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§ 7 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KiStG

(1) Das Finanzministerium kann auf Antrag der Kirchen die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen, sofern die Kirchensteuern im ganzen Lande nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für alle Kirchen erhoben werden. Die Kirchen erstatten dem Land die durch die Verwaltung der Kirchensteuern entstehenden Kosten.

(2) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können die Verwaltung der örtlich erhobenen Kirchensteuern durch Vereinbarung mit den Kirchengemeinden gegen Ersatz der entstehenden Kosten übernehmen.

(3) Unberührt bleibt die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuern, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/KiStG,SH - Kirchensteuergesetz/
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