort geltenden Vorschriften zum Nationalpark erklärt wird.

(2) 1Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. 2Sie dienen vornehmlich der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften sowie eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestands. 3Nationalparke bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.

(3) Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

(4) Durch Rechtsverordnung werden neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der Abs. 2 und 3 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung, des Wildbestands und der Fischerei getroffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 9 BayNatSchG – Naturdenkmäler (1)

(1) 1Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. 2Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsenbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und besondere Pflanzenvorkommen.

(2) Soweit es zur Sicherung einer Einzelschöpfung der Natur erforderlich ist, kann auch ihre Umgebung geschützt werden.

(3) Naturdenkmäler werden durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt.

(4) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Rechtsverordnung ist es verboten, ein Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern; die Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden sollen, sind in der Rechtsverordnung nach Abs. 3 zu nennen.

(5) Auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann durch Einzelanordnung verboten werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllen, zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 10 BayNatSchG – Landschaftsschutzgebiete (1)

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen

  1. 1.
    zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. 2.
    wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. 3.
    wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich sind.

(2) 1 Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 2In der Rechtsverordnung werden unter besonderer Beachtung des Art. 2b Abs. 1 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. 3Art 6 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Rechtsverordnung nicht im Einzelnen entgegenstehende Verbote enthält.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 11 BayNatSchG – Naturparke (1)

(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20.000 ha Fläche, die

  1. 1.
    überwiegend als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind,
  2. 2.
    sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche Erholungsformen besonders eignen,
  3. 3.
    der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzungsformen geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  4. 4.
    durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt und gepflegt werden,

können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 12 BayNatSchG – Landschaftsbestandteile und Grünbestände (1)

(1) 1Durch Rechtsverordnung können Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des Art. 9 erfüllen, aber im Interesse des Naturhaushalts, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt oder wegen ihrer Bedeutung für die Entwicklung oder Erhaltung von Biotopverbundsystemen, erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbilds beitragen, als Landschaftsbestandteile geschützt werden. 2Dazu gehören insbesondere Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Hecken, Feldgehölze, Schutzpflanzungen, Schilf- und Rohrbestände, Moore, Streuwiesen, Parke und kleinere Wasserflächen.

(2) 1In gleicher Weise kann auch der Bestand an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ganz oder teilweise geschützt werden. 2In der Verordnung können die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten zu Ersatzpflanzungen oder zweckgebundenen Ausgleichszahlungen an die Gemeinde für den Fall der Bestandsminderung verpflichtet werden.

(3) Art. 9 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 13 BayNatSchG – Schutz von Kennzeichnungen; Registrierung (1)

(1) Die Schutzbegriffe "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "Landschaftsschutzgebiet" und "Naturpark" dürfen nur für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgewiesenen Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) 1Die nach diesem Abschnitt geschützten Flächen und einzelnen Bestandteile der Natur sind in Verzeichnisse einzutragen. 2Die Verzeichnisse für Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturparke und Landschaftsschutzgebiete werden beim Bayerischen Landesamt für Umwelt, die sonstigen Verzeichnisse bei den unteren Naturschutzbehörden geführt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 13a BayNatSchG – Vollzug von Schutzverordnungen (1)

(1) Im Rahmen behördlicher Gestattungsverfahren nach Schutzverordnungen im Sinn dieses Abschnitts sind die Vorschriften des Art. 6a Abs. 1 und 3 über Ersatzmaßnahmen und Ersatzzahlungen entsprechend anzuwenden.

(2) Eine auf Grund einer Schutzverordnung erforderliche behördliche Gestattung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen und die nach Naturschutzrecht zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt.

(3) Werden Veränderungen oder Störungen von geschützten oder einstweilig sichergestellten Gegenständen oder von geplanten Naturschutzgebieten im Sinn des Art. 48 Abs. 3 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, sind die Vorschriften des Art. 6a Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 13b BayNatSchG – Auswahl; besonderer Schutz der Gebiete (1)

(1) 1Die Staatsregierung wählt die Gebiete im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.

(2) 1Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete werden nach den Maßgaben des III. Abschnitts als besondere Schutzgebiete geschützt. 2In der Schutzverordnung werden der Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen sowie die dafür erforderlichen Gebote, Verbote und Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigung der Einwirkung von außen festgelegt. 3In der Schutzverordnung soll dargestellt werden, ob prioritäre Arten oder prioritäre natürliche Lebensraumtypen geschützt werden sollen. 4Soweit für Europäische Vogelschutzgebiete eine Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 2 besteht, hat die Schutzverordnung die darin enthaltenen Festlegungen zu beachten. 5Die Inschutznahme nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn nach diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften, durch die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis eines gemeinnützigen Trägers, durch Verträge oder Förderprogramme ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 13c BayNatSchG – Schutzvorschriften (1)

(1) 1Veränderungen oder Störungen, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind verboten. 2In Konzertierungsgebieten sind die in Satz 1 genannten Handlungen verboten, sofern sie deren prioritäre Biotope oder prioritäre Arten erheblich beeinträchtigen können.

(2) Projekte, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind unzulässig.

(3) Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigen können, haben Schutzzweck und Erhaltungsziele dieser Gebiete zu berücksichtigen.

(4) 1Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. 2Art. 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 13d BayNatSchG – Gesetzlich geschützte Biotope (1)

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. 1.
    Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche,
  2. 2.
    Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  3. 3.
    natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; dies gilt nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer,
  4. 4.
    Magerrasen, Heiden, Borstgrasrasen, offene Binnendünen, wärmeliebende Säume, Lehm- und Lösswände, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden,
  5. 5.
    Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder,
  6. 6.
    offene Felsbildungen, alpine Rasen und Schneetälchen, Krummholzgebüsche und Hochstaudengesellschaften.

(2) 1Für eine Maßnahme kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der jeweiligen Standorteigenschaften für wild lebende Tiere und Pflanzen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. 2Die Entscheidung über die Ausnahme wird durch die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen.

(3) Die Sicherung von Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotopen des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Rotschenkels, der Bekassine, des Weißstorchs oder des Wachtelkönigs in feuchten Wirtschaftswiesen und -weiden soll in geeigneter Weise, insbesondere durch privatrechtliche Vereinbarungen angestrebt werden.

