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§ 57a BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 57a BremBesG – Zuschlag in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand

Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes oder § 3 Absatz 4 des Bremischen Richtergesetzes hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nichtruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von monatlich 8 vom Hundert des jeweils zustehenden Grundgehaltsbetrages gewährt. Amts- und Stellenzulagen sind nicht zu berücksichtigen. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
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