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§ 6 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 SammlG – Sammlungsertrag und Änderung des Sammlungszweckes

(1) Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften oder hergestellten Gegenstände sowie die aus ihm gezogenen Nutzungen.

(2) Der Sammlungsertrag darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den in der Erlaubnis angegebenen Sammlungszweck verwendet werden.

(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SammlG,RP - SammlungsG/
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