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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 28 - 40, Dritter Abschnitt - Die Landesregierung/
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Art. 29 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Die Landesregierung
Art. 29 Verf – Regierungsbildung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die übrigen Mitglieder der Landesregierung und bestimmt ein Mitglied, das sie oder ihn vertritt.
(3) Die Landesregierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag.
(4) Die Berufung und Entlassung eines Mitglieds der Landesregierung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtages.
(5) Wird die Bestätigung versagt, so kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 wiederholt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 28 - 40, Dritter Abschnitt - Die Landesregierung/
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