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§ 1 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,HE
Gliederungs-Nr.: 43-84
gilt ab: 01.01.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 42 vom 17.02.2015

§ 1 HG 2015 – Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe auf

33 119 934 600 Euro

festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2015,HE - Haushaltsgesetz 2015/