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§ 3 SchV-KHG
Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchV-KHG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SchV-KHG – Amtsperiode  (1)

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1989. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode der Schiedsstelle neu hinzutretenden Mitglieder und Stellvertreter endet spätestens mit Ablauf der Amtsperiode. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter können vor Ablauf der Amtsperiode nur aus einem wichtigen Grund unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Die Abberufung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist nur durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen möglich. Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(3) Die Niederlegung des Amtes eines Mitglieds oder Stellvertreters einer Schiedsstelle ist den beteiligten Organisationen schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Bestellung, Abberufung oder Niederlegung des Amts eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds der Schiedsstelle ist der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchV-KHG,NW - Schiedsstellenverordnung/
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