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§ 5 WBeauftrG
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WBeauftrG
Gliederungs-Nr.: 50-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 WBeauftrG – Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit

(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuss können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.

(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBeauftrG - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes/