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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FischEtikettG - Fischetikettierungsgesetz/
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§ 2 FischEtikettG
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Bundesrecht
§ 2 FischEtikettG – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Etikettierung:
- a)
die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder
- b)
Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder
- c)
im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher am Ort der Abgabe;
- 2.
Produktionsmethode:
Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FischEtikettG - Fischetikettierungsgesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=141906,3
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