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§ 4 EEZV-LRH
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EEZV-LRH,NW
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 EEZV-LRH

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EEZV-LRH,NW - LRH-ErnennungsV/
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