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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgRettG,BB - Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz/
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§ 18 BbgRettG
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Landesrecht Brandenburg
§ 18 BbgRettG – Vergütung der Wasserrettungseinsätze
Die nach § 2 Abs. 3 tätigen Organisationen oder privaten Dritten vereinbaren mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden Kostensätze über die von ihnen zu erbringenden Leistungen. Eine Leistungspflicht der Kostenträger für diese Maßnahmen besteht nur, soweit
- 1.
ein Weitertransport zu einer Behandlungseinrichtung erforderlich wird oder
- 2.
die Leistung der Organisation oder des privaten Dritten von der integrierten Regionalleitstelle angefordert oder eine Notärztin oder ein Notarzt tätig wurde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgRettG,BB - Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz/
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