NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 28 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Der Bau und seine Teile

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 28 NBauO – Außenwände

(1) Außenwände müssen aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder mit einem Wetterschutz versehen sein.

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen müssen so ausgebildet sein, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.


Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 568)

Inhaltsverzeichnis  (1) §§
  
Erster Abschnitt  
Studium und erste Prüfung  
  
Studienzeit 1
Zwischenprüfung 1a
Erste Prüfung 2
Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung 3
Zulassung zur Pflichtfachprüfung 4
Schwerpunktbereichsprüfung 4a
  
Zweiter Abschnitt  
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung  
  
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten 5
Ziel der Ausbildung 6
Vorbereitungsdienst 7
Vorbereitungsdienst in Teilzeit 7a
Beendigung des Vorbereitungsdienstes 8
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung 9
Wirkung der zweiten Staatsprüfung 10
  
Dritter Abschnitt  
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung  
  
Landesjustizprüfungsamt 11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten 12
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen 13
Bestehen der Staatsprüfungen 14
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß 15
Versäumnis und Unterbrechung 16
Wiederholung der Staatsprüfungen 17
Freiversuch 18
Wiederholung der Staatsprüfungen zur Notenverbesserung 19
Einsicht in die Prüfungsakten 20
  
Vierter Abschnitt  
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften  
  
Verordnungsermächtigungen 21
Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung 22
Übergangsvorschriften 23
In-Kraft-Treten 24
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§ 147 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Kommunalwirtschaft → Dritter Abschnitt – Unternehmen und Einrichtungen

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 147 NKomVG – Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt

(1) 1Auf kommunale Anstalten sind § 22 Abs. 1 , die §§ 41 und 107 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 6 , § 110 Abs. 1 und 2 , § 111 Abs. 1 , 5 , 6 und 8 , die §§ 116 , 118 und 157 sowie die Vorschriften des Zehnten Teils entsprechend anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle der Vertretung der Verwaltungsrat sowie an die Stelle des Hauptausschusses und der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung allgemeine Vorschriften über Aufbau, Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und die Prüfung kommunaler Anstalten.


§ 13 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NVwKostG – Auslagen

(1) 1Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden. 2Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. 3Zwischen Behörden werden Auslagen erstattet, wenn diese im Einzelfall 25 Euro übersteigen; dies gilt auch in den Fällen des Satzes 2 und auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(2) 1Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe nach nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden. 2Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalierte Auslagensätze bestimmt werden.

(3) Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für

  1. 1.

    Leistungen Dritter und anderer Behörden,

  2. 2.

    technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen,

  3. 3.

    Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen,

  4. 4.

    Dienstreisen und Dienstgänge,

  5. 5.

    Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,

  6. 6.

    Abschriften, Auszüge, Kopien und zusätzliche Ausfertigungen,

  7. 7.

    Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden,

  8. 8.

    Telekommunikations- und Postdienstleistungen,

  9. 9.

    die Beförderung und Verwahrung von Sachen sowie

  10. 10.

    anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDSG
Gliederungs-Nr.: 20600
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)  *)

Vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66 - VORIS 20600 -)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Erster Teil  
Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679  
  
Erstes Kapitel  
Allgemeines  
  
Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich 1
Erweiterte Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung 2
  
Zweites Kapitel  
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung  
  
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten 3
Hinweis bei Datenerhebung bei anderen Personen 4
Übermittlung personenbezogener Daten 5
Zweckbindung, Zweckänderung 6
Automatisierte Verfahren und gemeinsame Dateisysteme 7
  
Drittes Kapitel  
Rechte der betroffenen Person  
  
Beschränkung der Informationspflicht nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung 8
Beschränkung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung 9
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung 10
Dokumentationspflicht bei der Beschränkung von Rechten der betroffenen Person 11
  
Viertes Kapitel  
Besonderer Datenschutz  
  
Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen 12
Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken 13
Videoüberwachung 14
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen 15
Begnadigungsverfahren 16
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 17
  
Fünftes Kapitel  
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz  
  
Aufsichtsbehörde, Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 18
Aufgaben der Aufsichtsbehörde 19
Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Mitwirkung 20
Zuständigkeiten und Befugnisse für das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz 20a
Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht 21
Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschriften dieses Teils 22
  
Zweiter Teil  
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680  
  
Erstes Kapitel  
Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten  
  
Anwendungsbereich 23
Begriffsbestimmungen 24
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten 25
Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen 26
Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen 27
Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung 28
Automatisierte Entscheidungsfindung 29
Datenübermittlung außerhalb des öffentlichen Bereichs 30
Automatisiertes Abrufverfahren 31
Gewährleistung des Datenschutzes bei Übermittlungen oder sonstiger Bereitstellung 32
Einwilligung 33
  
Zweites Kapitel  
Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters  
  
Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit 34
Anforderungen bei der automatisierten Datenverarbeitung, Protokollierung 35
Datengeheimnis 36
Verarbeitung auf Weisung 37
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten 38
Datenschutz-Folgenabschätzung 39
Vorherige Anhörung der Aufsichtsbehörde 40
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde 41
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person 42
Vertrauliche Meldung von Verstößen 43
Gemeinsam Verantwortliche 44
Auftragsverarbeitung 45
  
Drittes Kapitel  
Datenübermittlungen an Drittländer und an internationale Organisationen  
  
Allgemeine Voraussetzungen 46
Datenübermittlung bei geeigneten Garantien 47
Ausnahmen für eine Datenübermittlung ohne geeignete Garantien 48
Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittländern 49
  
Viertes Kapitel  
Rechte der betroffenen Personen  
  
Allgemeine Informationen 50
Auskunft 51
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung 52
Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person 53
Schadensersatz 54
Anrufung der Aufsichtsbehörde 55
Rechtsschutz bei Untätigkeit der Aufsichtsbehörde 56
  
Fünftes Kapitel  
Aufsichtsbehörde und Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen  
  
Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde 57
Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen 58
  
Dritter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten 59
Straftaten 60
Übergangsvorschrift 61
*)

Die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 22, Erster Teil - Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
§§ 1 - 2, Erstes Kapitel - Allgemeines

§ 1 NDSG – Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

(1) 1Dieser Teil trifft ergänzende Regelungen zur Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. 1.

    durch Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen

    1. a)

      des Landes,

    2. b)

      der Kommunen und

    3. c)

      der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

    und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen) sowie

  2. 2.

    durch Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen), soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind,

soweit die Datenverarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fällt oder nach § 2 auf die Datenverarbeitung die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden sind. 2Personen und Stellen nach Satz 1 Nr. 2 sind öffentliche Stellen im Sinne der Vorschriften dieses Teils, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind. 3 § 2 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gelten die Vorschriften dieses Teils nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(3) Für den Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten gelten die Vorschriften dieses Teils nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(4) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und dabei personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeiten, finden für sie selbst, ihre Zusammenschlüsse und Verbände die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften Anwendung.

(5) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen gelten § 12 dieses Gesetzes und im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften.

(6) Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Vorschriften dieses Teils vor.


§ 2 NDSG – Erweiterte Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung

Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung finden auch Anwendung

  1. 1.

    mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung über Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen, und

  2. 2.

    über Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung hinaus auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

    1. a)

      zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 15 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

    2. b)

      in Begnadigungsverfahren, soweit in § 16 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, und

    3. c)

      im Rahmen einer sonstigen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Datenschutz-Grundverordnung fällt, soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.


§§ 1 - 22, Erster Teil - Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
§§ 3 - 7, Zweites Kapitel - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 3 NDSG – Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung

  1. 1.

    im öffentlichen Interesse liegt oder

  2. 2.

    in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der oder dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt,

erforderlich ist. 2Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung .


§ 4 NDSG – Hinweis bei der Datenerhebung bei anderen Personen

1Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei einer anderen Person oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist dieser anderen Person oder Stelle auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.


§ 5 NDSG – Übermittlung personenbezogener Daten

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine öffentliche Stelle ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Daten für den Zweck erhoben worden sind oder die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen. 2Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht öffentliche Stelle ist zulässig, soweit

  1. 1.

    sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist und die Daten für den Zweck erhoben worden sind oder die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen oder

  2. 2.

    die empfangende Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.

3Bei einer Übermittlung nach Satz 2 hat sich der Empfänger gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle zu verpflichten, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. 4An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ist die Übermittlung nur zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger eine Datenverarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt.

(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle, so trägt diese die Verantwortung. 3Die übermittelnde Stelle hat dann lediglich zu prüfen, ob sich das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle hält. 4Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; die ersuchende Stelle hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. 5Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf ( § 7 ), so trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger.

(3) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer anderen Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.


§ 6 NDSG – Zweckbindung, Zweckänderung

(1) Zu dem Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten zählt auch die Verarbeitung

  1. 1.

    zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung und zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie

  2. 2.

    zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten überwiegen.

(2) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als dem, für den die Daten erhoben wurden, ist zulässig, soweit und solange

  1. 1.

    die Datenverarbeitung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr von erheblichen Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines Landes erforderlich ist,

  2. 2.

    die Datenverarbeitung zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist,

  3. 3.

    die Datenverarbeitung zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist,

  4. 4.

    die Datenverarbeitung erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Person, an deren Richtigkeit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel bestehen, zu überprüfen,

  5. 5.

    die Datenverarbeitung zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist oder

  6. 6.

    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenverarbeitung offensichtlich entgegenstehen.

(3) Personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und der Daten verarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind, dürfen nicht nach Absatz 2 zu anderen Zwecken verarbeitet werden.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Gewährleistung der Datensicherheit oder des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht nach Absatz 2 zu anderen Zwecken verarbeitet werden.

(5) Eine Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung über die Datenverarbeitung nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 erfolgt nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.


§ 7 NDSG – Automatisierte Verfahren und gemeinsame Dateisysteme

Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines gemeinsamen automatisierten Dateisystems, in oder aus dem mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können.


§§ 1 - 22, Erster Teil - Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
§§ 8 - 11, Drittes Kapitel - Rechte der betroffenen Person

§ 8 NDSG – Beschränkung der Informationspflicht nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung

Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1 , 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder

  3. 3.

    die Information dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift im öffentlichen Interesse oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.


§ 9 NDSG – Beschränkung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung

(1) 1Bezieht sich eine nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung verlangte Auskunft auf personenbezogene Daten, die an

  1. 1.

    eine Behörde der Staatsanwaltschaft, eine Polizeidienststelle oder eine andere zur Verfolgung von Straftaten zuständige Stelle,

  2. 2.

    eine Verfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst oder

  3. 3.

    das Bundesministerium der Verteidigung oder eine Behörde seines nachgeordneten Bereichs

übermittelt wurden, so ist dieser Behörde vor der Erteilung der Auskunft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist dies nur erforderlich, wenn die Erteilung der Auskunft die Sicherheit des Bundes berühren könnte. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die von einer Behörde nach Satz 1 übermittelt wurden.

(2) 1Die Verantwortlichen können die Erteilung einer Auskunft ablehnen, soweit und solange

  1. 1.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder

  3. 3.

    die Auskunft dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift im öffentlichen Interesse oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.

2Abgelehnt werden kann auch eine Auskunft über personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Gewährleistung der Datensicherheit oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen eine Verarbeitung zu anderen Zwecken geschützt sind, wenn die Erteilung der Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Die Ablehnung der Auskunft ist zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.

(4) 1Wird der betroffenen Person eine Auskunft nicht erteilt, so ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde ( § 18 Abs. 1 Satz 2 ) zu erteilen. 2Die Mitteilung der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(5) Über personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden und die in einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen ( § 2 Nr. 1 ), wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.


§ 10 NDSG – Beschränkung der Benachrichtigungspflicht nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung

Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange

  1. 1.

    die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

  3. 3.

    die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift im öffentlichen Interesse oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird oder

  4. 4.

    die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde.


§ 11 NDSG – Dokumentationspflicht bei der Beschränkung von Rechten der betroffenen Person

Werden aufgrund von Vorschriften dieses Teils, aufgrund von Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung oder aufgrund anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen Rechte der betroffenen Person beschränkt, so haben die Verantwortlichen die Gründe dafür zu dokumentieren.


§§ 1 - 22, Erster Teil - Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
§§ 12 - 17, Viertes Kapitel - Besonderer Datenschutz

§ 12 NDSG – Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über das Führen von Personalakten des § 50 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 88 bis 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sind für alle nicht beamteten Beschäftigten einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.

(2) 1Werden Feststellungen über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde von der untersuchenden Person oder Stelle in der Regel nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und Feststellungen über Faktoren anfordern, die die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können. 2Weitere personenbezogene Daten darf sie nur anfordern, wenn sie die Bewerberin oder den Bewerber zuvor schriftlich über die Gründe dafür unterrichtet hat.

(3) 1 § 108a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und Sätze 2 bis 5 und Abs. 2 NBG ist für alle Bewerberinnen und Bewerber um ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis bei einer Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen entsprechend anzuwenden, wenn diese Behörde Einstellungsbehörde ist. 2Die Regelungen des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 13 NDSG – Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken

(1) 1Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für ein bestimmtes wissenschaftliches oder historisches Forschungsvorhaben verarbeiten oder an andere Stellen zu diesem Zweck übermitteln, wenn die Art und Verarbeitung der Daten darauf schließen lassen, dass ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person der Verarbeitung der Daten für das Forschungsvorhaben nicht entgegensteht oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt. 2Das Ergebnis der Abwägung und seine Begründung sind aufzuzeichnen. 3Über die Verarbeitung ist die oder der Datenschutzbeauftragte nach Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung zu unterrichten.

(2) 1Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken verarbeitet, so sind sie von der Forschungseinrichtung zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, getrennt zu speichern. 3Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(3) Im Rahmen von wissenschaftlichen oder historischen Forschungsvorhaben dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn

  1. 1.

    die betroffene Person eingewilligt hat oder

  2. 2.

    dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(4) 1Personenbezogene Daten dürfen an Empfängerinnen und Empfänger, auf die die Vorschriften dieses Teils keine Anwendung finden, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken nur übermittelt werden, wenn sich diese verpflichtet haben, die Daten ausschließlich für das von ihnen bezeichnete Forschungsvorhaben und nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu verarbeiten und Schutzmaßnahmen nach § 17 oder gleichwertige Maßnahmen zu treffen. 2Die Übermittlung ist der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde frühzeitig anzuzeigen.

(5) Die Verantwortlichen können von einer Gewährung der Rechte aus den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange die Inanspruchnahme dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der jeweiligen wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und der Ausschluss dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist.


§ 14 NDSG – Videoüberwachung

(1) 1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mithilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und die weitere Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten sind zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen. 2Zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe gehören auch

  1. 1.

    der Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen,

  2. 2.

    der Schutz von Sachen, die zu der beobachtenden Stelle oder zu den Personen nach Nummer 1 gehören, und

  3. 3.

    die Wahrnehmung des Hausrechts der beobachtenden Stelle.