(4) 1Maßnahmen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer bedürfen keiner Ausnahme vom Verbot des Abs. 1. 2Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.

(5) 1Werden Maßnahmen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. 2Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann der Ausgleich der nachteiligen Veränderungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verlangt werden.

(6) Abs. 1 findet keine Anwendung für den Fall, dass ein dort genanntes Biotop während der Laufzeit eines Vertrags oder der Teilnahme an einem Förderprogramm über Bewirtschaftungsbeschränkungen entstanden ist, soweit dieses innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren nach Beendigung des Vertrags oder des Förderprogramms wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.

(7) 1Für Maßnahmen nach Abs. 1, die der Verwendung der Biotope zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung dienen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen, wenn die Gesamtfläche der betroffenen Biotope mehr als 3 ha beträgt. 2Bei Änderung oder Erweiterung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Biotope ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

  1. 1.
    der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. 2.
    das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals

die in Satz 1 genannten Schwellenwerte erfüllt. Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 13e BayNatSchG – Schutz der Lebensstätten (1)

(1) Es ist verboten, in der freien Natur

  1. 1.
    Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen,
  2. 2.
    Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen,
  3. 3.
    die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,
  4. 4.
    Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu mähen,
  5. 5.
    Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

(2) 1Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für die ordnungsgemäße Nutzung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält. 2Das Verbot nach Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht in künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässern.

(3) Art. 13d Abs. 2 und Art. 6a Abs. 5 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 13f BayNatSchG – Biotopverbund; Arten- und Biotopschutzprogramm (1)

(1) Auf mindestens 10 v.H. der Landesfläche soll ein Netz verbundener Biotope eingerichtet und dauerhaft erhalten werden, um die Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume zu sichern und die hierfür erforderlichen funktionsfähigen ökologischen Wechselbeziehungen zu bewahren, wiederherzustellen und zu entwickeln.

(2) 1Das landesweite Netz verbundener Biotope besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen (Biotopverbundbestandteile). 2Biotopverbundbestandteile sind:

  1. 1.
    Nationalparke und Naturschutzgebiete,
  2. 2.
    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete,
  3. 3.
    gesetzlich geschützte Biotope,
  4. 4.
    weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten,

wenn sie geeignet sind, die Zielsetzung des Biotopverbunds zu verwirklichen. 3Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind als Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiter zu entwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(3) Die Biotopverbundbestandteile sind durch langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme, Schutzgebietsausweisungen, planungsrechtliche Festlegungen, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder andere geeignete Maßnahmen dauerhaft zu sichern.

(4) 1Fachliche Grundlage für die Auswahl der Biotopverbundbestandteile ist insbesondere das Arten- und Biotopschutzprogramm. 2Es enthält

  1. 1.
    die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Arten- und Biotopschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensräume,
  2. 2.
    die zu deren Schutz, Pflege und Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.

3Das Arten- und Biotopschutzprogramm unterliegt als Fachkonzept der ständigen Fortentwicklung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 14 BayNatSchG – Allgemeine Vorschriften (1)

(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ihrer Entwicklungsformen, Lebensstätten, Lebensräume und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts (Artenschutz). 2Der Artenschutz schließt auch die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ein.

(2) 1Um dem Aussterben geschützter Tiere und Pflanzen entgegenzuwirken, sind auch die ihnen als Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze nach Möglichkeit zu erhalten. 2Im Besonderen ist die Verwendung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln einzuschränken.

(3) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierschutzrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 14a BayNatSchG

(aufgehoben)




Art. 15 BayNatSchG – Allgemeiner Schutz (1)

(1) Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.

(2) Wild lebende Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, belästigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden.

(3) Lebensstätten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.

(4) Die Verbote des Abs. 1 stehen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Verbesserung des Bodens und der Unkrautbekämpfung nicht entgegen, soweit diese ohne Störung des Naturhaushalts durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 16 BayNatSchG

(aufgehoben)




Art. 17 BayNatSchG – Aussetzen und Ansiedeln von Tieren und Pflanzen (1)

(1) 1Wer in der freien Natur Pflanzen gebietsfremder Arten oder Tiere aussetzen oder ansiedeln will, bedarf der Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde. 2Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. 3Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Behörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen Frist auf. 4Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. 5Die Genehmigung gilt vorbehaltlich des Satzes 4 als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 versagt wird.

(2) Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Art. 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Art. 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Art. 8 Buchst. h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl 1993 II S. 1471) zu beachten.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

(4) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist

  1. 1.

    der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,

  2. 2.

    das Einsetzen von Tieren

    1. a)

      nicht gebietsfremder Arten,

    2. b)

      gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

    zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,

  3. 3.

    das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(5) Soweit in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen, kann die höhere Naturschutzbehörde die aus Gründen des Artenschutzes zwingend erforderlichen Maßnahmen anordnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 18 BayNatSchG – Ermächtigungen der obersten Naturschutzbehörde (1)

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, unter besonderen Schutz stellen, soweit es sich um wild lebende heimische Tier- und Pflanzenarten handelt und dies

  1. 1.
    wegen der Gefährdung des Bestandes durch den menschlichen Zugriff oder
  2. 2.
    zur Sicherung der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Zwecke

im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Bestimmte nach Satz 1 besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten kann die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung unter strengen Schutz stellen, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes vom Aussterben bedroht sind. 3Für die nach den Sätzen 1 und 2 geschützten Arten gelten § 10 Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 49 und 62 BNatSchG sowie die auf der Grundlage von § 52 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG erlassenen Vorschriften. 4Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte nach Satz 1 besonders geschützte Arten von Verboten des § 42 BNatSchG ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen ausnehmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Bezeichnungen für Einrichtungen mit Tieren und Pflanzen festlegen, die aus Gründen des Artenschutzes nur mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden dürfen,

  2. 2.

    Handlungen verbieten oder einschränken, die geeignet sind, die Ausrottung der Bestände wild lebender Tiere oder Pflanzen zu fördern,

  3. 3.

    das Abbrennen der Bodendecke und des Pflanzenwuchses verbieten oder einschränken,

  4. 4.

    zur Verwirklichung des Artenschutzes außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung und zur Abwehr von Pflanzen und Tieren sowie die Verwendung von Wirkstoffen, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, verbieten oder einschränken,

  5. 5.

    zum Schutz und zur Reinhaltung der einheimischen Pflanzenwelt Vorschriften über das Aussäen oder das Anpflanzen standortfremder Gewächse in der freien Natur erlassen,

  6. 6.

    zur Verwirklichung des Artenschutzes Vorschriften über das gewerbsmäßige Sammeln und Be- und Verarbeiten wild wachsender Pflanzen oder Teile davon und wild lebender Tiere oder ihrer Eier, Larven, Puppen oder Nester erlassen,

  7. 7.

    zur Verwirklichung des Artenschutzes ganz oder teilweise verbieten,

    1. a)

      bestimmte Geräte oder Vorrichtungen zum Fang, zur Bekämpfung oder zur Abwehr von Tieren herzustellen, aufzubewahren, anzubieten, feilzuhalten, anderen zu überlassen, zu erwerben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken,

    2. b)

      Fischreusen zum Trocknen aufzustellen oder aufzuhängen.

(3) Rechtsverordnungen nach Abs. 2 Nrn. 2, 3, 5 und 7 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 19 BayNatSchG

(aufgehoben)




Art. 20 BayNatSchG – Kennzeichnung wild lebender Tiere; Ermächtigung (1)

(1) Wild Lebende Tiere dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken gekennzeichnet werden.

(2) 1Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung im Interesse der Forschung unter Berücksichtigung des Artenschutzes nähere Vorschriften über die Kennzeichnung erlassen, insbesondere über die Erlaubnispflicht und die Ausübung einer erteilten Erlaubnis, über Kennzeichnungsverbote und über die Zuständigkeit und das Verfahren. 2In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden, soweit das für die wissenschaftliche Kennzeichnung erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 20a BayNatSchG – Tiergehege (1)

(1) 1Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wild lebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. 2Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Vögeln. 3Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) 1Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. 2Anträge auf Erteilung der jagdrechtlichen Genehmigung oder der Zoogenehmigung gelten als Anzeige; dies gilt auch für die tierschutzrechtliche Anzeige. 3Die untere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige Anordnungen treffen um sicherzustellen, dass

  1. 1.
    eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie fachgerechte Betreuung erfolgen,
  2. 2.
    durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  3. 3.
    das Tiergehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können;

sie kann das Vorhaben untersagen, sofern die Einhaltung der Anforderungen nach Nrn. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. 4Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, sofern nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.

(3) Ist bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen nach Abs. 2 Sätze 3 und 4 im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 20b BayNatSchG – Zoos (1)

(1) Zoos haben unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen die in Art. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 (ABl EG L 94 S. 24) über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Zoo-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung genannten Betreiberpflichten zu erfüllen.

(2) 1Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Anforderungen gewährleistet ist. 3Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 4Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung ergeht im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. 5Auf die Ersetzungswirkung soll in der behördlichen Gestattung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) 1Werden Zoos im Widerspruch zu den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, trifft die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Anordnungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften innerhalb angemessener Frist sicherstellen. 2Die Genehmigungsbehörde kann während dieser Frist auch anordnen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.

(4) 1Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nach Abs. 3 nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Erlass der Anordnung die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen und die Genehmigung insoweit zu widerrufen. 2In diesem Fall ist durch Anordnungen sicherzustellen, dass mit den betroffenen Tieren im Einklang mit den Bestimmungen des Arten- und Tierschutzrechts verfahren wird.

(5) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen wird durch die untere Naturschutzbehörde insbesondere durch regelmäßige Inspektionen überwacht.

(6) Die Vorschriften über das Auskunfts- und Zutrittsrecht gemäß § 50 BNatSchG gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 21 BayNatSchG – Recht auf Naturgenuss und Erholung (1)

(1) 1Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. 2Dieses Recht wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 2Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. 3Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit).

(3) 1Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. 2Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nicht begründet. 3Dies gilt insbesondere für Viehweiden und ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungseinrichtungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 22 BayNatSchG – Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern (1)

(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

(2) 1Das Betretungsrecht umfasst auch die Befugnisse nach den Art. 23 und 24. 2Es ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes.

(3) 1Das Betretungsrecht kann vom Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 verweigert werden. 2Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, soweit der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt hat. 3Beschilderungen sind jedoch nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

(4) 1Der Gemeingebrauch an Gewässern bestimmt sich nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes und den Art. 21 bis 23 des Bayerischen Wassergesetzes. 2Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen bestimmt sich nach Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und § 7 des Bundesfernstraßengesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 23 BayNatSchG – Benutzung von Wegen; Markierungen (1)

(1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.

(2) 1Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. 2Genügen Markierungen und Wegetafeln diesen Anforderungen nicht, kann ihre Beseitigung angeordnet werden.

(3) 1Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte hat Markierungen und Wegetafeln zu dulden, die Gemeinden oder Organisationen, die sich satzungsgemäß vorwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen, mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde anbringen. 2Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen. 3Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte ist vor der Anbringung zu benachrichtigen.

(4) Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 24 BayNatSchG – Sportliche Betätigung (1)

Zum Betreten im Sinn dieses Abschnitts gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 25 BayNatSchG – Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (1)

(1) 1Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. 2Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) 1Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 26 BayNatSchG – Beschränkungen der Erholung in der freien Natur (1)

(1) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung die Erholung in Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls untersagen oder beschränken.

(2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,

  1. 1.
    das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,
  2. 2.
    das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,
  3. 3.
    für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.

(3) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 27 BayNatSchG – Durchführung von Veranstaltungen (1)

Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 28 BayNatSchG – Aneignung wild wachsender Pflanzen und Früchte (1)

(1) Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen und von wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen.

