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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 114 - 149a, Fünftes Kapitel - Organisation/§§ 121 - 139a, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit/§§ 130 - 139a, Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit/
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§ 133 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit → Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 133 SGB VII – Zuständigkeit für Versicherte
(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
(2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VII - Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch/§§ 114 - 149a, Fünftes Kapitel - Organisation/§§ 121 - 139a, Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit/§§ 130 - 139a, Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit/
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