3Zu einem anderen Zweck dürfen die nach Satz 1 erhobenen Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. 2Zudem ist auf den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie die Möglichkeit, bei dem Verantwortlichen die Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung zu erhalten, hinzuweisen.

(3) Beim Einholen des Rates der oder des Datenschutzbeauftragten zu einer Videoüberwachung nach Artikel 35 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung hat die öffentliche Stelle insbesondere den Zweck, die räumliche Ausdehnung und die Dauer der Videoüberwachung, den betroffenen Personenkreis, die Maßnahmen nach Absatz 2 und die vorgesehenen Auswertungen mitzuteilen.


§ 15 NDSG – Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

(1) 1Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten, es sei denn, dass der zuständigen Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person ihrer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der damit verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat. 2Auf Anforderung der in Satz 1 genannten Stellen dürfen öffentliche Stellen die erforderlichen Daten übermitteln. 3Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig; § 6 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Artikel 13 bis 15, 19 und 21 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.


§ 16 NDSG – Begnadigungsverfahren

1In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2Die Artikel 13 bis 15 und 19 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.


§ 17 NDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist zulässig, soweit und solange es erforderlich ist

  1. 1.

    zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes folgen,

  2. 2.

    zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der öffentlichen Stellen auf dem Gebiet des Dienst- und Arbeitsrechts,

  3. 3.

    zum Zweck der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von beschäftigten Personen, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einer oder einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, wenn diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden,

  4. 4.

    aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten; ergänzend zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten,

  5. 5.

    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

  6. 6.

    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen.

(2) Werden im Rahmen der Datenverarbeitung nach diesem Kapitel oder nach anderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet, so sind von den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person die folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. 1.

    Sicherstellung, dass nachträglich festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten verarbeitet worden sind,

  2. 2.

    Beschränkung der Befugnisse für den Zugriff auf personenbezogene Daten auf das erforderliche Maß sowie die Dokumentation der Befugnisse,

  3. 3.

    Sensibilisierung der Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben.

(3) 1Soweit es zum Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich ist, haben die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter ergänzend zu Absatz 2 weitere angemessene und spezifische Maßnahmen zu treffen. 2Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    Sicherstellung, dass die personenbezogenen Daten zur Verarbeitung nur im Vier-Augen-Prinzip freigegeben werden,

  2. 2.

    Sicherstellung, dass auf die personenbezogenen Daten nur nach einer Zwei-Faktor-Authentisierung zugegriffen wird,

  3. 3.

    Sicherstellung, dass die elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten nur mit einer Verschlüsselung erfolgt,

  4. 4.

    Sicherstellung, dass in einem vernetzten IT-System die personenbezogenen Daten nur mit Verschlüsselung gespeichert werden,

  5. 5.

    Sicherstellung, dass durch eine redundante Auslegung der Systeme, der Energieversorgung und der Datenübertragungseinrichtungen ein Datenverlust vermieden wird,

  6. 6.

    Sicherstellung, dass Daten nicht unbefugt verändert werden und ihre Integrität gewahrt ist, etwa durch Einsatz einer elektronischen Signatur,

  7. 7.

    Schulung der Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben.

(4) Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 richten sich nach dem Stand der Technik und den Implementierungskosten, nach der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Datenverarbeitung sowie nach der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Datenverarbeitung verbundenen Risiken für die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person.


§§ 1 - 22, Erster Teil - Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
§§ 18 - 22, Fünftes Kapitel - Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz

§ 18 NDSG – Aufsichtsbehörde, Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz leitet eine von der Landesregierung unabhängige oberste Landesbehörde mit Sitz in Hannover. 2Diese Behörde ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Vorschriften dieses Teils.

(2) Neben der nach Artikel 53 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, soll die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) 1Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird nach der Wahl durch den Landtag auf die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 2Die einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3Die Amtszeit verlängert sich bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch um sechs Monate.

(4) 1Für die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz gilt keine Altersgrenze. 2 § 37 NBG ist nicht anzuwenden.

(5) 1Eine Amtsenthebung nach Artikel 53 Abs. 4 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt durch Beschluss des Landtages. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(6) 1Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde wählt ihr eigenes Personal aus. 2Das Personal untersteht ausschließlich der Leitung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz. 3Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, werden Stellen auf Vorschlag der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde besetzt. 4Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, können die Beschäftigten ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

(7) 1Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde darf Aufgaben der Personalverwaltung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde übertragen. 2In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der betroffenen Person an diese Behörde übermittelt und von ihr verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist.

(8) Der Landesrechnungshof hat die Rechnungsprüfung bei der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde so durchzuführen, dass die Unabhängigkeit im Sinne des Artikels 52 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht beeinträchtigt wird.


§ 19 NDSG – Aufgaben der Aufsichtsbehörde

(1) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nimmt ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf die Vorschriften dieses Teils und andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr.

(2) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist bei Planungen des Landes, der Kommunen, der kommunalen Anstalten und der gemeinsamen kommunalen Anstalten, der kommunalen Zweckverbände sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig" zum Aufbau automatisierter Informationssysteme frühzeitig zu unterrichten.


§ 20 NDSG – Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Mitwirkung

(1) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde hat ihre Befugnisse nach Artikel 58 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf die Vorschriften dieses Teils und andere datenschutzrechtliche Bestimmungen.

(2) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenverarbeitung gegen die Datenschutz-Grundverordnung , die Vorschriften dieses Teils oder andere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, so kann die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. 2Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde unterrichtet gleichzeitig die Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde über die Aufforderung. 3In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige Verstöße vermieden werden sollen. 4Die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter leiten der Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu.

(3) 1Auch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes können gerichtlich gegen sie betreffende verbindliche Entscheidungen der von der oder dem Landesbeauftragen für den Datenschutz geleiteten Behörde vorgehen. 2Die Klage hat aufschiebende Wirkung.

(4) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Dazu haben sie der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde insbesondere jederzeit Zugang zu den Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält, zu gewähren. 3Auf Verlangen der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde sind alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Befugnis, Geldbußen zu verhängen, steht der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde gegenüber öffentlichen Stellen nur zu, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.


§ 20a NDSG – Zuständigkeiten und Befugnisse für das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

(1) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde überwacht in ihrem Bereich die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Hinblick auf die Befugnisse der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz findet Artikel 58 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Anwendung.

(3) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nrn. 10 bis 13 TTDSG , soweit nicht die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 TTDSG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist.


§ 21 NDSG – Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht

Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.


§ 22 NDSG – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschriften dieses Teils

1Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes

  1. 1.

    für die Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen und

  2. 2.

    für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen, soweit nach § 1 Abs. 4 oder Abs. 5 die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden sind.

2Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nimmt dabei ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr.


§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
§§ 23 - 33, Erstes Kapitel - Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 23 NDSG – Anwendungsbereich

(1) 1Dieser Teil gilt für die öffentlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie des § 1 Abs. 1 Satz 2 , die zuständig sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, soweit sie zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. 2Satz 1 gilt auch für diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung und den Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB , von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für diejenigen öffentlichen Stellen, die Ordnungswidrigkeiten verfolgen und ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.

(3) 1Andere Rechtsvorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für die in Absatz 1 genannten Stellen besonders geregelt ist, gehen den Vorschriften dieses Teils vor. 2Soweit diese besonderen Vorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, sind die Vorschriften dieses Teils ergänzend anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen.


§ 24 NDSG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.

    "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden: betroffene Person) beziehen, wobei als identifizierbar eine natürliche Person angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

  2. 2.

    "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

  3. 3.

    "Einschränkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

  4. 4.

    "Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

  5. 5.

    "Pseudonymisierung" die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

  6. 6.

    "Verantwortlicher" die zuständige öffentliche Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1  und  2 , die innerhalb ihrer Aufgabenerfüllung allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;

  7. 7.

    "Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

  8. 8.

    "Empfänger" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

  9. 9.

    "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

  10. 10.

    "genetische Daten" personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;

  11. 11.

    "biometrische Daten" mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

  12. 12.

    "Gesundheitsdaten" personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

  13. 13.

    "besondere Kategorien personenbezogener Daten" personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung;

  14. 14.

    "Aufsichtsbehörde" eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

  15. 15.

    "internationale Organisation" eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;

  16. 16.

    "Schengen-assoziierter Staat" einen Staat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit gleichsteht;

  17. 17.

    "Einwilligung" jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

  18. 18.

    "Anonymisierung" das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.


§ 25 NDSG – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1  und  2 ist zulässig, soweit und solange sie zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden und in § 23 Abs. 1  und  2 genannten Aufgabe erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Personenbezogene Daten müssen

  1. 1.

    auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

  2. 2.

    für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden und

  3. 3.

    sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein, wobei alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

(3) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. 2Für den Schutz bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für die in § 23 genannten Zwecke ist § 17 Abs. 2 bis 4 entsprechend anwendbar.

(4) 1Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 23 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 23 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(5) 1Die Verarbeitung kann zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken oder statistischen Zwecken erfolgen. 2Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken ist § 13 Abs. 1 bis 4 entsprechend anwendbar, wobei die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft nach § 51 , Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung nach § 52 nicht bestehen, soweit die Inanspruchnahme dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der jeweiligen wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und der Ausschluss dieser Rechte für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig ist.

(6) 1Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen erfolgt. 2Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung der Daten überwiegen.


§ 26 NDSG – Unterscheidung verschiedener Kategorien betroffener Personen

1Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. 2Es sind insbesondere folgende Kategorien zu unterscheiden:

  1. 1.

    Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,

  2. 2.

    Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,

  3. 3.

    verurteilte Straftäterinnen und Straftäter,

  4. 4.

    Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und

  5. 5.

    andere Personen wie insbesondere Zeuginnen und Zeugen, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.

3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit personenbezogene Daten zum Zweck der Verfolgung, Ahndung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten verarbeitet werden.


§ 27 NDSG – Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat der Verantwortliche so weit wie möglich zwischen auf Tatsachen beruhenden Daten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Daten zu unterscheiden.


§ 28 NDSG – Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) 1Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn

  1. 1.

    ihre Verarbeitung unzulässig ist,

  2. 2.

    ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder

  3. 3.

    sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 tritt an die Stelle der Löschung die Abgabe an das zuständige Archiv.

(2) 1Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der Verantwortliche deren Verarbeitung einschränken, wenn

  1. 1.

    Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    die Daten zu Beweiszwecken in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, die Zwecken des § 23 dienen, weiter aufbewahrt werden müssen oder

  3. 3.

    eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

2In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, verarbeitet oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

(3) Bei automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist.

(4) Unbeschadet der in Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder für eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.


§ 29 NDSG – Automatisierte Entscheidungsfindung

(1) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, einschließlich Profiling, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.


§ 30 NDSG – Datenübermittlung außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn

  1. 1.

    die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt, oder

  2. 2.

    sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die Betroffenen in diesen Fällen der Übermittlung nicht widersprochen haben.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind die betroffenen Personen über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise und rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Die übermittelnde Stelle hat die Empfänger zu verpflichten, die Daten nur für die Zwecke zu verarbeiten, zu denen sie ihnen übermittelt wurden.


§ 31 NDSG – Automatisiertes Abrufverfahren

Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist unter den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.


§ 32 NDSG – Gewährleistung des Datenschutzes bei Übermittlungen oder sonstiger Bereitstellung

(1) 1Der Verantwortliche hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass unrichtige sowie ohne sachlichen Grund unvollständige oder nicht mehr aktuelle personenbezogene Daten nicht übermittelt oder sonst bereitgestellt werden. 2Zu diesem Zweck hat er, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen. 3Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat er, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.

(2) 1Hat der Verantwortliche unrichtige personenbezogene Daten übermittelt oder war die Übermittlung unzulässig, so hat er dies dem Empfänger mitzuteilen. 2Der Empfänger hat die übermittelten unrichtigen Daten zu berichtigen oder die unzulässig übermittelten Daten nach § 28 zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

(3) 1Hat der Verantwortliche personenbezogene Daten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gelöscht oder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 in der Verarbeitung eingeschränkt, so hat er anderen Empfängern, denen er die Daten übermittelt hat, diese Maßnahmen mitzuteilen. 2Der Empfänger hat die Daten zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken.

(4) 1Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat bei Datenübermittlungen die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen. 2Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend gekennzeichnet werden.

(5) Die übermittelnde Stelle darf auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Schengen assoziierten Staaten keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten.

(6) § 5 Abs. 2 und 3 ist bei der Übermittlung im Anwendungsbereich dieses Teils entsprechend anwendbar.


§ 33 NDSG – Einwilligung

(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.

(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung klar zu unterscheiden ist.

(3) 1Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. 2Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 3Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.

(4) 1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. 2Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. 3Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. 4Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, so ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.

(5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.


§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
§§ 34 - 45, Zweites Kapitel - Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters

§ 34 NDSG – Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit

(1) Der Verantwortliche hat unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

(2) 1Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. 2Er hat hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten sowie berechtigte Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen. 3Insbesondere sind die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. 4Personenbezogene Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.

(3) 1Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. 2Dies betrifft die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. 3Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.


§ 35 NDSG – Anforderungen bei der automatisierten Datenverarbeitung, Protokollierung

(1) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung hat der Verantwortliche auf Grundlage einer Risikobewertung nach § 34 Abs. 1  und  2 Maßnahmen zu ergreifen, die je nach Art der Daten und ihrer Verwendung geeignet sind,

  1. 1.

    Unbefugten den Zugang zu den Verarbeitungsanlagen zu verwehren (Zugangskontrolle),

  2. 2.

    zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),

  3. 3.

    zu verhindern, dass personenbezogene Daten unbefugt in den Speicher eingegeben oder gespeicherte personenbezogene Daten zur Kenntnis genommen, verändert oder gelöscht werden (Speicherkontrolle),

  4. 4.

    zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten benutzt werden können (Benutzerkontrolle),

  5. 5.

    zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten Zugriff haben (Zugriffskontrolle),

  6. 6.

    zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),

  7. 7.

    zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),

  8. 8.

    zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),

  9. 9.

    zu gewährleisten, dass Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen der Auftraggeber verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

  10. 10.

    zu gewährleisten, dass bei der Übertragung von Daten sowie beim Transport von Datenträgern diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

  11. 11.

    die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle),

  12. 12.

    zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung),

  13. 13.

    zu gewährleisten, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),

  14. 14.

    zu gewährleisten, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).

(2) In automatisierten Datenverarbeitungssystemen hat der Verantwortliche zumindest folgende Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

  1. 1.

    Erhebung,

  2. 2.

    Veränderung,

  3. 3.

    Abfrage,

  4. 4.

    Offenlegung einschließlich Übermittlung,

  5. 5.

    Kombination und

  6. 6.

    Löschung

der personenbezogenen Daten.

