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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 115 - 119, Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
Dokument
§ 116 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 116 LHO – Notmaßnahmen
Der nach diesem Gesetz erforderlichen Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministeriums unverzüglich einzuholen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 115 - 119, Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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