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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HzG,BB - Hoheitszeichen-Gesetz/
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§ 2 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Landesrecht Brandenburg
§ 2 HzG – Landeswappen
(1) Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestängeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler (Anlage 1). (1)
(2) Die Urzeichnung des Wappens wird im Brandenburgischen Hauptstaatsarchiv aufbewahrt.
(1) Red. Anm.:
Anlage hier nicht wiedergegeben
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