(3) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers solcher personenbezogenen Daten festzustellen.

(4) 1Die Protokolldaten dürfen ausschließlich verwendet werden für

  1. 1.

    Strafverfahren,

  2. 2.

    die Gewährleistung der Datensicherheit oder des ordnungsgemäßen Betriebes eines Datenverarbeitungssystems,

  3. 3.

    die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten oder durch die von dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde.

2Der Verantwortliche hat die Protokolle der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 3Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen.


§ 36 NDSG – Datengeheimnis

1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 3Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.


§ 37 NDSG – Verarbeitung auf Weisung

Jede einem Verantwortlichen unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.


§ 38 NDSG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in entsprechender Anwendung des Artikels 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu erstellen, in das zusätzlich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufgenommen werden. 2 Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.


§ 39 NDSG – Datenschutz-Folgenabschätzung

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Datenverarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.

(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.

(3) 1Die Folgenabschätzung hat die Rechte und die schutzwürdigen Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener angemessen zu berücksichtigen. 2Sie ist schriftlich zu dokumentieren und enthält zumindest

  1. 1.

    eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,

  2. 2.

    eine Bewertung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,

  3. 3.

    eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und

  4. 4.

    die Maßnahmen, mit denen die bestehenden Risiken eingedämmt werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden soll.

(4) Der Verantwortliche holt bei der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten ein.

(5) Soweit erforderlich hat der Verantwortliche eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben haben.


§ 40 NDSG – Vorherige Anhörung der Aufsichtsbehörde

(1) 1Vor der Inbetriebnahme neu anzulegender Datenverarbeitungssysteme hat der Verantwortliche die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anzuhören, wenn

  1. 1.

    aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 39 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte und der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft, oder

  2. 2.

    die Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien und Verfahren, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte.

2Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.

(2) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuhören, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

(3) Der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde sind die in Artikel 36 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung genannten Informationen sowie auf Anforderung weitere Informationen vorzulegen, die sie benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(4) 1Falls die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, so kann sie dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. 2Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. 3Sie hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen oder gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren und die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen.

(5) 1Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen und ist sie daher besonders dringlich, so kann er mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist beginnen. 2In diesem Fall sind die Empfehlungen der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde nachträglich zu berücksichtigen, wobei die Art und Weise der Verarbeitung insoweit gegebenenfalls anzupassen ist.


§ 41 NDSG – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1) 1Der Verantwortliche hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 1 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde zu melden und in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 5 der Datenschutz-Grundverordnung zu dokumentieren. 2Wenn personenbezogene Daten von dem oder an den Verantwortlichen eines anderen Mitgliedstaates übermittelt wurden, so sind die Informationen in entsprechender Anwendung des Artikels 33 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung unverzüglich auch an diesen zu melden.

(2) In einem Strafverfahren gegen die Meldepflichtige oder den Meldepflichtigen oder ihre oder seine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen darf die Meldung nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der oder des Meldepflichtigen verwendet werden.


§ 42 NDSG – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

(1) 1Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Artikel 34 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.

(2) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in Artikel 34 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung genannten Voraussetzungen unterbleiben und unter den in § 51 Abs. 3 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund des von der Verletzung ausgehenden hohen Risikos im Sinne des Absatzes 1 überwiegen.

(3) § 41 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.


§ 43 NDSG – Vertrauliche Meldung von Verstößen

(1) Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.

(2) 1Die Beschäftigten einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1  und  2 dürfen sich unbeschadet ihres Rechts nach Absatz 1 in allen Angelegenheiten des Datenschutzes jederzeit an die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde wenden. 2Der Einhaltung des Dienstweges bedarf es nicht, wenn die oder der Beschäftigte auf einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder auf die Gefahr hingewiesen hat, dass eine Person in unzulässiger Weise in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird, und diesem Hinweis binnen angemessener Frist nicht abgeholfen worden ist.


§ 44 NDSG – Gemeinsam Verantwortliche

1Zwei oder mehr Verantwortliche können gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. 2 Artikel 26 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.


§ 45 NDSG – Auftragsverarbeitung

(1) 1Werden personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet, so bleibt dieser für die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2Die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen. 3Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

(2) Für die Auswahl der Auftragsverarbeiter durch den Verantwortlichen ist Artikel 28 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend anwendbar.

(3) 1Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen in Artikel 28 Abs. 3 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung genannten Rechtsinstruments zu erfolgen. 2Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument hat insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter

  1. 1.

    nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen handelt,

  2. 2.

    gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,

  3. 3.

    den Verantwortlichen mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten,

  4. 4.

    alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl des Verantwortlichen zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht,

  5. 5.

    dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen, insbesondere die nach § 35 Abs. 2 bis 5 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt,

  6. 6.

    Überprüfungen, die von dem Verantwortlichen oder einer von diesem beauftragten prüfenden Person durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt,

  7. 7.

    die in Absatz 4 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält,

  8. 8.

    alle nach § 35 Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen ergreift und

  9. 9.

    unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 25 bis 28 , 32 , 34 bis 42 , 45 Abs. 6 und § 57 Abs. 4 genannten Pflichten unterstützt.

(4) Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne des Absatzes 3 ist schriftlich oder elektronisch abzufassen.

(5) 1Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument mit dem Verantwortlichen nach Absatz 3 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. 2Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters. 3Für die vorherige schriftliche Genehmigung der Beauftragung eines weiteren Auftragsverarbeiters durch den Verantwortlichen ist Artikel 28 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend anwendbar.

(6) 1Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, so meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich. 2Ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, so hat er den Verantwortlichen unverzüglich zu informieren.

(7) 1Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung in entsprechender Anwendung des Artikels 30 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung zu erstellen. 2 Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung ist entsprechend anwendbar.

(8) Im Übrigen hat der Auftragsverarbeiter die Verpflichtungen aus den §§ 34 bis 37 , 40 , 45 Abs. 6 und § 57 Abs. 4 einzuhalten oder den Verantwortlichen bei der Einhaltung seiner in Absatz 3 Satz 2 Nr. 9 genannten Verpflichtungen zu unterstützen.


§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
§§ 46 - 49, Drittes Kapitel - Datenübermittlungen an Drittländer und an internationale Organisationen

§ 46 NDSG – Allgemeine Voraussetzungen

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in Drittländern oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn

  1. 1.

    die Stelle oder internationale Organisation für die in § 23 genannten Zwecke zuständig ist und

  2. 2.

    die Europäische Kommission nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat, gemäß § 47 geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen oder eine Ausnahme nach § 48 vorliegt.

2Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist unzulässig, wenn ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person der Übermittlung entgegenstehen. 3Bei seiner Beurteilung hat der Verantwortliche maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

(2) 1Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, so muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates genehmigt werden. 2Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 3Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaates, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.

(3) 1Der Verantwortliche, der Daten nach Absatz 1 übermittelt, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Empfänger die übermittelten Daten nur dann an Stellen in anderen Drittländern oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn der Verantwortliche diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. 2Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat der Verantwortliche alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. 3Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an die Stelle im anderen Drittland oder die andere internationale Organisation zulässig wäre. 4Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.


§ 47 NDSG – Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

(1) Liegt entgegen § 46 Abs. 1 Nr. 2 kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor, so ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von § 46 auch dann zulässig, wenn

  1. 1.

    in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

  2. 2.

    der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2) 1Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, Informationen über die empfangende zuständige Behörde, die Begründung der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. 3Sie ist der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Der Verantwortliche hat der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt sind. 2In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.


§ 48 NDSG – Ausnahmen für eine Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1) Liegt entgegen § 46 Abs. 1 Nr. 2 kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 47 Abs. 1 vor, so ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 46 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

  1. 1.

    zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,

  2. 2.

    zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,

  3. 3.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,

  4. 4.

    im Einzelfall für die in § 23 genannten Zwecke oder

  5. 5.

    im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 23 genannten Zwecken.

(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 ist § 47 Abs. 2  und  3 entsprechend anwendbar.


§ 49 NDSG – Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittländern

(1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittländer geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 46 Abs. 1 Nr. 1 genannte Stellen in Drittländern übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in § 23 genannten Zwecke unerlässlich ist und

  1. 1.

    im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,

  2. 2.

    die Übermittlung an die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und

  3. 3.

    der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 47 Abs. 2  und  3 entsprechend.

(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.

(5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.


§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
§§ 50 - 56, Viertes Kapitel - Rechte der betroffenen Personen

§ 50 NDSG – Allgemeine Informationen

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über

  1. 1.

    die Zwecke, für die personenbezogene Daten im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung verarbeitet werden,

  2. 2.

    die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,

  3. 3.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten und

  4. 4.

    das Bestehen des Rechts, die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anzurufen, sowie deren Kontaktdaten.


§ 51 NDSG – Auskunft

(1) 1Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. 1.

    die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,

  2. 2.

    den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  3. 3.

    die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

  4. 4.

    die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, und

  5. 5.

    die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer.

2Der Verantwortliche hat die betroffene Person auf ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen und das Bestehen des Rechts nach § 55 , die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anzurufen, hinzuweisen und deren Kontaktdaten mitzuteilen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Gewährleistung der Datensicherheit oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, wenn eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) 1Der Verantwortliche kann die Auskunftserteilung einschränken oder ablehnen, soweit und solange

  1. 1.

    die Auskunft die Erfüllung der in § 23 bezeichneten Aufgaben gefährden würden,

  2. 2.

    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes einen Nachteil bereiten würde oder

  3. 3.

    die Auskunft die Interessen einer anderen Person an der Geheimhaltung gefährden würde,

es sei denn, das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren. 2Die Auskunftserteilung kann auch eingeschränkt oder abgelehnt werden, soweit und solange die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen.

(4) 1Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die an die Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt wurden, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die von einer Behörde nach Satz 1 übermittelt wurden.

(5) 1Der Verantwortliche hat die betroffene Person über die Ablehnung oder die Einschränkung der Auskunftserteilung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 2Die Ablehnung oder Einschränkung der Auskunft nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass durch die Mitteilung der Gründe der mit der Ablehnung oder Einschränkung der Auskunft verfolgte Zweck gefährdet würde. 3Soweit die Ablehnung oder die Einschränkung der Auskunftserteilung nicht nach Satz 2 begründet wird, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.

(6) 1Wird die betroffene Person nach Absatz 5 über die Ablehnung oder die Einschränkung der Auskunftserteilung unterrichtet, so kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht auch über die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ausüben. 2Der Verantwortliche hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie gemäß § 55 die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. 3Auf Verlangen der betroffenen Person erteilt der Verantwortliche der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde die begehrte Auskunft und stellt dieser die nach Absatz 5 Satz 3 dokumentierten Gründe für die Ablehnung oder Einschränkung der Auskunftserteilung zur Verfügung, es sei denn, es liegt ein Ausschlussgrund nach § 57 Abs. 7 Satz 1 vor. 4Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch sie erfolgt sind, oder über die Gründe, aus denen eine Überprüfung nicht erfolgt ist. 5Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. 6Die Mitteilung der von dem oder der Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern er nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. 7Der Verantwortliche darf die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie er nach Absatz 3 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken könnte.


§ 52 NDSG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1) 1Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. 2Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung, sondern die Tatsache, dass die Aussage oder Beurteilung so erfolgt ist. 3Hat der Verantwortliche eine Berichtigung vorgenommen, so hat er einer Stelle, die ihm die personenbezogenen Daten zuvor übermittelt hat, die Berichtigung mitzuteilen. 4Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, so tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. 5In diesem Fall hat der Verantwortliche die betroffene Person zu unterrichten, bevor er die Einschränkung wieder aufhebt. 6Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

(3) § 28 Abs. 2  und  3 und § 32 Abs. 2  und  3 sind anwendbar.

(4) 1Der Verantwortliche hat die betroffene Person über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung und über die Gründe hierfür schriftlich zu unterrichten. 2Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 51 Abs. 3 mit sich bringen würde. 3Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. 4 § 51 Abs. 6 ist entsprechend anwendbar.


§ 53 NDSG – Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) 1Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. 2Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Bei Eingang von Anträgen zur Ausübung der Betroffenenrechte hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit dem Antrag verfahren wird.

(3) 1Informationen nach § 50 , Benachrichtigungen nach speziellen Rechtsvorschriften und nach § 42 sowie die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 51  und  52 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. 2Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 51  und  52 kann der Verantwortliche entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. 3In diesem Fall trägt der Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

(4) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die die Anträge nach § 51 oder § 52 gestellt hat, so kann er bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.


§ 54 NDSG – Schadensersatz

(1) Wird einer betroffenen Person durch eine nach diesem Teil oder nach anderen auf die Verarbeitung des Verantwortlichen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften rechtswidrige Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so sind ihr der Verantwortliche oder deren Rechtsträger unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Im Fall einer nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Ersatzpflicht nicht, wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung nicht von ihm zu vertreten ist.

(4) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welcher von mehreren Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche oder sein Rechtsträger.

(5) 1Auf ein Mitverschulden der betroffenen Person ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar. 2Auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs sind die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.


§ 55 NDSG – Anrufung der Aufsichtsbehörde

(1) 1Jede betroffene Person, die meint, durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter verletzt worden zu sein, der der Kontrolle nach den Vorschriften dieses Teils unterliegt, kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde wenden. 2Dies gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit durch Gerichte im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 . 3Die betroffene Person kann sich bei der Wahrnehmung ihres Beschwerderechts entsprechend Artikel 80 der Datenschutz-Grundverordnung vertreten lassen.

(2) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde hat die beschwerdeführende Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.

(3) 1Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde leitet eine bei ihr eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiter. 2Sie hat in diesem Fall die beschwerdeführende Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.


§ 56 NDSG – Rechtsschutz bei Untätigkeit der Aufsichtsbehörde

1Wenn sich die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nicht mit einer Beschwerde nach § 55 befasst oder die beschwerdeführende Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde, so kann die beschwerdeführende Person gerichtlich dagegen vorgehen. 2Die Regelungen aus § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes und Artikel 78 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung sind insoweit entsprechend anwendbar.


§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
§§ 57 - 58, Fünftes Kapitel - Aufsichtsbehörde und Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

§ 57 NDSG – Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nach § 18 ist auch Aufsichtsbehörde nach Artikel 41 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 .

(2) Sie hat die Aufgabe,

  1. 1.

    die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen,

  2. 2.

    die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären,

  3. 3.

    den Landtag, die Landesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,

  4. 4.

    die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,

  5. 5.

    auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aus den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,

  6. 6.

    sich mit Beschwerden einer betroffenen Person, auch wenn sie von einer Stelle, einer Organisation oder einem Verband nach Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingelegt wurden, zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere über eine notwendige Untersuchung oder eine Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde,

  7. 7.

    mit anderen Aufsichtsbehörden auch durch Informationsaustausch zusammenzuarbeiten und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten,

  8. 8.

