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§ 2 SchV-KHG
Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchV-KHG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 SchV-KHG – Bestellung  (1)

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter gemäß § 18a Abs. 2 KHG werden durch schriftliche Mitteilung bestellt.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 6 sein. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter nicht zustande, dann werden sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen bestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 11. November 2008 durch § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 642).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchV-KHG,NW - Schiedsstellenverordnung/
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