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Art. 7 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulÄndG03,NW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

Art. 7 SchulÄndG03 – Änderung der Ausbildungsordnung Sekundarstufe I

Die Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I - AO-S I) vom 21. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 632), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2001 (GV. NRW. S. 66), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird nach § 8 folgende Angabe eingefügt:

    "§ 8a Lern- und Förderempfehlung".

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Schulhalbjahres" durch das Wort "Schuljahres" ersetzt.

    2. b)

      Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

      "Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 nicht vor, werden nicht versetzte Schülerinnen und Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen. Bis spätestens in der 12. Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonferenz der aufnehmenden Schule, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird."

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in die Gesamtschule übergehen, gilt Absatz 3 entsprechend."

  3. 3.

    § 6 Abs. 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab."

    2. b)

      Satz 3 wird gestrichen.

  4. 4.

    Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wenn nach Maßgabe dieser Ausbildungsordnung ein Lernbereich integriert unterrichtet wird."

  5. 5.

    Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

    "8a
    Lern- und Förderempfehlung

    Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, und ihre Erziehungsberechtigten erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Dasselbe gilt im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres."

  6. 6.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

      "(2) Zum Ende der Klasse 7 werden die Erziehungsberechtigten über die Lernentwicklung ihres Kindes informiert sowie darüber, dass Schulformwechsel nur gemäß § 5 möglich sind."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

  7. 7.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 4 bis 7.

  8. 8.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.

  9. 9.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

  10. 10.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      " (4) Der Lernbereich Naturwissenschaften wird in den Klassen 5 und 6 integriert unterrichtet. In den Klassen 7 und 8 kann der Lernbereich Naturwissenschaften integriert unterrichtet werden."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.

  11. 11.

    In den Anlagen 1 bis 4 wird jeweils nach dem Wort "Religionslehre" eine Fußnote mit dem folgenden Inhalt angefügt:

    "**Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann in den Klassen 9 und 10 bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet werden. Freigestellt sind muslimische Schülerinnen und Schüler, die an einer islamischen Unterweisung teilnehmen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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