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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
§ 3 ZustVO Schule NRW – Aufgabenübertragung an Schulämter
Folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Leiterinnen und Leiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen werden durch die Schulämter wahrgenommen:
- 1.
Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks und die aus diesen Anlässen zu treffende Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,
- 2.
Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsentschädigung,
- 3.
Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit und
- 5.
Befugnis, von einer Beamtin oder einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen sowie die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO Schule NRW,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8159149,4