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§ 1 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LeichenG – Begriff der Leiche

(1) Menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper einer verstorbenen Person, bei der der körperliche Zusammenhang noch nicht durch Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Weiterleben nicht möglich ist. Als menschliche Leiche gilt weiter der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta,

  1. 1.

    entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder

  2. 2.

    keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war,

    1. a)

      das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 Gramm betrug,

    2. b)

      das Geburtsgewicht weniger als 500 Gramm betrug, jedoch die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, oder

    3. c)

      es Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens bei einem Kind die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegen

    (Totgeborenes).

(2) Keine menschliche Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebenszeichen vorhanden war (Fehlgeborenes).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/
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