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§ 16 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 707-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 StWG – Haushaltswirtschaft der Gemeinden

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen.

(2) Die Länder haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/