    Untersuchungen über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle,

  9. 9.

    maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,

  10. 10.

    Beratung in Bezug auf die in § 40 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und

  11. 11.

    Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.

(3) 1Die Aufsicht über die Erhebung personenbezogener Daten durch Strafverfolgungsbehörden bei der Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ist erst nach Abschluss des Strafverfahrens zulässig. 2Sie erstreckt sich nicht auf eine Datenverarbeitung, die gerichtlich überprüft wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Strafvollstreckung entsprechend.

(4) 1Der Verantwortliche hat mit der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Er hat ihr insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält,

  2. 2.

    die in Nummer 1 genannten Unterlagen auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden und

  3. 3.

    den Zugang zu den Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen zu gewähren,

soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3Die Untersuchungsbefugnis der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde erstreckt sich auch auf von öffentlichen Stellen im Sinne des § 23 Abs. 1  und  2 erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie solche personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen, die in das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingreifen, erhoben wurden. 4Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes ) sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) werden insoweit eingeschränkt.

(5) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten gegen die Vorschriften dieses Teils oder gegen andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 verstößt, so kann die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter warnen, dass die Datenverarbeitung voraussichtlich gegen die Vorschriften dieses Teils oder gegen andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 verstößt. 2Stellt die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde einen solchen Verstoß im laufenden Betrieb einer Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so kann sie den Verstoß

  1. 1.

    im Fall einer verantwortlichen öffentlichen Stelle des Landes im Sinne des § 23 Abs. 1  und  2 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,

  2. 2.

    im Fall einer verantwortlichen Kommune dieser gegenüber

mit der Aufforderung beanstanden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 ist gleichzeitig die zuständige Kommunal- und Fachaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(6) Im Übrigen sind für die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 § 20 Abs. 5 und § 21 sowie Artikel 57 Abs. 2 bis 4 und Artikel 61 Abs. 1 bis 7 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend anwendbar.

(7) 1Wenn eine oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet, dürfen die Rechte nach Absatz 4 nur von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz persönlich ausgeübt werden. 2In diesem Fall entscheidet die oberste Landesbehörde, ob personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von dem Verantwortlichen Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber offenbart werden.

(8) 1Auch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes können gerichtlich gegen sie betreffende verbindliche Entscheidungen der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde vorgehen. 2Die Klage hat aufschiebende Wirkung.


§ 58 NDSG – Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen

(1) 1Die Person, die nach Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, nimmt im Sinne dieses Teils zusätzlich zumindest folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach den Vorschriften dieses Teils, der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz,

  2. 2.

    Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Teils, der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen,

  3. 3.

    Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 39 ,

  4. 4.

    Zusammenarbeit mit der von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleiteten Behörde und

  5. 5.

    Tätigkeit als Anlaufstelle für die in Nummer 4 genannte Behörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Anhörung gemäß § 40 , und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

2Organisatorisch hat die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 eine Stellung entsprechend Artikel 38 der Datenschutz-Grundverordnung .

(2) 1Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf sie zulassen, verpflichtet, soweit er oder sie hiervon nicht durch die betroffene Person befreit wird. 2Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter.

(3) 1Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. 2Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. 3Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.


§§ 59 - 61, Dritter Teil - Schlussvorschriften

§ 59 NDSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    als Person, die bei einer öffentlichen Stelle oder deren Auftragsverarbeiter dienstlichen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten hat oder hatte, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck

    1. a)

      speichert, verändert oder übermittelt,

    2. b)

      zum Abruf bereithält,

    3. c)

      abruft oder sich oder einem anderen verschafft oder

    4. d)

      in anderer Weise verarbeitet

    oder

  2. 2.

    personenbezogene Daten, die in dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes verarbeitet werden und nicht allgemein zugänglich sind, durch Vortäuschung falscher Tatsachen sich oder einer anderen Person verschafft oder sich oder einer anderen Person durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung offenlegen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.


§ 60 NDSG – Straftaten

(1) 1Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine in § 59 Abs. 1 genannte Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person zusammenführt und dadurch wieder bestimmbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde.


§ 61 NDSG – Übergangsvorschrift

(1) 1Die am 24. Mai 2018 im Amt befindliche Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt für den Rest ihrer Amtszeit als nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 1 berufen. 2Ihre Rechtsstellung sowie ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich im Anwendungsbereich des Ersten Teils nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung sowie nach den §§ 18 bis 22 und im Anwendungsbereich des Zweiten Teils nach § 57 .

(2) Im Anwendungsbereich des Zweiten Teils sind vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automatisierte Verarbeitungssysteme zeitnah, in Ausnahmefällen, in denen dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, jedoch spätestens bis zum 6. Mai 2023 mit § 35 Abs. 2  und  3 in Einklang zu bringen.


Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35 - VORIS 20330 01 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erster Teil  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
- aufgehoben - 3
Wahlgrundsätze, Wahlsystem 4
Ausübung des Wahlrechts 5
Allgemeiner Kommunalwahltag 6
  
Zweiter Teil  
Wahl der Abgeordneten  
  
Erster Abschnitt  
Gliederung des Wahlgebiets  
  
Wahlbereiche 7
Wahlbezirke, Wahlräume 8
  
Zweiter Abschnitt  
Wahlorgane und Wahlehrenämter  
  
Wahlleitung 9
Wahlausschuss 10
Wahlvorstand 11
Tätigkeit der Wahlvorstände 12
Wahlehrenämter 13
  
Dritter Abschnitt  
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge  
  
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss 14
- aufgehoben - 15
Wahlbekanntmachung der Wahlleitung 16
- aufgehoben - 17
Wählerverzeichnis 18
Wahlschein 19
- aufgehoben - 20
Wahlvorschläge 21
Wahlanzeige 22
Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge 23
Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber 24
Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern 25
Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen 26
Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung 27
Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge 28
Stimmzettel 29
  
Vierter Abschnitt  
Wahlhandlung  
  
Stimmabgabe 30
Gültigkeit der Stimmen 30a
Wahlgeräte 30b
Briefwahl 31
Wahrung des Wahlgeheimnisses; Wahlurnen 32
Öffentlichkeit der Wahl, Wahlwerbung, Unterschriftensammlung, Wählerbefragung 33
  
Fünfter Abschnitt  
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses  
  
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken 34
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen 35
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich 36
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen 37
Ersatzpersonen 38
Bekanntgabe des Wahlergebnisses 39
Annahme der Wahl 40
  
Sechster Abschnitt  
Wahlen aus besonderem Anlass  
  
Nachwahl 41
Wiederholungswahl 42
Einzelne Neuwahl 43
Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode 43a
  
Siebter Abschnitt  
Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen  
  
Ersatz von Abgeordneten 44
Ausscheiden von Ersatzpersonen 45
  
Dritter Teil  
Direktwahl  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeines  
  
Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten 45a
Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung 45b
Wahlleitung und Wahlausschuss 45c
  
Zweiter Abschnitt  
Erste Wahl  
  
Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge 45d
Stimmzettel, Stimmabgabe 45e
Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken 45f
Feststellungen des Wahlergebnisses im Wahlgebiet 45g
Annahme der Wahl 45h
Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers 45i
  
Dritter Abschnitt  
Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl  
  
Allgemeine Regelungen zur Stichwahl 45j
Wählerverzeichnis für die Stichwahl 45k
Ergebnis der Stichwahl 45l
Wiederholungswahl 45m
Neue Direktwahl 45n
Abwahl 45o
  
Vierter Teil  
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung  
  
Allgemeines 45p
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates 45q
Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung 45r
  
Fünfter Teil  
Wahlprüfung und Wahlkosten  
  
Wahleinspruch 46
Verfahren der Wahlprüfung 47
Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung 48
Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel 49
Einspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen 49a
Wahlkosten 50
  
Sechster Teil  
Schlussvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten 50a
Wahlstatistik 51
Maßgebende Einwohnerzahl 52
Schriftform 52a
Fristen und Termine 52b
Sonderregelungen für den Fall des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage 52c
Verordnungsermächtigung 53
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 6, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 NKWG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz ( NKomVG ) und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete .


§ 2 NKWG – Begriffsbestimmungen

(1) Vertretungen sind der Rat der Gemeinde, der Samtgemeinderat, der Kreistag und die Regionsversammlung.

(2) Abgeordnete sind die Ratsfrauen und Ratsherren in der Gemeinde und der Samtgemeinde, die Kreistagsabgeordneten und die Regionsabgeordneten.

(3) Gemeindewahl, Samtgemeindewahl, Kreiswahl und Regionswahl ist die jeweilige Wahl der Abgeordneten.

(4) Einwohnervertretung ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner eines gemeindefreien Bezirks.

(5) Wahlgebiet ist bei der Wahl der Abgeordneten sowie bei der Direktwahl das Gebiet der betreffenden Körperschaft, im Übrigen das Gebiet, für welches das zu wählende Gremium (Stadtbezirksrat, Ortsrat oder Einwohnervertretung) zuständig ist.

(6) 1Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 2Allgemeine Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist. 3Einzelne Direktwahlen sind die Wahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten, die nicht zu einem von der Landesregierung einheitlich bestimmten Termin stattfinden.

(7) Wahlleitung ist

  1. 1.

    in den Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) für die Gemeindewahl und die Wahlen der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates sowie für die Direktwahl,

  2. 2.

    in den Samtgemeinden die Samtgemeindewahlleiterin oder der Samtgemeindewahlleiter (Samtgemeindewahlleitung) für die Samtgemeindewahl sowie für die Direktwahl,

  3. 3.

    in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl,

  4. 4.

    in der Region Hannover die Regionswahlleiterin oder der Regionswahlleiter (Regionswahlleitung) für die Regionswahl sowie für die Direktwahl und

  5. 5.

    in den gemeindefreien Bezirken die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter (Bezirkswahlleitung) für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.

(8) Allgemeine Neuwahlen sind die Gemeinde-, Samtgemeinde- und Kreiswahlen in allen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreisen und die Regionswahl in der Region Hannover, deren Termin durch die Landesregierung einheitlich bestimmt ist.

(9) Hauptwahlen sind

  1. 1.

    allgemeine Neuwahlen (Absatz 8),

  2. 2.

    einzelne Neuwahlen ( § 43 ),

  3. 3.

    Direktwahlen ( §§ 45a bis 45o ) und

  4. 4.

    Wiederholungswahlen ( §§ 42 und 45 m ), wenn sie im gesamten Wahlgebiet durchgeführt werden und das Wahlverfahren in allen Teilen erneut durchgeführt wird.


§ 3 NKWG

- aufgehoben -


§ 4 NKWG – Wahlgrundsätze, Wahlsystem

(1) Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) 1Die Abgeordneten werden in einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. 2Die Direktwahl wird als Mehrheitswahl durchgeführt.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl der Abgeordneten drei Stimmen und für die Direktwahl eine Stimme.

(4) 1Jede wahlberechtigte Person darf an der gleichen Wahl nur einmal und nur persönlich teilnehmen. 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

(5) Wahlen werden auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchgeführt.

(6) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.


§ 5 NKWG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) 1Wer einen Wahlschein hat, kann

  1. 1.

    an der Wahl der Abgeordneten nur durch Briefwahl und

  2. 2.

    an der Direktwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl

teilnehmen. 2Findet die Direktwahl gleichzeitig mit der Wahl der Abgeordneten statt, so kann, wer einen Wahlschein hat, an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gilt Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.


§ 6 NKWG – Allgemeiner Kommunalwahltag

(1) Die allgemeinen Neuwahlen und die allgemeinen Direktwahlen finden einheitlich vor Ablauf der Wahlperiode der Abgeordneten an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt (allgemeiner Kommunalwahltag).

(2) Die Landesregierung bestimmt den allgemeinen Kommunalwahltag durch Verordnung.


§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten
§§ 7 - 8, Erster Abschnitt - Gliederung des Wahlgebiets

§ 7 NKWG – Wahlbereiche

(1) Die Wahl wird in Wahlbereichen durchgeführt.

(2) Wahlgebiete, in denen bis zu 33 Abgeordnete zu wählen sind, bilden einen Wahlbereich.

(3) Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu wählenden Abgeordneten mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, können in zwei Wahlbereiche eingeteilt werden.

(4) 1Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. 2Die Mindest- und die Höchstzahl der in einem Wahlgebiet zu bildenden Wahlbereiche bemessen sich dabei wie folgt nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten:

Zahl der zu wählenden AbgeordnetenMindestzahl der WahlbereicheHöchstzahl der Wahlbereiche
40 bis 4123
42 bis 4936
50 bis 5948
mehr als 59514.

(5) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlbereiche zu bilden sind oder gebildet werden können, bestimmt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.

(6) 1Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. 3Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl oder die Regionswahl sollen die Grenzen der Gemeinden oder der Samtgemeinden eingehalten werden.


§ 8 NKWG – Wahlbezirke, Wahlräume

(1) 1Für die Stimmabgabe teilt die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke ein. 2Kleinere Gemeinden bilden einen Wahlbezirk.

(2) Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahlräume).

(3) Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, so müssen die Wahlbezirke und die Wahlräume für alle Wahlen dieselben sein.


§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten
§§ 9 - 13, Zweiter Abschnitt - Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 9 NKWG – Wahlleitung

(1) 1Im Sinne von § 2 Abs. 7 ist

  1. 1.

    Gemeindewahlleitung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde,

  2. 2.

    Samtgemeindewahlleitung die Samtgemeindebürgermeisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde,

  3. 3.

    Kreiswahlleitung die Landrätin oder der Landrat des Landkreises und

  4. 4.

    Regionswahlleitung die Regionspräsidentin oder der Regionspräsident der Region Hannover.

2Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. 3Die Vertretung kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist Wahlleitung in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Gemeindedirektorin oder der Gemeindedirektor nach § 106 NKomVG .

(3) Die Vertretung kann abweichend von Absatz 1 oder 2 als Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen

  1. 1.

    im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen,

  2. 2.

    Beschäftigte der Gemeinde für die Gemeindewahlleitung,

  3. 3.

    Beschäftigte der Samtgemeinde für die Samtgemeindewahlleitung und für die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinden,

  4. 4.

    andere Beschäftigte des Landkreises für die Kreiswahlleitung und

  5. 5.

    andere Beschäftigte der Region Hannover für die Regionswahlleitung.

(4) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.

(5) Die Wahlleitung sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren.


§ 10 NKWG – Wahlausschuss

(1) 1Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. 2Den Vorsitz führt die Wahlleitung; sie beruft sechs weitere Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebiets. 3Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(2) 1Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig.

(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.

(5) 1Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. 2Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.


§ 11 NKWG – Wahlvorstand

(1) 1Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, und die Samtgemeinde berufen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand aus dem Kreis der Wahlberechtigten des Wahlgebiets. 2Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und zwei bis sieben weiteren Mitgliedern. 3 § 10 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei der Berufung der weiteren Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.

