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§ 102 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 102 BBiG – Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 102 - 106, Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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