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§ 3 TSEVorsorgeV
Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE-Vorsorgeverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE-Vorsorgeverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: TSEVorsorgeV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-51-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 TSEVorsorgeV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSE-Vorsorgeverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1655) außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TSEVorsorgeV - TSE-VorsorgeV/
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