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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 97 - 106, Sechster Teil - Samtgemeinden/§§ 97 - 102, Erster Abschnitt - Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden/
Dokument
§ 97 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Samtgemeinden → Erster Abschnitt – Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden
§ 97 NKomVG – Grundsatz
1Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. 2Eine Samtgemeinde soll mindestens 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 97 - 106, Sechster Teil - Samtgemeinden/§§ 97 - 102, Erster Abschnitt - Bildung und Aufgaben von Samtgemeinden/
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