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§ 47 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 47 AO – Erlöschen (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 47 - Erlöschen

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 37 - 50, Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis/