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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtHaftG - StaatshaftungsG (Beamtenhaftung)/
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§ 6 BeamtHaftG
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Bundesrecht
§ 6 BeamtHaftG
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtHaftG - StaatshaftungsG (Beamtenhaftung)/
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