(3) Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Beschäftigten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

(4) 1Zur Sicherstellung der Wahldurchführung sind die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen der Gemeinden und der Samtgemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde oder der ersuchenden Samtgemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und die Empfängerin zu benachrichtigen.

(5) 1Die Gemeinden und Samtgemeinden dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung von Mitgliedern von Wahlvorständen verarbeiten. 2Die personenbezogenen Daten dürfen auch zum Zweck der Berufung von Wahlberechtigten in den Wahlvorstand für künftige andere Wahlen verarbeitet werden, sofern die betroffenen Personen der Verarbeitung nicht widersprochen haben. 3Die betroffenen Personen sind auf ihr Widerspruchsrecht schriftlich hinzuweisen. 4Im Einzelnen dürfen folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen in den Wahlvorstand und die dabei ausgeübte Funktion.


§ 12 NKWG – Tätigkeit der Wahlvorstände

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher führt den Vorsitz im Wahlvorstand.

(2) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.


§ 13 NKWG – Wahlehrenämter

(1) 1Die weiteren Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets verpflichtet. 3Die Berufung zu einem Wahlehrenamt kann nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

(2) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

(3) 1Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. 2Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. 5.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  6. 6.

    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

(4) Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.


§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten
§§ 14 - 29, Dritter Abschnitt - Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

§ 14 NKWG – Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter, Landeswahlausschuss

(1) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiterin oder dem nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz berufenen Landeswahlleiter obliegen

  1. 1.

    die ihr oder ihm durch dieses Gesetz und die Verordnung nach § 53 Abs. 1 übertragenen Aufgaben,

  2. 2.

    Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufs beitragen.

(2) Der nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei Wahlen nach § 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.


§ 15 NKWG

- aufgehoben -


§ 16 NKWG – Wahlbekanntmachung der Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung gibt die Zahl der Abgeordneten, die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber ( § 21 Abs. 4 und 5 ) und die Zahl der erforderlichen Unterschriften für Wahlvorschläge ( § 21 Abs. 9 ) spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

(2) In der Wahlbekanntmachung ist außerdem

  1. 1.

    anzugeben, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge einzureichen sind,

  2. 2.

    auf die Vorschriften über den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie auf das Erfordernis einer Wahlanzeige ( § 22 ) hinzuweisen und

  3. 3.

    unter Berücksichtigung der Wahlbekanntmachung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters nach § 22 Abs. 2 anzugeben, für welche Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 vorliegen.


§ 17 NKWG

- aufgehoben -


§ 18 NKWG – Wählerverzeichnis

(1) 1Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigten von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen. 2Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. 3Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 4Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 5Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung nach Satz 2 oder 3 gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. 6Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach Satz 2 oder 3 gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs ( § 46 ) verwendet werden.

(2) 1Wahlberechtigte können bei der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommune oder einer von ihr beauftragten Person bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen; der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. 2Hält die Kommune den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen.


§ 19 NKWG – Wahlschein

(1) Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

  2. 2.

    wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

(3) Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben, in den Samtgemeinden von der Samtgemeinde.


§ 20 NKWG

- aufgehoben -


§ 21 NKWG – Wahlvorschläge

(1) Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes , von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.

(2) 1Wahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen. 2Die Einreichungsfrist endet am 55. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr.

(3) 1Ein Wahlvorschlag gilt für die Wahl im gesamten Wahlgebiet nur dann, wenn dieses einen einzigen Wahlbereich bildet. 2Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so gilt der Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.

(4) 1Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. 2Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten. 3In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Abgeordneten durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet. 4Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber ( § 24 Abs. 1 und 2 ) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

(5) Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten.

(6) 1Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen, den Beruf, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,

  2. 2.

    bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen, den sie im Land führt, und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese,

  3. 3.

    bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe ein Kennwort der Wählergruppe und wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese, und

  4. 4.

    die Bezeichnung des Wahlgebiets und außerdem des Wahlbereichs, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.

2Das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe (Satz 1 Nr. 3) darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. 3Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt. 4Reicht eine Wählergruppe Wahlvorschläge in mehreren Wahlbereichen des Wahlgebiets ein, so muss das Kennwort in allen Wahlvorschlägen übereinstimmen.

(7) In den Wahlvorschlag einer Partei darf nur aufgenommen werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

(8) 1In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. 2Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(9) 1Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. 2Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein

  1. 1.

    für die Gemeindewahl oder die Samtgemeindewahl in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mit einer Einwohnerzahl

    1. a)

      bis zu 2.000 von mindestens 10,

    2. b)

      von 2.001 bis 20.000 von mindestens 20 und

    3. c)

      von über 20.000 von mindestens 30,

  2. 2.

    für die Kreiswahl von mindestens 30 und

  3. 3.

    für die Regionswahl von mindestens 40

Wahlberechtigten des Wahlbereichs. 3Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. 4Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. 5Eine Unterzeichnung kann nicht zurückgenommen werden. 6Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

(10) Unterschriften nach Absatz 9 Satz 2 sind nicht erforderlich,

  1. 1.

    bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder dieser Wählergruppe gewählt worden ist,

  2. 2.

    bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages mit mindestens einer Person im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

  3. 3.

    bei einer Partei, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist, und

  4. 4.

    bei einer Einzelbewerberin oder einem Einzelbewerber, die oder der am Tag der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebiets angehört und den Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat.

(11) 1Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden. 2Fehlt diese Angabe, so gelten die Unterzeichnenden nach Absatz 9 Satz 1 als Vertrauenspersonen.


§ 22 NKWG – Wahlanzeige

(1) 1Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. 2Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. 3Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert die Parteien rechtzeitig vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlanzeige mit den erforderlichen Unterlagen auf und teilt gleichzeitig mit, für welche Parteien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nrn. 2 und 3 vorliegen.

(3) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.


§ 23 NKWG – Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge

(1) 1Eine Person darf für die gleiche Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. 2Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung nach § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag bei der gleichen Wahl abgegeben hat.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe darf in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.


§ 24 NKWG – Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. 2Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. 3Bestehen im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche, so sind die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge der Partei in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen. 4Die Parteimitglieder oder deren Delegierte, die die Bewerberinnen und Bewerber für die Kreis- oder Regionswahl bestimmen, können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gemeindewahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist. 5Die Versammlung der Delegierten nach Satz 2 kann diese Aufgabe für einzelne Gemeinden einer aus ihrer Mitte gebildeten Teilversammlung übertragen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss. 6Die Sätze 4 und 5 gelten für Samtgemeindewahlen entsprechend. 7Die Abstimmung nach Satz 1 darf frühestens drei Jahre und acht Monate, die Wahl für die Delegiertenversammlung frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen stattfinden. 8In den Fällen des § 43a darf die Abstimmung nach Satz 1 und die Wahl für die Delegiertenversammlung für die erstmalige Wahl der Abgeordneten des Samtgemeinderates frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden.

(2) Für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhängerschaft gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 7 und 8 entsprechend.

(3) 1Eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der teilnehmenden Personen ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleitung eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge geheim erfolgt sind.


§ 25 NKWG – Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern

(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge von der Bewerbung zurücktreten. 2Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird auf dem Wahlvorschlag gestrichen, wenn sie oder er vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 von der Bewerbung zurücktritt, vor diesem Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2Ist außer ihr oder ihm keine weitere Bewerberin oder kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) 1Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge ist der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. 2Die auf die Bewerberin oder den Bewerber entfallenden Stimmen bleiben dem Wahlvorschlag erhalten.


§ 26 NKWG – Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

1Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden. 2Derartige Erklärungen sind bei der Wahlleitung schriftlich einzureichen, sie können nicht widerrufen werden. 3Sie sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages abgegeben werden. 4 § 21 Abs. 10 und § 24 gelten entsprechend.


§ 27 NKWG – Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung

(1) 1Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang zu prüfen. 2Stellt sie Mängel fest, so fordert sie eine Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf.

(2) 1Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr beseitigt werden. 2Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Zweifel an deren oder dessen Identität begründen. 3Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Sätze 1 und 2 und fehlende Nachweise der Wahlberechtigung nach § 21 Abs. 9 Satz 4 können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.

(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 28 ) beseitigt werden.


§ 28 NKWG – Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge.

(2) 1Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und 3 nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 nicht zuzulassen. 2In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.

(3) Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen.

(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen.

(5) Der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 Satz 1 spätestens am 46. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(6) Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.


§ 29 NKWG – Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich erstellt.

(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge mit Parteibezeichnung oder Kennwort und den Namen der Bewerberinnen und Bewerber.

(3) 1Soweit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 vorliegen, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebiets. 2Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.

(4) 1Finden Kreis- und Gemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Kreiswahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Kreiswahl aus Absatz 3 ergibt, auch für die Gemeindewahl in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. 2Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Gemeindewahl auch in diesem Fall nach Absatz 3. 3Finden Regions- und Gemeindewahlen oder Kreis- und Samtgemeindewahlen gleichzeitig statt, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5) 1Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitigen Kreis- und Gemeindewahlen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Kreiswahl teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind. 2Finden Regions- und Gemeindewahlen oder Kreis- und Samtgemeindewahlen gleichzeitig statt, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Der Stimmzettel enthält jeweils drei Felder zur Stimmabgabe

  1. 1.

    für jede Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit),

  2. 2.

    für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber (Bewerberin oder Bewerber in dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe),

  3. 3.

    für jeden Einzelwahlvorschlag.


§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten
§§ 30 - 33, Vierter Abschnitt - Wahlhandlung

§ 30 NKWG – Stimmabgabe

(1) Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.

(2) 1Die wahlberechtigte Person kann bis zu drei Stimmen vergeben. 2Sie kann die Stimmen verteilen auf

  1. 1.

    eine Liste oder verschiedene Listen,

  2. 2.

    eine Bewerberin oder einen Bewerber in einer Liste oder auf einen Einzelwahlvorschlag,

  3. 3.

    Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,

  4. 4.

    Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,

  5. 5.

    Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge.

3An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.

(3) 1Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.


§ 30a NKWG – Gültigkeit der Stimmen

(1) 1Enthält ein Stimmzettel weniger als drei Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. 2Enthält ein Stimmzettel mehr als drei Stimmen, so sind alle diese Stimmen ungültig. 3Werden jedoch bis zu drei Stimmen für eine Bewerberin oder einen Bewerber oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber derselben Liste und weitere Stimmen für diese Liste abgegeben, so sind nur diejenigen für die Liste abgegebenen Stimmen ungültig, durch die die Gesamtzahl von drei Stimmen überschritten wird.

(2) 1Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 2Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(3) Die Stimmabgabe einer wahlberechtigten Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Wahltag stirbt, ihr Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.


§ 30b NKWG – Wahlgeräte

(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen ( § 32 ) Wahlgeräte verwendet werden, wenn diese nach der Bauart zugelassen sind oder deren Zulassung festgestellt ist (Absatz 2) und ihre Verwendung genehmigt ist (Absatz 4).

(2) 1Ein Wahlgerät ist nach seiner Bauart zuzulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Wahlergebnis nicht verfälscht werden kann und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. 2Über die Zulassung entscheidet das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium (Fachministerium) auf Antrag des Herstellers des Wahlgeräts. 3Einer Zulassung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Wahlgerät bereits für Kommunalwahlen in einem anderen Land mit gleichartigem Wahlsystem behördlich zugelassen worden ist, dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 geprüft worden sind und dies durch das Fachministerium festgestellt worden ist.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung eines Wahlgeräts nach seiner Bauart,

  2. 2.

    ein Verfahren für die Prüfung des Wahlgeräts auf die der zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,

  3. 3.

    eine Erprobung des Wahlgeräts vor seiner Verwendung und

  4. 4.

    die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

(4) 1Die Verwendung eines Wahlgerätes, das nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen oder dessen Zulassung nach Absatz 2 Satz 3 festgestellt worden ist, bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung durch das Fachministerium. 2Die Genehmigung wird nach der Bestimmung des Wahltages erteilt und gilt für eine einzelne Wahl oder für mehrere Wahlen. 3Die Genehmigung gilt auch für die Nachwahl und die Wiederholungswahl. 4Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 5Das Fachministerium macht die Genehmigung öffentlich bekannt.

(5) Für die Stimmabgabe mit einem Wahlgerät gilt § 30 Abs. 3 entsprechend.


§ 31 NKWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person der Gemeindewahlleitung der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    ihren Wahlschein,

  2. 2.

    ihren Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

(2) 1Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. 2Hat sich eine wahlberechtigte Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient ( § 30 Abs. 1 Satz 2 ), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.


§ 32 NKWG – Wahrung des Wahlgeheimnisses; Wahlurnen

(1) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die wahlberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. 3 § 30b Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Die nach § 30 Abs. 3 Satz 1 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.


§ 33 NKWG – Öffentlichkeit der Wahl, Wahlwerbung, Unterschriftensammlung, Wählerbefragung

(1) 1Während der Wahlzeit und der Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum. 2Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 3Er kann Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen und regelt bei Andrang den Zutritt. 4Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde oder die Samtgemeinde, welcher Wahlvorstand die Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 übernimmt.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Das Ergebnis einer Wählerbefragung am Wahltag über die getroffene Wahlentscheidung darf nicht vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht werden.


§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten
§§ 34 - 40, Fünfter Abschnitt - Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 34 NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk folgende Stimmenzahlen fest:

  1. 1.

    Zahl der für jede Liste ( § 29 Abs. 6 Nr. 1 ) abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber ( § 29 Abs. 6 Nr. 2 ) abgegebenen Stimmen,

  3. 3.

    Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 2),

  4. 4.

    Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag ( § 29 Abs. 6 Nr. 3 ) abgegebenen Stimmen.

(2) 1Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen; die Gemeindewahlleitung kann auch bestimmen, dass das jeweilige Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlbezirks einbezogen wird. 2Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

(3) 1Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. 2Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.


§ 35 NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich folgende Stimmenzahlen fest:

  1. 1.

    Zahl der für jede Liste abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    Zahl der für jede Listenbewerberin oder jeden Listenbewerber abgegebenen Stimmen,

  3. 3.

    Zahl der für alle Listenbewerberinnen und Listenbewerber einer Liste abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahl nach Nummer 2),

  4. 4.

    Gesamtzahl der für jede Liste und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 1 und 3),

  5. 5.

    Zahl der für jeden Einzelwahlvorschlag abgegebenen Stimmen.


§ 36 NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich

(1) Der Wahlausschuss stellt die nach § 35 festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) 1Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. 2Die Zahl der gültigen Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der gültigen Stimmen für alle Wahlvorschläge geteilt. 3Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. 4Die weiteren noch zu vergebenden Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. 5Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. 6Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen wird als Stimmenzahl des Wahlvorschlages die Gesamtzahl der für die Liste und für ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen ( § 35 Nr. 4 ) zugrunde gelegt.

(3) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5 vorab ein weiterer Sitz zugeteilt. 2Die weiteren zu vergebenden Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt.

