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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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§ 4 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
§ 4 HmbLVO – Ordnung der Laufbahnen (1)
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vorbildung und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt.
(3) Eingangsamt der Laufbahn ist im
- 1.einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 2 oder 3,
- 2.mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6,
- 3.gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9,
- 4.höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13
der Bundesbesoldungsordnung A oder der Landesbesoldungsordnung A, soweit besoldungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören, gelten als einander gleichwertig.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbLVO 1978,HH - LaufbahnV/
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