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§ 22 HG 2009/2010
Haushaltsgesetz 2009/2010
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Haushaltsgesetz 2009/2010
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2009/2010,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 22 HG 2009/2010 – Hochschulen und Forschungsinstitute

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten. Die Ausfallgarantie des Landes darf in der Gesamtsumme den Betrag von 7.250.000 Euro nicht übersteigen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf das Entgelt von der Universität Kiel für das dingliche Recht (Baulast) durch Inanspruchnahme des landeseigenen Grundstücks "Haus Weltclub" am Hindenburgufer 78/79 in Kiel von rd. 70 m2 gemäß § 64 Abs. 4 LHO zu verzichten.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für die Zusammenführung des Leibniz-Instituts für Meereswissenschaften (IFM-GEOMAR) in 2008 gesicherten Grundstücksrechte auf dem Gelände der "Zentrum für maritime Technik und Seefischmarkt GmbH (ZTS)" auszuüben, wenn die zur Erfüllung sich daraus ergebender Verpflichtungen zu leistenden Ausgaben gedeckt sind. Zur Deckung kann auch eine Rücklage verwendet werden, die aus dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile des Landes an der ZTS im Jahr 2008 gebildet wurde. Für diesen Zweck darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus neue Titel einrichten und Mittel umsetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2009/2010,SH - Haushaltsgesetz 2009/2010/