(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze werden auf ihre Liste und auf die Gesamtheit derjenigen ihrer Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die Stimmen erhalten haben, nach Absatz 2 Sätze 2 bis 5 verteilt.

(5) 1Die Sitze, die nach Absatz 4 auf die Gesamtheit der Listenbewerberinnen und Listenbewerber eines Wahlvorschlages entfallen, werden den Bewerberinnen und Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen zugeteilt. 2Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder hat sie oder er die Wählbarkeit verloren, so wird der auf sie oder ihn entfallende Sitz der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der bei der Sitzverteilung bisher unberücksichtigt geblieben ist, mit derselben oder der nächst höchsten Stimmenzahl zugeteilt. 3Wird der Tod oder der Verlust der Wählbarkeit erst nach der Feststellung des Wahlergebnisses bekannt, so findet § 44 Anwendung. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. 5Sind nach den Sätzen 1 und 2 mehr Sitze zu verteilen, als Listenbewerberinnen und Listenbewerber vorhanden sind, die Stimmen erhalten haben, so gehen die weiteren Sitze auf die Liste über.

(6) 1Die auf die Liste einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 4 entfallenden oder nach Absatz 5 Satz 5 übergehenden Sitze werden den Listenbewerberinnen und Listenbewerbern in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Liste aufgeführt sind. 2Außer Betracht bleiben die Bewerberinnen oder Bewerber, die nach Absatz 5 einen Sitz erhalten haben, verstorben sind oder die Wählbarkeit verloren haben. 3Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als er Bewerberinnen und Bewerber aufweist, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(8) Der Wahlausschuss stellt fest, welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze erhalten.


§ 37 NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen

(1) 1Aufgrund der Wahlergebnisse nach § 35 stellt der Wahlausschuss

  1. 1.

    die Gesamtstimmenzahl einer jeden Partei oder Wählergruppe und

  2. 2.

    die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages

als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. 2Dabei werden für Parteien und Wählergruppen die für ihre Listen und ihre Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen zusammengefasst ( § 35 Nr. 4 ).

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahlen (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 und 3 zugeteilt.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen entsprechend dem Verfahren nach § 36 Abs. 2 zugeteilt.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenen Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 36 Abs. 4 bis 6 .

(5) 1Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerberinnen und Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. 2Die Sitze werden an diese Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. 3Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerberinnen und Bewerber Sitze entfallen sind.


§ 38 NKWG – Ersatzpersonen

(1) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe sind Ersatzpersonen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages.

(2) 1Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber ( § 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2 , § 37 Abs. 4 ) sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, die mindestens eine Stimme erhalten haben. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) 1Ersatzpersonen für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber ( § 36 Abs. 6 , § 37 Abs. 4 ) sind alle nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge.

(4) Die Ersatzpersonen nach Absatz 3 sind in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge nachrangige Ersatzpersonen für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber desselben Wahlvorschlages.

(5) 1In einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen sind auch die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Wahlvorschläge der Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen Ersatzpersonen. 2Sie sind gegenüber den Ersatzpersonen nach den Absätzen 2 bis 4 nachrangig zu berücksichtigen; ihre Reihenfolge richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Wahlleitung zu ziehende Los.

(6) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Ersatzpersonen fest.


§ 39 NKWG – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge öffentlich bekannt.


§ 40 NKWG – Annahme der Wahl

(1) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die gewählten Personen über ihre Wahl mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2Die Erklärung ist gegenüber der Wahlleitung schriftlich abzugeben. 3Die schriftliche Erklärung der Annahme kann der Wahlleitung auch durch Fernkopie übermittelt werden; abweichend von § 52a ist die Vorlage des Originals nicht erforderlich. 4Die Wahl gilt mit Beginn des nächsten Tages nach Ablauf der Frist als angenommen, wenn die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt. 5Eine Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 6Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Ist eine Person in demselben Wahlgebiet gleichzeitig durch Direktwahl und als Abgeordnete oder Abgeordneter gewählt, so benachrichtigt die Wahlleitung sie mit der Aufforderung, ihr innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung mitzuteilen, ob sie die Wahl als Abgeordnete oder Abgeordneter oder die Wahl in das durch Direktwahl vermittelte Amt annimmt. 2Nimmt sie das Amt an, so gilt § 44 Abs. 1 entsprechend.


§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten
§§ 41 - 43a, Sechster Abschnitt - Wahlen aus besonderem Anlass

§ 41 NKWG – Nachwahl

(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden, so ist sie nachzuholen (Nachwahl).

(2) 1Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. 2Den Tag der Nachwahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Tag der Nachwahl.

(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt.

(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.


§ 42 NKWG – Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren ( §§ 46 ff .) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).

(2) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. 2Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die jeweilige Vertretung. 3Ist die Wahl der Abgeordneten der Vertretung insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt der Hauptausschuss den Tag der Wiederholungswahl.

(3) 1Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. 2Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate verflossen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Ist eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt worden, so gelten für die Wahlperiode die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.

(6) 1Die vom Landeswahlausschuss vor dem allgemeinen Kommunalwahltag nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die Wiederholungswahl. 2Für Vereinigungen, für die keine Feststellung nach § 22 Abs. 3 getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass

  1. 1.

    die Feststellung nach § 22 Abs. 3 spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen ist und von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen, und

  2. 2.

    die Feststellung nach § 22 Abs. 3 mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren Wiederholungswahlen bis zur Bestimmung des nächsten allgemeinen Kommunalwahltages gilt.

(7) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die Wahlbekanntmachung der Wahlleitung ( § 16 ) spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgt,

  2. 2.

    die Einreichungsfrist für die Wahlanzeige ( § 22 ) mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl endet,

  3. 3.

    die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge ( § 21 Abs. 2 ) am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr endet und

  4. 4.

    die Zulassung der Wahlvorschläge ( § 28 Abs. 5 ) spätestens am 30. Tag vor der Wahl erfolgt.


§ 43 NKWG – Einzelne Neuwahl

(1) 1Ist die Vertretung aufgelöst, so findet eine einzelne Neuwahl statt. 2Die Neuwahl soll spätestens vier Monate nach Auflösung der Vertretung stattfinden. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss.

(2) 1Eine einzelne Neuwahl findet ferner statt, wenn während der allgemeinen Wahlperiode eine Gemeinde, eine Samtgemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird, eine oder mehrere Kommunen in eine andere Kommune eingegliedert werden oder wenn im Zusammenhang mit einer Grenzänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen worden sind. 2Das Gleiche gilt für eine Samtgemeinde bei Aufnahme oder Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden während der allgemeinen Wahlperiode. 3Den Tag der Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Wahlperiode einer nach Absatz 2 gewählten Vertretung gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Wahlperiode nach Auflösung der Vertretung entsprechend.

(4) 1Wird eine Samtgemeinde nicht zum Beginn der allgemeinen Wahlperiode gebildet, so kann in der Verordnung nach § 101 Abs. 1 NKomVG bestimmt werden, dass die einzelne Neuwahl bereits stattfindet, bevor die neue Samtgemeinde gebildet ist. 2Wenn dies geschieht, ist der Wahltag in der Verordnung nach § 101 Abs. 1 NKomVG zu bestimmen; er darf frühestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die neue Samtgemeinde gebildet ist. 3Die Verordnung muss mindestens vier Monate vor dem Wahltag in Kraft treten.

(5) Für die einzelne Neuwahl gilt § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.


§ 43a NKWG – Neuwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode

1Wird eine Samtgemeinde zum Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode gebildet oder umgebildet, so findet die Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren des neuen Samtgemeinderates am Tag der allgemeinen Neuwahlen statt. 2Es gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen, soweit nicht durch Verordnung nach § 53 Abs. 1 Nr. 10 etwas anderes bestimmt ist.


§§ 7 - 45, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten
§§ 44 - 45, Siebter Abschnitt - Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 44 NKWG – Ersatz von Abgeordneten

(1) Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter oder verliert sie oder er den Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 auf die nächste Ersatzperson über.

(2) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder die Mitgliedschaft in einer anderen Partei vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleitung schriftlich mitgeteilt hat.

(3) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf eine Ersatzperson übergehen, die

  1. 1.

    Ersatzperson eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Teilorganisation ist oder

  2. 2.

    der Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört hat.

(4) 1Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert.

(5) 1Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Wahlausschuss. 2Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.

(6) 1Die Wahlleitung benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. 2 § 40 Abs. 1 gilt entsprechend.


§ 45 NKWG – Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) 1Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Das Gleiche gilt in Fällen des § 44 Abs. 2 und 3 .

(2) 1Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. 2Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 3Der Verzicht ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

(3) 1Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.

(4) Wer die Wahl in ein durch Direktwahl vermitteltes Amt annimmt, scheidet als Ersatzperson nach § 38 Abs. 1 aus.

(5) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. 2Sie kann durch die Wahlleitung allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen. 3Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson über die Feststellung nach Satz 1 oder 2.


§§ 45a - 45o, Dritter Teil - Direktwahl
§§ 45a - 45c, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 45a NKWG – Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten

Auf die Direktwahl finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den § 45b bis 45 o oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etwas anderes ergibt.


§ 45b NKWG – Wahltag, Wahlzeit, Wahlbekanntmachung

(1) Die einzelne Direktwahl und die Abwahl finden an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag der einzelnen Direktwahl und den Tag der Abwahl.

(3) 1Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese am zweiten Sonntag nach dem Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl statt. 2Die Vertretung kann einen anderen Sonntag als Wahltag bestimmen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 3Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Die Wahlleitung macht den Tag der allgemeinen Direktwahlen oder der einzelnen Direktwahl und den Tag einer etwaigen Stichwahl spätestens am 120. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Zugleich fordert sie zur Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt die Zahl der erforderlichen Unterschriften für die Wahlvorschläge ( § 45d Abs. 3 ) öffentlich bekannt.


§ 45c NKWG – Wahlleitung und Wahlausschuss

Die Aufgaben der Wahlleitung und die Aufgaben des Wahlausschusses nehmen die nach § 9 berufene Wahlleitung und der nach § 10 gebildete Wahlausschuss wahr.


§§ 45a - 45o, Dritter Teil - Direktwahl
§§ 45d - 45i, Zweiter Abschnitt - Erste Wahl

§ 45d NKWG – Bewerberbestimmung, Wahlvorschläge

(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf frühestens drei Jahre und acht Monate nach Beginn der allgemeinen Wahlperiode der Abgeordneten bestimmt werden. 2Wird sie oder er von einer Delegiertenversammlung bestimmt, so darf die Wahl der Delegierten frühestens drei Jahre und vier Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. 3In den Fällen des § 43a dürfen für die Wahl einer Samtgemeindebürgermeisterin oder eines Samtgemeindebürgermeisters die Bestimmung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und die Wahl der Delegierten zu der Delegiertenversammlung nach Satz 2 frühestens zehn Monate vor dem Beginn der nachfolgenden allgemeinen Wahlperiode stattfinden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einzelne Direktwahlen.

(2) 1 § 21 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine wählbare Einzelperson sich auch dann vorschlagen kann, wenn sie nicht wahlberechtigt ist. 2Jeder Wahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.

(3) 1Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (Absatz 2 Satz 1), von dieser selbst unterzeichnet sein. 2Er muss außerdem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden und Samtgemeinden mit bis zu 9.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie der Vertretung Abgeordnete angehören. 3Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde oder die Samtgemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. 4Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. 5Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde oder der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

(4) 1Unterschriften nach Absatz 3 Satz 2 sind nicht erforderlich für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber. 2Das Gleiche gilt bei der erstmaligen Direktwahl aus Anlass der Neubildung oder Eingliederung einer Gemeinde, einer Samtgemeinde oder eines Landkreises für alle bisherigen hauptamtlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der aufgelösten Körperschaften oder der eine Samtgemeinde bildenden Gemeinden. 3Das Gleiche gilt auch für die Direktwahl aus Anlass der Aufnahme einer Gemeinde in eine Samtgemeinde für die bisherige Amtsinhaberin oder den bisherigen Amtsinhaber der Gemeinde. 4Im Übrigen gilt § 21 Abs. 10 entsprechend.

(5) 1Niemand darf für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen vorgeschlagen werden. 2Bei der Einreichung des Wahlvorschlages muss eine Versicherung der benannten Person beigefügt sein, dass sie eine Zustimmungserklärung entsprechend § 21 Abs. 8 nicht auch für einen anderen Wahlvorschlag für eine Direktwahl abgegeben hat.

(6) 1Ist ein Wahlvorschlag bei der Wahlleitung eingereicht, so kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge zurücktreten. 2Der Rücktritt ist der Wahlleitung schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. 3Der Wahlvorschlag gilt als nicht eingereicht. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 5Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit stirbt oder die Wählbarkeit verliert, findet eine neue Direktwahl ( § 45 n ) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.

(7) 1Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl fristgerecht eingereicht oder zugelassen worden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass eine neue Direktwahl ( § 45 n ) durchzuführen ist. 2Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen.

(8) 1Die letzte vom Landeswahlausschuss vor dem allgemeinen Kommunalwahltag nach § 22 Abs. 3 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt auch für die einzelne Direktwahl. 2Für Vereinigungen, für die eine solche Feststellung nicht getroffen worden ist, ist das Verfahren nach § 22 Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Feststellung nach § 22 Abs. 3 von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter allein getroffen werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung nicht bestehen; die Feststellung kann mit der Wirkung getroffen werden, dass sie auch für alle weiteren einzelnen Direktwahlen bis zur Bestimmung des nächsten allgemeinen Kommunalwahltages gilt.


§ 45e NKWG – Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) 1Der Stimmzettel enthält jeweils ein Feld für die zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers und der Parteibezeichnung oder dem Kennwort. 2Wird die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber erneut zur Wahl vorgeschlagen, so steht sie oder er an erster Stelle auf dem Stimmzettel. 3Es schließen sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen sowie die Bewerberinnen und Bewerber auf Einzelwahlvorschlägen an, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 oder 4 erfüllen; ihre Reihenfolge richtet sich nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung. 4Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch. 5Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so sieht der Stimmzettel ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme vor.

(2) 1Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gibt sie ihre Stimme in der Weise ab, dass sie das Feld für die Ja-Stimme oder die Nein-Stimme entsprechend Satz 1 kennzeichnet.


§ 45f NKWG – Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

1Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk die Zahl der Stimmen fest, die für jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind. 2 § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 45g NKWG – Feststellungen des Wahlergebnisses im Wahlgebiet

(1) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlvorschlag die Summe der nach § 45f festgestellten Stimmenzahlen als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.