(2) 1Dieses Recht besteht jedoch nur vorbehaltlich der Regelungen des IV. Abschnitts. 2Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 29 BayNatSchG – Zulässigkeit von Sperren (1)

Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren:

  1. 1.
    Sperren können errichtet werden, wenn andernfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
  2. 2.
    Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und nach den örtlichen Gegebenheiten bestimmt.
  3. 3.
    Flächen können aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben oder forstwirtschaftlichen Maßnahmen, von Jagden, ferner zur Vorbereitung und Durchführung sportlicher Wettkämpfe in der freien Natur sowie aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls kurzzeitig gesperrt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 30 BayNatSchG – Verfahren (1)

(1) 1Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. 2Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich, so darf eine Sperre in der freien Natur nur errichtet werden, wenn dies der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde. 3Sperren von Forstpflanzgärten, Forstkulturen und Sonderkulturen mit einer Fläche bis zu 5 ha bedürfen keiner Anzeige. 4Für kurzzeitige Sperrungen genügt eine unverzügliche Anzeige an die untere Naturschutzbehörde.

(2) 1Die Errichtung der Sperre ist zu untersagen, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 29 widerspricht. 2Die Untersagung ist nur innerhalb von einem Monat nach der Anzeige zulässig.

(3) Unbeschadet sonstiger Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Gestattung oder über eine Beseitigungsanordnung kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Absatz 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 31 BayNatSchG – Durchgänge (1)

1Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte muss auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen halten, wenn andere Teile der freien Natur, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn er dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Art. 29 nicht übermäßig in seinen Rechten beeinträchtigt wird. 2Die untere Naturschutzbehörde kann die entsprechenden Anordnungen treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 32 BayNatSchG – Eigentumsbindung und Enteignung (1)

(1) Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus vorstehenden Vorschriften und unter Beachtung der Grundsätze des Art. 29 aus behördlichen Maßnahmen nach Art. 30 und 31 ergeben, als Eigentumsbindung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes und von Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 der Verfassung entschädigungslos zu dulden.

(2) 1Darüber hinaus können im Einzelfall auch dann die Errichtung von Sperren nach Art. 30 Abs. 1 versagt und Anordnungen nach Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Satz 2 getroffen werden, wenn die Absperrung eines Grundstücks nicht gegen Art. 29 verstößt, wenn aber seine unbeschränkte oder beschränkte Zugänglichkeit im überwiegenden Interesse einer Vielzahl Erholungsuchender geboten ist. 2Dem Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten ist eine Entschädigung zu gewähren; Art. 36 ist anzuwenden.

(3) Die Beseitigung rechtmäßig errichteter baulicher Anlagen ist nach den Vorschriften dieses Abschnitts nur gegen Entschädigung zulässig; Art. 36 ist anzuwenden.

(4) 1Die Entschädigungspflicht nach den Abs. 2 und 3 trifft den durch die Maßnahme Begünstigten. 2Bei Maßnahmen von überwiegend örtlicher Bedeutung sind die betroffenen Gebietskörperschaften, bei Maßnahmen von überwiegend überörtlicher Bedeutung ist der Freistaat Bayern begünstigt.

(5) 1Soweit über die Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. 2Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. 3Im Übrigen gelten für das Verfahren die Art. 30 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sinngemäß. 4Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung, so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. 5Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38 Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 33 BayNatSchG – Pflichten des Freistaates Bayern und der Gebietskörperschaften (1)

(1) Der Freistaat Bayern, die Bezirke, die Landkreise und die Gemeinden haben die Ausübung des Rechts nach Art. 21 zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu schaffen.

(2) 1In Erfüllung dieser Pflichten haben sie der Allgemeinheit die Zugänge zu landschaftlichen Schönheiten und Erholungsflächen freizuhalten und, soweit erforderlich, durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen sowie Uferwege, Wanderwege, Erholungsparke und Spielflächen anzulegen. 2Sie stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende geeignete Grundstücke in angemessenem Umfang für die Erholung zur Verfügung. 3Außerdem sollen geeignete Wege und Flächen für den Reitsport bereitgestellt werden. 4Grundsätzlich sollen dabei Gemeinden örtliche, Landkreise, Bezirke und der Freistaat Bayern überörtliche Maßnahmen durchführen.

(3) 1Zum Zweck der Erfüllung ihrer Pflichten stellen die Verpflichtungsträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit öffentliche Mittel in ihren Haushalten bereit. 2Der Freistaat Bayern gewährt Gemeinden, Landkreisen und Bezirken sowie kommunalen Einrichtungen, die sich die Sicherung und Bereitstellung von Erholungsflächen zur Aufgabe gemacht haben, Zuschüsse im Rahmen des Haushalts, wenn und soweit diese Träger überörtliche Aufgaben der Erholungsvorsorge wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 33a BayNatSchG – Sauberhaltung der freien Natur (1)

(1) 1Bei der Ausübung des Rechts nach Art. 21 dürfen bewegliche Sachen in der freien Natur außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. 2Werden Sachen entgegen Satz 1 zurückgelassen, kann die zuständige Naturschutzbehörde Anordnungen gegen den Verursacher treffen. 3Sie kann zurückgelassene Sachen in Verwahrung nehmen und verwerten. 4Für die Verwahrung, Verwertung und Herausgabe der verwahrten Sachen sowie für die Herausgabe des Erlöses finden Art. 26 bis 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Polizeiaufgabengesetzes sinngemäß Anwendung. 5Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) 1Soweit Verursacher nicht herangezogen werden können, soll die Gemeinde unbeschadet anderer Vorschriften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Beschädigungen oder Verunreinigungen, die bei Ausübung des Rechts nach Art. 21 vorgenommen wurden, oder Sachen, die entgegen der Vorschrift in Abs. 1 zurückgelassen wurden, beseitigen. 2Abs. 1 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(3) 1Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte hat Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 durch die untere Naturschutzbehörde, die Gemeinde oder deren Beauftragte zu dulden. 2Auf die Grundstücksnutzung ist Rücksicht zu nehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 34 BayNatSchG – Vorkaufsrecht (1)

(1) 1Dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden stehen Vorkaufsrechte zu beim Verkauf von Grundstücken,

  1. 1.
    auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben, befinden oder die daran angrenzen,
  2. 2.
    die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken, als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten oder in geplanten Naturschutzgebieten ab Eintritt der Veränderungsverbote nach Art. 48 Abs. 3 liegen,
  3. 3.
    auf denen sich Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.

