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§ 8 AKEVO
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AKEVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 AKEVO – Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen

Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), gilt im Lande Nordrhein-Westfalen sinngemäß für

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    Richterinnen und Richter des Landes,

  3. 3.

    in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter,

  4. 4.

    im Ruhestand befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 1 und 2),

  5. 5.

    frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 1 und 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

  6. 6.

    die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AKEVO,NW - Auslandskostenerstattungsverordnung/
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