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§ 1 UWGEinigStV
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: UWGEinigStV,BB
Gliederungs-Nr.: 44-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 UWGEinigStV – Einigungsstellen

(1) Bei den Industrie- und Handelskammern sind für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet worden. Mehrere Industrie- und Handelskammern können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 2) eine gemeinsame Einigungsstelle bilden.

(2) Die Industrie- und Handelskammer, bei der eine Einigungsstelle errichtet ist, führt deren Geschäfte (geschäftsführende Industrie- und Handelskammer).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/UWGEinigStV,BB - UWG-Einigungsstellenverordnung/
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