2Dies gilt auch bei Vertragsgestaltungen, die in ihrer Gesamtheit einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen. 3Liegen die Merkmale der Nrn. 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. 4Ist die Restfläche für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar, so kann er verlangen, dass der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen.

(3) 1Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Kreisverwaltungsbehörde. 2Soweit der Freistaat Bayern das Vorkaufsrecht in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wegen des Bedürfnisses der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur für sich ausübt, vertritt ihn die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen an den von ihr verwalteten oberirdischen Gewässern. 3Die Mitteilung gemäß § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ist in allen Fällen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde abzugeben. 4Der Freistaat Bayern hat jedoch das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Vorkaufsberechtigten nach Abs. 1 auszuüben, wenn dieser es verlangt. 5Wollen mehrere Vorkaufsberechtigte nach Abs. 1 von ihrem Recht Gebrauch machen, so geht das Vorkaufsrecht des Freistaates Bayern den übrigen Vorkaufsrechten vor. 6Innerhalb der Gebietskörperschaften einschließlich der kommunalen Zweckverbände bestimmt sich das Vorkaufsrecht nach den geplanten Maßnahmen, wobei überörtliche den örtlichen Vorhaben vorgehen. 7In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

(4) 1Die Vorkaufsrechte gehen - unbeschadet bundesrechtlicher anderweitiger Regelungen - allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor, rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten jedoch nur, wenn diese nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt werden. 2Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. 3Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(5) 1Die Vorkaufsrechte können auch zugunsten eines überörtlichen gemeinnützigen Erholungsflächenvereins oder zugunsten von gemeinnützigen Naturschutz-, Fremdenverkehrs- und Wandervereinen, in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 auch zugunsten des Bayerischen Naturschutzfonds ausgeübt werden, wenn diese einverstanden sind. 2Wird das Vorkaufsrecht zugunsten der in Satz 1 genannten Vereine ausgeübt, ist das Einvernehmen des Landesamts für Finanzen erforderlich. 3Äußert sich diese nicht innerhalb eines Monats, ist davon auszugehen, dass gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts keine Bedenken bestehen.

(6) 1In den Fällen der Abs. 3 und 5 kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. 2Im Fall des Abs. 5 haftet der ausübende Vorkaufsberechtigte für die Verpflichtungen aus dem Kauf neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(7) 1Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der in Abs. 1 Sätze 1 und 2 genannten Verträge ausgeübt werden. 2§§ 463 bis 468, 469 Abs. 1, §§ 471, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(8) 1Abweichend von Abs. 7 Satz 2 kann der Vorkaufsberechtigte den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. 2In diesem Fall ist der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurücktreten. 3Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(9) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 35 BayNatSchG – Förmliche Enteignung (1)

Zugunsten des Freistaates Bayern, der Bezirke, Landkreise, Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände, die sich den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der öffentlichen Erholung widmen, kann enteignet werden

  1. 1.
    zur Schaffung oder Änderung freier Zugänge zu Bergen, Gewässern und sonstigen landschaftlichen Schönheiten, von Wanderwegen, Erholungsparken, Ski- und Rodelabfahrten, Rad- und Reitwegen, Skiwanderwegen und Loipen, zur Bereitstellung von Gewässer- und Hinterliegergrundstücken für öffentliche Badeanlagen oder Uferwege, zur Anlage von Schutzhütten, Naturlehrpfaden, Spiel-, Park-, Rast- und Aussichtsplätzen, sanitären Einrichtungen oder
  2. 2.
    wenn Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege es zwingend erfordern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 36 BayNatSchG – Enteignende Maßnahmen (1)

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) 1Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 2Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 36a BayNatSchG – Erschwernisausgleich; Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft (1)

(1) 1Wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch eine Versagung der Ausnahme nach Art. 13d Abs. 2 die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Feuchtfläche (z.B. Streuwiese) wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Geldausgleich gewährt. 2Dieser Geldausgleich wird auch im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen gewährt, soweit der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte durch naturschonende Bewirtschaftung den ökologischen Wert der Feuchtfläche erhält.

(2) 1Werden in Rechtsvorschriften nach dem III. Abschnitt, die nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getreten sind, oder in nach diesem Zeitpunkt erlassenen Anordnungen nach Art. 9 Abs. 5 oder Art. 12 Abs. 3 erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 2 ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich zu gewähren, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Art. 36 besteht. 2Bei Beschränkungen durch Anordnungen nach Art. 13c Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 5 kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 ein Geldausgleich gewährt werden. 3Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 37 BayNatSchG – Behörden (1)

(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund beider Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.

(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur im Sinn dieses Gesetzes (Naturschutzbehörden) sind

  1. 1.
    das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde,
  2. 2.
    die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
  3. 3.
    die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden können.

(4) 1Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Behörden zu bestimmen, die zum Vollzug von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständig sind. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 38 BayNatSchG – Grundsatzaufgaben (1)

1Die Naturschutzbehörden und das Bayerische Landesamt für Umwelt ermitteln und bewerten den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen. 2Sie erfassen Lebensräume und Arten und erstellen Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzepte zu ihrer Sicherung und Entwicklung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 39 BayNatSchG – Bayerisches Landesamt für Umwelt (1)

Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Bayerische Landesamt für Umwelt die Aufgabe,

  1. 1.
    die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
  2. 2.
    bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
  3. 3.
    den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
  4. 4.
    erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, die geeigneten Biotopverbundbestandteile und die für die Naturräume ausreichende Ausstattung mit Landschaftselementen zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
  5. 5.
    Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
  6. 6.
    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
  7. 7.
    die Grundlagen und Daten für die Umweltbeobachtung zusammenzuführen,
  8. 8.
    die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
  9. 9.
    in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  10. 10.
    bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
  11. 11.
    Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
  12. 12.
    in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) darzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 40 BayNatSchG – Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (1)

(1) Es besteht eine Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.

(2) Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und anderen geeigneten Einrichtungen

  1. 1.
    die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,
  2. 2.
    durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,
  3. 3.
    den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,
  4. 4.
    anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.

(3) 1Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. 2Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 41 BayNatSchG – Naturschutzbeiräte (1)

(1) 1Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sind bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. 2Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung, Aufgabe und Entschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Landwirtschaft und Forsten.

(2) Will eine Naturschutzbehörde abweichend von einem Beschluss des bei ihr gebildeten Naturschutzbeirats entscheiden, so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 42 BayNatSchG – Mitwirkung von Vereinen (1)

(1) 1Einem nach Abs. 2 anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.
    bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. 2.
    bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 und 2,
  3. 3.
    bei der Vorbereitung von Plänen im Sinn des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG,
  4. 4.
    bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. 5.
    vor Befreiungen von Verboten und Geboten in Schutzverordnungen für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete,
  6. 6.
    in Planfeststellungsverfahren von Landesbehörden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,

soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Die Behörden räumen den Vereinen zur Abgabe der Stellungnahme eine angemessene Frist ein. 3Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden. 4Art. 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG gelten sinngemäß. 5Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.

(2) 1Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. 2Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. 1.
    nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. 2.
    nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet des Freistaates Bayern umfasst,
  3. 3.
    im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinn der Nr. 1 tätig gewesen ist,
  4. 4.
    die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. 5.
    wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. 6.
    den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, ist es ausreichend, wenn die Mehrzahl der juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

3Zuständig für die Anerkennung der Vereine ist die oberste Naturschutzbehörde. 4In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 43 BayNatSchG – Naturschutzwacht (1)

(1) 1Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Polizei können bei der unteren Naturschutzbehörde Hilfskräfte eingesetzt werden. 2Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der unteren Naturschutzbehörde im Außendienst und dürfen Amtshandlungen nur in deren Gebiet vornehmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

(3) Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte können zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.
    eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten,
  2. 2.
    die angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle bringen, wenn die Feststellung ihrer Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, dass ihre Angaben unrichtig sind,
  3. 3.
    eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweis),
  4. 4.
    das unberechtigt entnommene Gut und Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.

(4) Die in Abs. 1 genannten Hilfskräfte müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz durch Rechtsverordnung die Begründung, die Ausgestaltung und den Umfang des Dienstverhältnisses regeln sowie Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 43a BayNatSchG – Bayerischer Naturschutzfonds (1)

(1) Unter dem Namen "Bayerischer Naturschutzfonds" besteht seit dem 1. September 1982 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.

(2) 1Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. 2Sie hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

  1. 1.
    Förderung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,
  2. 2.
    Förderung von Maßnahmen zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und Abwicklung,
  3. 3.
    Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Umsetzung der gemeindlichen Landschaftsplanung,
  4. 4.
    Förderung der Pacht, des Erwerbs und der sonstigen zivilrechtlichen Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Gebietskörperschaften und Organisationen, die sich satzungsgemäß überwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen,
  5. 5.
    Pacht, Erwerb und sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  6. 6.
    Verwendung der Ersatzzahlungen nach Art. 6a Abs. 3.

3Die Stiftung soll sich vorrangig bestehender Einrichtungen, Stellen oder Behörden bedienen. 4Aufgaben des Freistaates Bayern, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden werden durch die Stiftung nicht berührt.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. 1.
    dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. 2.
    Zuwendungen,
  3. 3.
    Erträgnissen von Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Sammlungen,
  4. 4.
    Ersatzzahlungen nach Art. 6a Abs. 3.

(4) Der Freistaat Bayern bringt in das Vermögen der Stiftung eine Grundausstattung ein.

(5) 1Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. 2Der Stiftungsrat besteht aus

  1. 1.
    dem Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder dessen Beauftragten als Vorsitzenden,
  2. 2.
    dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz des Landtags,
  3. 3.
    je einem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten,
  4. 4.
    und einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  5. 5.
    einem Vertreter der bayerischen Landschaftspflegeverbände,
  6. 6.
    drei vom Naturschutzbeirat beim Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz aus seiner Mitte zu wählenden Vertretern.

3Die Berufung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 2 Nrn. 4 und 5 erfolgt auf Vorschlag des jeweiligen Bereichs durch den Staatsminister für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. 4Stellvertreter können benannt werden. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6Der Vorstand wird vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.

(6) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Satzung, bezüglich der Grundausstattung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 44 BayNatSchG – Zuständigkeit (1)

Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden; der Vollzug der nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen obliegt den Gemeinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 45 BayNatSchG – Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen (1)

(1) Zuständig sind

  1. 1.
    die Staatsregierung für den Erlass von Rechtsverordnungen über Nationalparke,
  2. 2.
    die höheren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete,
  3. 3.
    die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete,
  4. 4.
    die unteren Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 9 und 12,
  5. 5.
    die Gemeinden für den Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 12 Abs. 2, soweit die untere Naturschutzbehörde nicht von ihrem Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat.

(2) 1Die Rechtsverordnungen erlassen die Gemeinden, Landkreise und Naturschutzbehörden, in deren Bereich der Schutzgegenstand liegt. 2Erstreckt sich ein Schutzgegenstand im Fall des Abs. 1 Nr. 2 über den Bereich mehrerer höherer Naturschutzbehörden, im Fall des Abs. 1 Nr. 4 über den Bereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden, so wird die Rechtsverordnung von derjenigen Naturschutzbehörde erlassen, in deren Gebiet die größte Teilfläche des Schutzgegenstands liegt; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Naturschutzbehörden und ist auch von diesen amtlich bekannt zu machen. 3Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 erlässt der Bezirk die Rechtsverordnung, wenn sich der Schutzgegenstand über den Bereich mehrerer Landkreise oder kreisfreier Gemeinden erstreckt; für Änderungen von Verordnungen, die sich ausschließlich auf das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde beziehen, ist der betroffene Landkreis oder die betroffene kreisfreie Gemeinde allein zuständig; die Änderungen sind auch vom Bezirk amtlich bekannt zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 46 BayNatSchG – Verfahren zur Inschutznahme (1)

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach dem III. Abschnitt sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) 1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(3) 1Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (Art. 9) und Landschaftsbestandteilen (Art. 12 Abs. 1) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. 2Im Übrigen kann das Verfahren nach den Abs. 1 und 2 durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und -stellen ersetzt werden.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Wird der Umfang einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) 1Für das Verfahren zur Inschutznahme können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. 2Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

(7) 1Eine Verletzung der Vorschriften der Abs. 1 bis 6 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde geltend gemacht wird. 2Bei der Bekanntmachung der Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 47 BayNatSchG – Kennzeichnung der Schutzgegenstände (1)

(1) 1Die Schutzgegenstände sollen durch die unteren Naturschutzbehörden in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden. 2Neben der Anbringung des von der obersten Naturschutzbehörde bestimmten amtlichen Schildes soll nach Möglichkeit auf die Bedeutung des Schutzgegenstands und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden. 3Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. 4Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(2) Für Rechtsverordnungen nach Art. 26 gelten Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 48 BayNatSchG – Zutrittsrecht; einstweilige Sicherstellung und Veränderungssperre (1)

(1) 1Den Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, des Landesamts für Umwelt und der Gemeinden ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zweck von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, gestattet; dies gilt auch für die Mitglieder der Naturschutzbeiräte bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen. 2Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnlichen Vorhaben. 3Das Grundrecht nach Art. 13 des Grundgesetzes wird hierdurch eingeschränkt. 4Die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke sollen vor dem Betreten in geeigneter Weise benachrichtigt werden. 5Die Ergebnisse der Biotopkartierung sind den Eigentümern bekanntzugeben.

(2) 1Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem III. Abschnitt können die nach Art. 45 zuständigen Naturschutzbehörden oder Körperschaften zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für eine Dauer bis zu zwei Jahren die im III. Abschnitt vorgesehenen Veränderungsverbote aussprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen der Zweck der beabsichtigten Inschutznahme beeinträchtigt würde; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. 2Die Maßnahme darf nicht ergehen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft nicht gleichzeitig oder unmittelbar darauf das Verfahren für die endgültige Inschutznahme betreibt.

(3) 1In geplanten Naturschutzgebieten sind ab der Bekanntmachung der Auslegung (Art. 46 Abs. 2 Satz 2) bis zum In-Kraft-Treten der Schutzverordnung, längstens ein Jahr lang, alle Veränderungen verboten, soweit nicht in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen nach Abs. 2 abweichende Regelungen getroffen werden. 2Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt. 3In der Bekanntmachung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 48a BayNatSchG – Datenschutz (1)

(1) Die Naturschutzbehörden, das Bayerische Landesamt für Umwelt und der Bayerische Naturschutzfonds dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

(2) Abweichend von Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen bei Erhebungen mit einer Vielzahl von betroffenen Grundstückseigentümern personenbezogene Daten auch ohne deren Kenntnis erhoben werden, wenn die Tatsache der Erhebung in der Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht ist.

(3) Das Bayerische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine besondere Regelungen enthalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 49 BayNatSchG – Befreiungen (1)

(1) 1Von den Geboten, Verboten und Beschränkungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

  1. 1.
    überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
  2. 2.
    der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn dieses Gesetzes vereinbar ist oder
  3. 3.
    die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

2Satz 1 gilt auch für Verordnungen und Anordnungen, die nach Art. 55 weiter gelten; er tritt an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesen Verordnungen und Anordnungen.

(2) Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(3) 1Die Befreiung wird von der in der Rechtsverordnung bestimmten Naturschutzbehörde erteilt; fehlt eine Bestimmung, wird sie von der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, bei Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete von der Regierung, bei Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete von der unteren Naturschutzbehörde erteilt; bei Gemeindeverordnungen wird sie von der Gemeinde erteilt; im Übrigen wird sie von der Regierung erteilt; bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung die oberste Naturschutzbehörde. 2Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die nach Satz 1 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt. 3Auf die Ersetzungswirkung soll in der behördlichen Gestattung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 1 und 3 über Ersatzmaßnahmen und Ersatzzahlungen sind entsprechend anzuwenden.

(5) Art. 49 gilt nicht für den IV. Abschnitt des Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 49a BayNatSchG – Zulässigkeit von Projekten und Plänen mit Auswirkungen auf das Europäische ökologische Netz "Natura 2000" (1)

(1) Projekte im Sinn des Art. 13c Abs. 2 sind vor der Entscheidung nach Art. 49 auf ihre Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen.

(2) 1Von Verboten nach Art. 13c Abs. 2 darf eine Befreiung unbeschadet des Art. 49 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Befreiung erfordert. 2Zu den Gründen des öffentlichen Interesses zählen auch solche sozialer oder wirtschaftliche Art. 3Falls das Vorhaben einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art erheblich beeinträchtigt, zählen dazu nur die menschliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit oder maßgebliche günstige Umweltauswirkungen; andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde.

(3) Pläne im Sinn des Art. 13c Abs. 3 dürfen nur unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 aufgestellt werden.

(4) Die festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen haben dazu beizutragen, dass der Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sichergestellt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 50 BayNatSchG – Anzeigepflichten (1)

(1) 1Die Eigentümer und Besitzer von Naturdenkmälern haben erhebliche Schäden und Mängel an diesen unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeige kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. 3Diese ist verpflichtet, die Anzeige unverzüglich an die untere Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

(2) 1Werden bisher unbekannte Einzelschöpfungen der Natur entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege im Sinn dieses Gesetzes bedürfen, so ist der Fund unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen und so lang, höchstens jedoch bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige, in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die untere Naturschutzbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. 2Die Anzeige ist vom Entdecker zu erstatten.

(3) Wird einer Gemeinde bekannt, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verstoßen wird, so hat sie die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die untere Naturschutzbehörde soll einmal im Jahr die in ihrem Gebiet befindlichen Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützten Landschaftsbestandteile begehen lassen.

