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§ 20 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 20 UAG – Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und anderen Untersuchungsausschüssen sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, sind in öffentlicher Sitzung zu verlesen; § 10 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Von der Verlesung kann abgesehen werden, wenn die Protokolle oder Schriftstücke allen Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zugegangen sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Einvernehmen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 auf die Verlesung verzichtet. Der wesentliche Inhalt der Protokolle, Schriftstücke und Urkunden ist in öffentlicher Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben. § 10 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/UAG,SH - Untersuchungsausschussgesetz/
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