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Art. 10 HBG 2017/2018
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2017/2018
Gliederungs-Nr.: 520-5:17A
Normtyp: Gesetz

Art. 10 HBG 2017/2018 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

§ 11a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Satz 1 werden nach dem Wort "besitzt" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2016" eingefügt.

  2. 2.

    Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

    "Die Beamten der Stiftung werden zum 1. Januar 2017 in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen und sind an das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft versetzt. Satz 2 gilt entsprechend für die in diesem Zeitpunkt bei der Stiftung vorhandenen Versorgungsempfänger. Die Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber Versorgungsempfängern geht zu diesem Zeitpunkt auf den Freistaat Sachsen über. Der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, richtet sich ab diesem Zeitpunkt gegen den Freistaat Sachsen."

  3. 3.

    Im neuen Satz 6 wird das Wort "Bediensteten" jeweils durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2017/2018,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018/