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Zitierungen zu § 145 SGB V, Innungskrankenkassen,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 173 SGB V, Allgemeine Wahlrechte

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.04.2020

    Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen → Zweiter Abschnitt – Wahlrechte der Mitglieder Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung ...