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§ 64b NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 64b NHG – Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern

1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln und die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat geltenden Regelungen gesichert ist. 2Die Betriebsaufnahme der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Fachministerium jeweils sechs Monate im Voraus anzuzeigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/§§ 64 - 67a, Zweiter Teil - Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung/
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