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§ 3 ZustVO Schule NRW
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO Schule NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZustVO Schule NRW – Aufgabenübertragung an Schulämter

Folgende Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle der Leiterinnen und Leiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen werden durch die Schulämter wahrgenommen:

  1. 1.

    Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks und die aus diesen Anlässen zu treffende Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung,

  2. 2.

    Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsentschädigung,

  3. 3.

    Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit und

  5. 5.

    Befugnis, von einer Beamtin oder einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen sowie die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO Schule NRW,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen/