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§ 17b GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Erster Titel – Gerichtsbarkeit

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 17b GVG – Wirkungen der Verweisung, Kosten

(1) 1Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig. 2Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) 1Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. 2Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Zu § 17b: Eingefügt durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809), geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 1 - 21, Erster Titel - Gerichtsbarkeit/