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§ 3 ZZV WS 2010/2011
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV WS 2010/2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV WS 2010/2011

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24 und 27 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung NRW vergeben.

(3) In den Studiengängen Journalistik und Wissenschaftsjournalismus stehen über die in der Anlage 2 festgesetzte Zulassungszahlen hinaus zwölf bzw. fünf zusätzliche Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit in einem örtlichen Zulassungsverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 2 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2010/2011,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2010/2011/
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