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§ 21 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → II. – Bearbeitung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 21 GGO – Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Schriftstücke regelmäßig selbst. 2Hiermit wird die Verantwortung für die sachgerechte Bearbeitung übernommen. 3Aus dem Entwurf ergibt sich, wer ihn bearbeitet, gezeichnet und mitgezeichnet hat.

(2) Es zeichnen

  1. 1.

    die Ministerin oder der Minister sowie die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ohne Zusatz,

  2. 2.

    die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem Zusatz "In Vertretung" über dem Namen,

  3. 3.

    die Vertreterin oder der Vertreter der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs mit dem Zusatz "In Vertretung der Staatssekretärin" oder "In Vertretung des Staatssekretärs" über dem Namen,

  4. 4.

    alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrage" über dem Namen.

(3) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär zeichnet

  1. 1.

    Schreiben an den Landtag, die als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen sind,

  2. 2.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Entschließungen des Landtages und

  3. 3.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Eingaben, die zur Berücksichtigung oder Erwägung überwiesen wurden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 17 - 21, II. - Bearbeitung/
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