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§ 51 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → VII. Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SWG – (zu § 58 WHG)
Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen

(1) Soweit in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 12 und 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen nicht genehmigten Indirekteinleitungen sowie Verstöße gegen die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SWG,SL - Saarländisches Wassergesetz/§§ 12 - 54, Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 49 - 54, VII. Abschnitt - Abwasserbeseitigung/