(5) Abs. 1 gilt auch für Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in Naturschutzgebieten und Nationalparken, soweit ihnen Schäden oder Mängel auf ihren Grundstücken bekannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 51 BayNatSchG – Grundbesitz der öffentlichen Hand; Haushaltsplanung (1)

Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen in ihrem Eigentum befindliche geeignete Grundstücke im Tauschweg zur Verfügung stellen, wenn Beschränkungen der Nutzung privater Grundstücke aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den privaten Eigentümer eine unbillige Härte darstellen; dies gilt nicht für Grundstücke, die in absehbarer Zeit zur Erfüllung von Aufgaben des Staates, der Gemeinde, des Landkreises, des Bezirks oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts benötigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 52 BayNatSchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 5 Satz 1 einen Eingriff nicht einstellt oder entgegen einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 6a Abs. 6 Satz 2 einen Eingriff vornimmt oder fortsetzt,
  2. 2.
    entgegen Art. 13d Abs. 1 eine Maßnahme vornimmt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 13d Abs. 5 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. 3.
    den Vorschriften einer nach Art. 7, 8 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 oder Art. 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 9 Abs. 5, Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5, Art. 48 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Einstellungsanordnung nach Art. 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen Art. 48 Abs. 3 Veränderungen in einem geplanten Naturschutzgebiet vornimmt oder
  6. 6.
    einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form der Auflage zu einer Gestattung, wenn die Auflage auf diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beruht, nicht nachkommt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    entgegen Art. 6d Satz 1 den Einsatz von Grabenfräsen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen Art. 6d Satz 3 Grabenfräsen einsetzt,

  2. 2.

    den Vorschriften des Art. 13e Abs. 1 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    den in Art. 15 Abs. 1 bis 3 zum Schutz von Pflanzen und Tieren erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen Art. 17 Abs. 1 Pflanzen gebietsfremder Arten oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,

  5. 5.

    den für nach Art. 18 Abs. 1 besonders geschützten Arten geltenden Verboten zuwiderhandelt,

  6. 6.

    den Vorschriften einer auf Grund des Art. 18 Abs. 2 oder Art. 26 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen Art. 20a Abs. 2 Satz 1 die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb eines Tiergeheges nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 20a Abs. 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt,

  8. 8.

    entgegen Art. 20b Abs. 2 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach Art. 20b Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt,

  9. 9.

    bei Ausübung des Rechts nach Art. 21

    1. a)

      Grundstücke verunreinigt oder beschädigt oder

    2. b)

      entgegen Art. 33a Abs. 1 Sachen zurücklässt,

  10. 10.

    einer vollziehbaren Einzelanordnung nach Art. 26 zuwiderhandelt,

  11. 11.

    die Errichtung von Sperren im Sinn des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 2 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder durch sonstige Maßnahmen die Ausübung des Betretungsrechts nach Art. 22 Abs. 1 und 2 beeinträchtigt.

(3) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 4 bis 8, 9 Buchst. a fahrlässig handelt.

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.
    entgegen Art. 25 Abs. 2 unbefugt im Wald außerhalb von Straßen und Wegen reitet,
  2. 2.
    auf Privatwegen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt oder parkt, oder soweit die Wege dafür ungeeignet sind, unbefugt reitet oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, fährt,
  3. 3.
    auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, ohne Notwendigkeit fährt oder parkt, oder mit Fahrzeugen ohne Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühle, unbefugt fährt,
  4. 4.
    gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten betritt,
  5. 5.
    entgegen Art. 50 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich Anzeige erstattet,
  6. 6.
    entgegen Art. 50 Abs. 2 als Grundstückseigentümer, sonstiger Nutzungsberechtigter oder Unternehmer von Maßnahmen zur Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen nicht unverzüglich Anzeige erstattet oder den Fund nicht in seinem bisherigen Zustand belässt.

(5) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 oder 3 der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Parkverstoß begangen hat, nicht ermittelt werden, findet § 25a des Straßenverkehrsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Soweit Rechtsverordnungen und Anordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf Bußgeldvorschriften des Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 1978 (GVBl S. 678), verweisen, treten die entsprechenden Bußgeldvorschriften der Absätze 1 bis 4 an deren Stelle.

(7) Sind Rechtsverordnungen oder Anordnungen über Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, Landschaftsbestandteile und Grünbestände auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erlassen worden, so können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, auch wenn eine Verweisung auf eine dem Abs. 1 Nr. 3 entsprechende frühere Bußgeldvorschrift fehlt; Art. 55 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 53 BayNatSchG – Einziehung (1)

1Die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. 2Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. 3§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 54 BayNatSchG

(aufgehoben)




Art. 55 BayNatSchG – Überleitungsvorschrift (1)

(1) 1Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen im Sinn des III. Abschnitts dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. 2Für die Aufhebung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des VII. Abschnitts entsprechend. 3Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen und Anordnungen im Sinn des Satzes 1 werden nach Art. 52 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet. 4Art. 53 ist anzuwenden.

(2) 1Eine Genehmigung nach Art. 20b Abs. 2 ist spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erforderlich. 2Verfügt ein Zoo bereits über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 3d des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Art. 7b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1666), gelten Art. 20b Abs. 2 Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durch nachträgliche Anordnungen sicherstellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 20b Abs. 1 auf Dauer erfüllt werden. 3Hierzu haben die Betreiber von Zoos innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 20b Abs. 1 ergibt.

(3) Die bisherigen Anerkennungen von Vereinen nach § 29 Abs. 2 in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes gelten als Anerkennungen gemäß Art. 42 Abs. 2.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 56 BayNatSchG – Abgrenzung zum Landwirtschaftsförderungsgesetz (1)

Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten für fachliche Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, die dazu dienen, den ländlichen Raum als Kulturlandschaft zu sanieren, zu erhalten, zu pflegen und dabei zu gestalten (Art. 21 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 57 BayNatSchG

(aufgehoben)




Art. 58 BayNatSchG

(aufgehoben)




Art. 59 BayNatSchG – Aufhebung von Vorschriften (1)

Das Gesetz zum Schutz der wild wachsenden Pflanzen und der nicht jagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutz-Ergänzungsgesetz) vom 29. Juni 1962 (BayRS 791-2-U) in seiner jeweils geltenden Fassung tritt, soweit es den Vorschriften des IV. Abschnitts dieses Gesetzes nicht widerspricht, erst mit In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Art. 18 außer Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).



Art. 60 BayNatSchG – In-Kraft-Treten (2)

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1973 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:
Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Juli 1973 (GVBl S. 437, ber. S. 562). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).