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§ 246a BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Zweiter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 246a BauGB – Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 233 - 250, Viertes Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften/§§ 246 - 250, Zweiter Teil - Schlussvorschriften/