Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HzG
Referenz: 113-1

§ 2 HzG – Landeswappen

(1) Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestängeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler (Anlage 1). (1)

(2) Die Urzeichnung des Wappens wird im Brandenburgischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrt.

(1) Red. Anm.:
Anlage hier nicht wiedergegeben


/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HzG,BB - Hoheitszeichen-Gesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.