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§ 43 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Widerspruchsverfahren

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BremDG – Kostentragungspflicht

(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.

(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDG,HB - Bremisches Disziplinargesetz/§§ 17 - 43, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 41 - 43, Kapitel 5 - Widerspruchsverfahren/
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