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§ 2 PreisÜZustV
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: PreisÜZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 72
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 PreisÜZustV

Zuständig für das Auskunftsverlangen nach § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PreisÜZustV,NW - Preisüberwachung-Zuständigkeitsverordnung/
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