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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 110 - 158, Achter Teil - Kommunalwirtschaft/§§ 130 - 135, Zweiter Abschnitt - Sondervermögen und Treuhandvermögen/
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§ 132 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Sondervermögen und Treuhandvermögen
§ 132 NKomVG – Sonderkassen
1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. 2Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3 § 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 110 - 158, Achter Teil - Kommunalwirtschaft/§§ 130 - 135, Zweiter Abschnitt - Sondervermögen und Treuhandvermögen/
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