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§ 8 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,HE
Gliederungs-Nr.: 43-79
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 644 vom 22.12.2009

§ 8 HG 2010 – Umsetzung von Stellen

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. 2Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. 3§ 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) 1Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Planstellen, Stellen und Leistungen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. 2§ 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. 3Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

(3) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang gestellt werden. 2Gleichzeitig sind bei den umgesetzten Stellen personengebundene Vermerke "künftig umzuwandeln" auszubringen. 3Dies gilt abweichend von Abs. 2 Satz 3 auch für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel. 4§ 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2010,HE - Haushaltsgesetz 2010/
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