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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EEZV-LRH,NW - LRH-ErnennungsV/
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§ 4 EEZV-LRH
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 EEZV-LRH
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EEZV-LRH,NW - LRH-ErnennungsV/
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