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§ 9 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Allgemeine Schutzvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremDSchG – Erhaltungspflicht

(1) Kulturdenkmäler sind zu pflegen. Sie sind vor Gefährdung zu schützen, zu erhalten und, soweit notwendig, instand zu setzen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind fachgerecht durchzuführen.

(2) Verpflichtet zu Maßnahmen in Erfüllung des Absatzes 1 sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher, neben diesen jeder, der die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt (sonstige Verfügungsberechtigte). Das Land und die Stadtgemeinden tragen zur Erfüllung der Maßnahmen nach Absatz 1 durch Zuschüsse nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

(3) Soll in ein Kulturdenkmal eingegriffen werden, es insbesondere von seinem Standort entfernt oder ganz oder teilweise beseitigt oder der Zusammenhang einer Sachgesamtheit zerstört werden, trägt der Verursacher des Eingriffs alle Kosten, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation anfallen. Mehrere Verursacher tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten nur, wenn und soweit eine Maßnahme hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für den Verpflichteten zumutbar ist. Unzumutbar ist eine Maßnahme insbesondere nicht, wenn

  1. 1.

    der Gebrauch des Kulturdenkmals für den Verpflichteten nur vorübergehend oder unter Berücksichtigung der Eigenart und der Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals unwesentlich eingeschränkt wird oder

  2. 2.

    die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals stehen und in diesem Rahmen durch den Gebrauchs- oder Verkehrswert des Kulturdenkmals oder im Fall von Absatz 3 durch den wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen des Eingriffs aufgewogen werden.

Der Verpflichtete kann sich nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren oder die sich aus einer Nutzung ergeben, die nicht der Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals entspricht.

(5) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Kulturdenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDSchG,HB - Bremisches Denkmalschutzgesetz/§§ 9 - 14, Abschnitt 2 - Allgemeine Schutzvorschriften/