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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBeauftrG - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes/
Dokument
§ 5 WBeauftrG
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Bundesrecht
§ 5 WBeauftrG – Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit
(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuss können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WBeauftrG - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes/
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