(2) 1Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber gewählt ist oder ob und zwischen welchen Personen eine Stichwahl erforderlich ist. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 3Erfüllt keine Person die Voraussetzung des Satzes 2, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer an der Stichwahl teilnimmt. 5Verzichtet eine Person durch schriftliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses auf die Teilnahme an der Stichwahl, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Stichwahl mit der verbliebenen Person stattfindet, oder, wenn beide Teilnahmeberechtigten verzichten, dass eine neue Direktwahl ( § 45 n ) durchzuführen ist.

(3) 1Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. 2Erhält die vorgeschlagene Person nicht die nach Satz 1 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl ( § 45 n ) durchgeführt. 3Der Wahlausschuss stellt fest, ob die Person gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl durchzuführen ist.

(4) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 öffentlich bekannt zu machen.


§ 45h NKWG – Annahme der Wahl

1 § 40 Abs. 1 Sätze 1, 5 und 6 gilt entsprechend. 2Die gewählte Person hat der Wahlleitung innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annimmt. 3Gibt die gewählte Person bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als nicht angenommen. 4Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet eine neue Direktwahl ( § 45 n ) statt; dies ist vom Wahlausschuss festzustellen.


§ 45i NKWG – Wahl bei vorzeitigem Ausscheiden der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers

(1) Bei den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 oder 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen

  1. 1.

    muss die Wahlbekanntmachung nach § 45b Abs. 4 Satz 1 spätestens am 64. Tag vor der Wahl erfolgen,

  2. 2.

    endet die Einreichungsfrist für eine Wahlanzeige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45d Abs. 8 Satz 2 und § 45a mit Ablauf des 47. Tages vor der Wahl,

  3. 3.

    ist die Feststellung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 45d Abs. 8 Satz 2 und § 45a spätestens am 37. Tag vor der Wahl zu treffen,

  4. 4.

    endet die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 45a am 34. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr und

  5. 5.

    ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 28 Abs. 5 in Verbindung mit § 45a spätestens am 30. Tag vor der Wahl zu treffen.

(2) Absatz 1 findet im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 4 NKomVG keine Anwendung.


§§ 45a - 45o, Dritter Teil - Direktwahl
§§ 45j - 45o, Dritter Abschnitt - Stichwahl, Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl

§ 45j NKWG – Allgemeine Regelungen zur Stichwahl

(1) 1Ist eine Stichwahl erforderlich, so macht die Wahlleitung unverzüglich nach den Feststellungen des Wahlausschusses nach § 45g Abs. 2 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Personen unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nur eine Person an der Stichwahl teilnimmt.

(2) Die §§ 45e , 45f und 45h sind entsprechend anzuwenden.


§ 45k NKWG – Wählerverzeichnis für die Stichwahl

1Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und

  2. 2.

    Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden,

von Amts wegen nachzutragen sind. 2Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.


§ 45l NKWG – Ergebnis der Stichwahl

(1) 1Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los. 3Nimmt nur eine Person an der Stichwahl teil, so ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. 4Erhält diese Person nicht die nach Satz 3 erforderlichen Stimmen, so wird eine neue Direktwahl ( § 45 n ) durchgeführt.

(2) 1Der Wahlausschuss stellt fest, wer gewählt ist. 2Hat nur eine Person an der Stichwahl teilgenommen, so stellt der Wahlausschuss fest, ob sie gewählt ist oder ob eine neue Direktwahl ( § 45 n ) durchzuführen ist.

(3) Die Wahlleitung hat die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt zu machen.


§ 45m NKWG – Wiederholungswahl

(1) 1Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 45g Abs. 2 zur Teilnahme an einer Stichwahl berechtigt wäre, vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist. 2Die Direktwahl ist in diesem Fall insgesamt zu wiederholen. 3Der Wahlausschuss stellt fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet. 4Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen. 5Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss getroffenen Feststellung stattfinden.

(2) 1Wer eine Person vorgeschlagen hat, die nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen. 2Die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl getroffen werden. 3Die Vorschriften über die Zulassung und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur ersten Wahl gelten entsprechend.


§ 45n NKWG – Neue Direktwahl

(1) 1Eine neue Direktwahl ist durchzuführen, wenn

  1. 1.

    nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge, aber vor Beginn der Wahlzeit eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert ( § 45d Abs. 6 Satz 5 ),

  2. 2.

    kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist ( § 45d Abs. 7 Satz 1 ),

  3. 3.

    nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht die nach § 45g Abs. 3 Satz 1 erforderliche Stimmenzahl erhalten hat ( § 45g Abs. 3 Satz 2 ),

  4. 4.

    nur eine Bewerberin oder ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt und nicht mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat ( § 45l Abs. 1 Satz 4 ),

  5. 5.

    beide an der Stichwahl Teilnahmeberechtigten auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet haben ( § 45g Abs. 2 Satz 5 ) oder

  6. 6.

    die gewählte Person die Wahl nicht annimmt ( § 45h Satz 4 ).

2Die Wahl nach Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb von drei Monaten, die Wahlen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 6 sind innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. 3Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist neu durchzuführen. 4Abweichend von Satz 3 bleiben bei einer Wahl nach Satz 1 Nr. 1 zugelassene Wahlvorschläge gültig, wenn sie unverändert bleiben.

(2) 1 § 42 Abs. 6 und 7 Nrn. 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.


§ 45o NKWG – Abwahl

(1) Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung nach § 82 Abs. 2 NKomVG stattfinden.

(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Entscheidung über die Abwahl unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) 1Die Stimmzettel enthalten den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, die zu entscheidende Abwahlfrage sowie ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme. 2Zusätze sind unzulässig.

(4) Eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für die Abwahl gestimmt haben.

(5) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest; die Wahlleitung macht es öffentlich bekannt.

(6) Die §§ 8 , 11 bis 13 , 18 , 19 , 29 Abs. 1 , § 30a Abs. 2 und 3 , §§ 30 b , 31 bis 33 , 34 Abs. 2 und 3 , §§ 41 , 42 Abs. 1 bis 4 , § 45e Abs. 2 und § 45f sind entsprechend anzuwenden.


§§ 45p - 45r, Vierter Teil - Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

§ 45p NKWG – Allgemeines

Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 45q und 45r dieses Gesetzes oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.


§ 45q NKWG – Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates

(1) Wahlbezirke für die Gemeindewahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates.

(2) § 21 Abs. 9 Satz 2 ist für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zahl der erforderlichen Unterschriften

  1. 1.

    für Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates nach der Einwohnerzahl des Stadtbezirks,

  2. 2.

    für Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Ortsrates nach dem auf die Ortschaft entfallenden Teil der für die Gemeindewahl maßgebenden Einwohnerzahl

bestimmt.

(3) 1Die für die Gemeindewahl wahlberechtigten Parteimitglieder oder deren Delegierte ( § 24 ) können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates bestimmen, sofern in dem Stadtbezirk oder in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist. 2Für die Bestimmung des Wahlvorschlages einer Wählergruppe gilt Satz 1 entsprechend.


§ 45r NKWG – Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung

(1) 1Bezirkswahlleitung im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5 ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher. 2Die Vertreterin oder der Vertreter im Amt ist Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(2) 1Ist die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher in dem gemeindefreien Bezirk Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, so beruft der Kreistag die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. 2Für die Vertreterin oder den Vertreter im Amt gilt Satz 1 entsprechend.


§§ 46 - 50, Fünfter Teil - Wahlprüfung und Wahlkosten

§ 46 NKWG – Wahleinspruch

(1) 1Gegen die Gültigkeit einer Wahl nach § 1 Abs. 1 kann Einspruch erhoben werden (Wahleinspruch). 2Der Wahleinspruch kann nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach § 53 Abs. 1 oder 3 entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. 3Einspruchsberechtigt sind

  1. 1.

    jede in dem jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigte Person,

  2. 2.

    jede Partei oder Wählergruppe, die für die betreffende Wahl einen Wahlvorschlag eingereicht hat,

  3. 3.

    die für die betreffende Wahl zuständige Wahlleitung,

  4. 4.

    die für das jeweilige Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sowie

  5. 5.

    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

4Gegen die Gültigkeit einer Direktwahl können auch Bewerberinnen oder Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. 5Ein Wahleinspruch, mit der eine Person geltend macht, dass sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sei, ist unbegründet, wenn sie insoweit keinen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt hat.

(2) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden.

(3) 1Der Wahleinspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Die Wahlleitung legt den Wahleinspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der für die Wahlprüfungsentscheidung zuständigen Vertretung oder Einwohnervertretung vor. 3Einen eigenen Wahleinspruch richtet die Wahlleitung unmittelbar an die in Satz 2 genannte Stelle. 4Ist die Vertretung oder Einwohnervertretung neu gewählt, so entscheidet diese.

(4) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 47 NKWG – Verfahren der Wahlprüfung

(1) 1Die Vertretung oder die Einwohnervertretung beschließt nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei einer Direktwahl im Fall einer erforderlichen Stichwahl nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl über den Wahleinspruch (Wahlprüfungsentscheidung). 2Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.

(2) 1In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. 2Beteiligte sind

  1. 1.

    die Wahlleitung,

  2. 2.

    die Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und

  3. 3.

    die Personen, gegen deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.

(3) Personen, die nach Absatz 2 Satz 2 am Verfahren beteiligt sind, dürfen an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.


§ 48 NKWG – Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung

(1) Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er

  1. 1.

    unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder

  2. 2.

    zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.

(2) Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird

  1. 1.

    das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder

  2. 2.

    die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.

(3) Die Wahlprüfungsentscheidung ist zu begründen.


§ 49 NKWG – Zustellung der Entscheidung und Rechtsmittel

(1) Die Wahlprüfungsentscheidung ist den Beteiligten, den Kommunalaufsichtsbehörden und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung können diejenigen, denen die Entscheidung zuzustellen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.


§ 49a NKWG – Einspruch gegen Feststellungen in Bezug auf den Ersatz von Abgeordneten sowie das Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) 1Gegen die nach § 44 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung nach § 44 Abs. 1 bis 4 und die nach § 45 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu treffende Feststellung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 bis 4 kann Einspruch erhoben werden. 2Der Einspruch ist zu begründen. 3Einspruchsberechtigt ist die von der Feststellung betroffene Person. 4Bei Feststellungen nach § 44 Abs. 1 bis 4 gilt § 46 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. 5Der Einspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 6Der Einspruch ist mit Begründung innerhalb von zwei Wochen einzureichen. 7Die Einspruchsfrist beginnt für die Einspruchsberechtigten nach Satz 3 mit der Benachrichtigung und für die Einspruchsberechtigten nach Satz 4 mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 44 Abs. 6 . 8Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Die Wahlleitung legt den Einspruch mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Vertretung oder der Einwohnervertretung vor, diese entscheidet über den Einspruch in ihrer nächsten Sitzung. 2 § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Einspruch wird zurückgewiesen, wenn er unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist. 2Ist der Einspruch begründet, so wird festgestellt, dass

  1. 1.

    die Ersatzperson nicht Abgeordnete oder Abgeordneter oder nicht Mitglied des Stadtbezirksrats, des Ortsrats oder der Einwohnervertretung geworden ist oder

  2. 2.

    die Person nicht als Ersatzperson ausgeschieden ist.

3Die Entscheidung ist zu begründen. 4 § 49 gilt entsprechend.


§ 50 NKWG – Wahlkosten

(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten für die Gemeindewahl und für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte oder der Ortsräte.

(2) Die Samtgemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten für die Samtgemeindewahl.

(3) Der öffentlich-rechtlich Verpflichtete trägt die Kosten für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung.

(4) Der Landkreis trägt die ihm, den Gemeinden, den Samtgemeinden und den gemeindefreien Bezirken entstehenden Kosten für die Kreiswahl.

(5) Die Region Hannover trägt die ihr und den Gemeinden entstehenden Kosten für die Regionswahl.

(6) 1Der Landkreis erstattet den Gemeinden, den Samtgemeinden und dem öffentlich-rechtlich Verpflichteten die durch die Kreiswahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. 2Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. 3Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden, Samtgemeinden und des öffentlich-rechtlich Verpflichteten nicht berücksichtigt. 4Finden Gemeinde-, Samtgemeindewahlen, Wahlen der Mitglieder der Einwohnervertretungen und Kreiswahlen am gleichen Tag statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden, der Samtgemeinden und des öffentlich-rechtlich Verpflichteten als je zur Hälfte durch die Gemeinde-, Samtgemeindewahl oder die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung und Kreiswahl entstanden. 5Für die Regionswahl gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(7) Für die Direktwahlen gelten die Absätze 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend.

(8) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 bis 5 und 7.


§§ 50a - 53, Sechster Teil - Schlussvorschriften

§ 50a NKWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ein Ehrenamt nicht wahrnimmt, ohne dass dafür ein wichtiger Grund ( § 13 Abs. 3 ) vorliegt, oder

  2. 2.

    entgegen § 33 Abs. 3 das Ergebnis einer Wählerbefragung am Wahltag über die getroffene Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    1. a)

      die Gemeinde, die Samtgemeinde oder der gemeindefreie Bezirk in Bezug auf die von ihr oder ihm berufenen Mitglieder des jeweiligen Wahlvorstandes,

    2. b)

      die jeweilige Wahlleitung in Bezug auf die von ihr berufenen weiteren Mitglieder des jeweiligen Wahlausschusses

    sowie

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die für die betreffende Wahl zuständige Wahlleitung.


§ 51 NKWG – Wahlstatistik

(1) 1Die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen sind statistisch zu bearbeiten. 2Das Nähere hierzu bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. 1.

    die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,

  2. 2.

    Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmenabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

zu erstellen sind.

(3) 1Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Absatz 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimmen und ungültige Stimmen. 2Hilfsmerkmale sind Gemeinde, Wahlbereich und Wahlbezirk. 3Auskunftspflichtig sind die Gemeinden.

(4) 1Die für die Statistiken gemäß Absatz 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 300 Wahlberechtigte umfassen. 2Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 1 wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. 3Für diese Statistik sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. 4Die Statistik nach Absatz 2 Nr. 2 ist unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchzuführen. 5Für diese Statistik sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. 6Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. 7Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften.

(5) 1Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 2Ihre Durchführung darf nur in Gemeinden erfolgen, die durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sichergestellt haben. 3Diese Trennung ist nur so weit und nur so lange erforderlich, wie personenbezogene Einzelangaben in der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit vorhanden sind.

(6) 1Die Veröffentlichung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist dem Land vorbehalten. 2Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

(7) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Erhebung nach Absatz 2 entstandenen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlbezirk.

(8) 1Die Gemeindewahlleitung kann in ihrem Wahlgebiet eigene wahlstatistische Auszählungen anordnen. 2Die Absätze 2 bis 5 und 6 Satz 2 gelten entsprechend.


§ 52 NKWG – Maßgebende Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach § 177 NKomVG für die Zahl der Abgeordneten maßgebend ist.


§ 52a NKWG – Schriftform

Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.


§ 52b NKWG – Fristen und Termine

1Die von diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. 2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.


§ 52c NKWG – Sonderregelungen für den Fall des Vorliegens einer festgestellten epidemischen Lage

(1) 1Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge noch nicht gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass eine einzelne Neuwahl oder eine einzelne Direktwahl an dem bestimmten Wahltag nicht durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage eine den wahlrechtlichen Regelungen entsprechende Vorbereitung der Wahl nicht möglich war. 2Ist der Beschluss über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl bereits gefasst worden, so ordnet die Wahlleitung an, dass die einzelne Direktwahl oder die einzelne Neuwahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, wenn wegen der Auswirkungen einer festgestellten epidemischen Lage die Stimmabgabe der wahlberechtigten Personen an dem bestimmten Wahltag oder im Rahmen einer Nachwahl innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 Satz 1 nicht in den Wahlräumen erfolgen kann.

(2) 1Wird die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 nicht am Wahltag durchgeführt, so ist sie nachzuholen, sobald eine den wahlrechtlichen Vorschriften entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglich ist, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem bestimmten Wahltag. 2Den Tag einer nachzuholenden einzelnen Direktwahl bestimmt die Vertretung; den Tag einer nachzuholenden einzelnen Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss. 3Bereits eingereichte Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit, es sei denn, dass zwischen dem ursprünglich bestimmten Wahltag und dem Tag der nachzuholenden Wahl mehr als sechs Monate liegen. 4Für die nachzuholende Wahl gilt im Übrigen § 42 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(3) 1Hat die Wahlleitung nach Absatz 1 Satz 2 angeordnet, dass die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird, so kann die Wahlleitung als Tag, an dem der Wahlbrief spätestens eingehen muss, auch einen anderen Tag als den ursprünglichen Wahltag bestimmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl erforderlich ist. 2Zwischen dem von der Vertretung ursprünglich bestimmten Wahltag und dem nach Satz 1 bestimmten Tag sollen nicht mehr als drei Wochen liegen. 3Abweichend von § 19 Abs. 1 erhält jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, von Amts wegen einen Wahlschein.

(4) Ist eine epidemische Lage nicht festgestellt, so können die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend angewandt werden, wenn der Landtag die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt hat.

(5) Die Wahlleitung gibt Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 unverzüglich öffentlich bekannt.


§ 52d NKWG

(weggefallen)


§ 53 NKWG – Verordnungsermächtigung

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen und ergänzende Regelungen zu folgenden Gegenständen zu treffen:

  1. 1.

    Bildung der Wahlorgane, Bildung besonderer Wahlvorstände für die Briefwahl, Verfahren für die Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlorgane einschließlich der Bestimmung von Durchschnittssätzen ( §§ 9 bis 13 ),

  2. 2.

    Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahlräume, Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahlräume,

  3. 3.

    Aufstellung, Führung und Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie Eintragung und Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Berichtigung der Wählerverzeichnisse ( § 18 ),

  4. 4.

    Ausgabe von Wahlscheinen ( § 19 ),

  5. 5.

    Einreichung von Wahlvorschlägen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe ( §§ 21 bis 28 ),

  6. 6.

    Form und Inhalt des Stimmzettels ( § 29 ),

  7. 7.

    Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,

  8. 8.

    Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen ( §§ 30 bis 32 , 34 ),

  9. 9.

    Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe ( §§ 34 bis 40 ),

  10. 10.

    Vorbereitung und Durchführung von Wahlen aus besonderem Anlass ( §§ 41 bis 43 a ) einschließlich besonderer Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen,

  11. 11.

    Verfahren beim Ersatz von Abgeordneten und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen ( §§ 44 und 45 ),

  12. 12.

    Zuständigkeit der Samtgemeinden und deren Mitgliedsgemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl,

  13. 13.

    Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung,

  14. 14.

    Vorbereitung und Durchführung der Direktwahl und der Abwahl.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 50 Abs. 6 und 7 sowie § 51 Abs. 7 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.

(3) 2Ist die Durchführung von Versammlungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die einzelne Neuwahlen und die einzelne Direktwahlen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ganz oder teilweise unmöglich, so wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung von den Vorschriften über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber abweichende Regelungen zu treffen und Abweichungen der Parteien und Wählergruppen von Bestimmungen ihrer Satzungen zuzulassen, um die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber ohne Versammlungen zu ermöglichen. 2Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Landtages. 3Durch die Verordnung nach Satz 1 können Regelungen getroffen werden, die den Parteien und Wählergruppen für die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung nach § 53 Abs. 1 und, sofern eine Satzungsänderung wegen der in Satz 1 genannten Umstände und der in diesem Gesetz und der Verordnung nach § 53 Abs. 1 bestimmten Fristen und Termine nicht mehr rechtzeitig möglich ist, ihrer Satzungen ermöglichen, insbesondere,

  1. 1.

    um die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegiertenversammlungen unter Verringerung der satzungsgemäßen Zahl der Delegierten in der Delegiertenversammlung oder anstatt durch eine Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung durchführen zu können,

  2. 2.

    um Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in der Form mehrerer miteinander im Wege der elektronischen Kommunikation verbundener gleichzeitiger Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchführen zu können,

  3. 3.

    um die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, des Vorstellungsrechts und der sonstigen Mitgliederrechte mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag ausschließlich oder zusätzlich im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen zu können,

  4. 4.

    um die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Delegierten für die Delegiertenversammlungen im Wege der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnenwahl und Briefwahl durchführen zu können.

Ist die Sammlung von Unterschriften für Wahlvorschläge wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich erschwert, so kann das Fachministerium durch Verordnung auch die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge für einzelne Neuwahlen und einzelne Direktwahlen absenken.


Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)

In der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172 - VORIS 20220 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Verwaltungskosten 1
Gebührenfreie Amtshandlungen 2
Gebührenordnungen 3
Berechtigter für die Kostenerhebung 4
Kostenschuldner 5
Entstehung der Kostenschuld 6
Fälligkeit und Beitreibung 7
Säumniszuschlag 7a
Verjährung 8
Bemessungsgrundsätze 9
Pauschgebühren 10
Billigkeitsmaßnahmen 11
Kosten der Rechtsbehelfe in gebührenpflichtigen Angelegenheiten 12
Auslagen 13
Benutzungen und Leistungen 14
Kosten der Justizverwaltung 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
Kurbeiträge in Staatsbädern 18
Übergangsvorschriften 19
Außer Kraft tretende Vorschriften 20
Inkrafttreten 21

§ 1 NVwKostG – Verwaltungskosten

(1) 1Für Amtshandlungen

  1. 1.

    in Angelegenheiten der Landesverwaltung und

  2. 2.

    im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. 2Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

(2) Wird aufgrund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.


§ 2 NVwKostG – Gebührenfreie Amtshandlungen

(1) 1Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

  1. 1.

    zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,

  2. 2.

    zu denen eine Hochschule in staatlicher Verantwortung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin einer Hochschule ist, Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder

  3. 3.

    zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Absätze 1 und 2 werden nicht angewendet

  1. 1.

    bei Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, einschließlich Amtshandlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes,

  2. 2.

    bei Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Beschwerde),

  3. 3.

    bei Amtshandlungen, zu denen ein nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Entsorgung verpflichteter Entsorgungsträger in Erfüllung dieser Aufgabe Anlass gegeben hat,

  4. 4.

    bei der Erhebung von Gebühren der wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Niedersachsen,

  5. 5.

    für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle,

  6. 6.

    bei Amtshandlungen, die Anlagen betreffen, welche zur dauernden Lagerung radioaktiver Abfälle bestimmt sind oder bestimmt waren,

  7. 7.

    bei Amtshandlungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Niedersachsen.


§ 3 NVwKostG – Gebührenordnungen

(1) 1Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. 2Für Auslagen gilt § 13 dieses Gesetzes .

(2) 1Die Gebühren sollen den Aufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen decken, der durchschnittlich für die Amtshandlung anfällt. 2Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu bemessen.

(3) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften zu Gebühren, so sind die Gebühren in den Gebührenordnungen nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend nach Maßgabe des Absatzes 2 festzusetzen.

(4) 1Deckt eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nicht den Aufwand (Absatz 2 Satz 1) oder ist für eine Amtshandlung die Erhebung einer Gebühr bundesrechtlich ausgeschlossen, so kann in der Gebührenordnung für diese Amtshandlung eine vom Bundesrecht abweichende Regelung getroffen werden. 2Für die Erhebung einer nach Satz 1 geregelten Gebühr findet dieses Gesetz Anwendung, wenn nicht die Gebührenordnung bestimmt, dass das Verwaltungskostenrecht des Bundes anzuwenden ist.

(5) 1Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. 2Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist.


§ 4 NVwKostG – Berechtigter für die Kostenerhebung

(1) Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt.

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien, auch in Bezug auf bundesrechtlich geregelte Kosten, durch Verordnung bestimmen, dass an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung wesentlich mitgewirkt haben.


§ 5 NVwKostG – Kostenschuldner

(1) 1Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. 2Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Kosten einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können durch Bescheid oder Beschluss einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.


§ 6 NVwKostG – Entstehung der Kostenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.


§ 7 NVwKostG – Fälligkeit und Beitreibung

(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) 1Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 2Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.


§ 7a NVwKostG – Säumniszuschlag

(1) 1Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt. 2Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf 50 Euro nach unten abzurunden.

(2) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

  1. 1.

    bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder Zahlstelle der Tag des Eingangs;

  2. 2.

    bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben wird.


§ 8 NVwKostG – Verjährung

(1) 1Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. 2Das Gleiche gilt für den Erstattungsanspruch ( § 7 Abs. 2 Satz 2 ). 3Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.

(2) 1Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. 2Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(3) 1Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen. 2Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.


§ 9 NVwKostG – Bemessungsgrundsätze

(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.


§ 10 NVwKostG – Pauschgebühren

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.


§ 11 NVwKostG – Billigkeitsmaßnahmen

(1) Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.

(2) 1Die Behörde kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Sie kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist.

(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung

  1. 1.

    ganz oder teilweise abgelehnt,

  2. 2.

    zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist,

so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(5) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmen, dass für besondere Arten von Amtshandlungen eine Gebühr ganz oder teilweise nicht zu erheben ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig ist oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.


§ 12 NVwKostG – Kosten der Rechtsbehelfe in gebührenpflichtigen Angelegenheiten

(1) 1Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. 2Soweit der Rechtsbehelf Erfolg hat, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben.

(2) 1Wird eine Amtshandlung auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gericht nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt hat. 3Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Amtshandlung aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde.


§ 13 NVwKostG – Auslagen

(1) 1Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden. 2Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. 3Zwischen Behörden werden Auslagen erstattet, wenn diese im Einzelfall 25 Euro übersteigen; dies gilt auch in den Fällen des Satzes 2 und auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(2) 1Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung dem Grunde oder der Höhe nach nicht regelmäßig entstehen, können in den Gebührenordnungen Bestimmungen über Auslagen und deren Erhebung getroffen werden. 2Die Gebührenordnungen können insbesondere vorsehen, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind; aus Gründen der Vereinfachung können pauschalierte Auslagensätze bestimmt werden.

(3) Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für

  1. 1.

    Leistungen Dritter und anderer Behörden,

  2. 2.

    technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen,

  3. 3.

    Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen,

  4. 4.

    Dienstreisen und Dienstgänge,

  5. 5.

    Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,

  6. 6.

    Abschriften, Auszüge, Kopien und zusätzliche Ausfertigungen,

  7. 7.

    Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden,

  8. 8.

    Telekommunikations- und Postdienstleistungen,

  9. 9.

    die Beförderung und Verwahrung von Sachen sowie

  10. 10.

    anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer.


§ 14 NVwKostG – Benutzungen und Leistungen

(1) 1Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, können Benutzungsgebühren und für Leistungen, die von einer Landesbehörde oder im übertragenen Wirkungskreis von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren erhoben werden. 2Auslagen sind zu erstatten. 3 § 13 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Kosten entsprechende Anwendung.


§ 15 NVwKostG – Kosten der Justizverwaltung

Dieses Gesetz findet auf die Kosten der Justizverwaltung keine Anwendung.


§ 16 NVwKostG

(weggefallen)


§ 17 NVwKostG

(weggefallen)


§ 18 NVwKostG – Kurbeiträge in Staatsbädern

(1) 1Das Land kann in einer Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kurort staatlich anerkannt ist, einen Kurbeitrag erheben, wenn die Einrichtungen für den Kurbetrieb überwiegend im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes oder einer juristischen Person stehen, deren Mehrheitsgesellschafter das Land ist. 2Der Kurbeitrag dient der vollständigen oder teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, den Betrieb, die Unterhaltung und die Verwaltung der Einrichtungen des Staatsbades. 3Zum Aufwand im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. 4Der Kurbeitrag ist so zu bemessen, dass sein Aufkommen zusammen mit den für die Benutzung des Staatsbades erhobenen Entgelten den Aufwand im Sinne des Satzes 2 nicht übersteigt.

(2) 1Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird. 2Kurbeitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält.

(3) Für den Kurbeitrag gelten die Verfahrensvorschriften des § 11 , die Strafvorschrift des § 16 und die Bußgeldvorschrift des § 18 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) entsprechend.

(3a) 3Die Meldebehörden dürfen bei An- und bei Abmeldung mit einer Nebenwohnung in einem Kurort nach Absatz 1 Satz 1 an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle für die Erhebung des Kurbeitrages die dafür erforderlichen Daten und Hinweise der meldenden Person übermitteln. 4Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

(4) 1Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    das Erhebungsgebiet innerhalb der als Kurort staatlich anerkannten Gemeinde,

  2. 2.

    die Einbeziehung von Personen in die Kurbeitragspflicht, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes (Nummer 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen,

  3. 3.

    Befreiungen von der Kurbeitragspflicht, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist,

  4. 4.

    die Höhe des Kurbeitrages,

  5. 5.

    Mitteilungspflichten der kurbeitragspflichtigen Personen und

  6. 6.

    die Ausgabe von Kurkarten.

2In der Verordnung kann bestimmt werden, dass ein Dritter den Kurbeitrag für das Land erhebt; der Dritte unterliegt bei der Erhebung des Kurbeitrages der Fachaufsicht des Finanzministeriums.

(5) 1Das Finanzministerium kann durch Verordnung außerdem

  1. 1.

    Personen, die im Erhebungsgebiet

    1. a)

      andere Personen beherbergen,

    2. b)

      anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder

    3. c)

      einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen,

    verpflichten, die in den Buchstaben a bis c genannten Personen, soweit sie kurbeitragspflichtig sind, zu melden,

  2. 2.

    die nach Nummer 1 verpflichteten Personen außerdem verpflichten, den Kurbeitrag von den nach Nummer 1 zu meldenden Personen einzuziehen und an das Land oder eine vom Land bestimmte Stelle abzuführen,

  3. 3.

    in Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, auch den beauftragten Dritten die in den Nummern 1 und 2 genannten Pflichten auferlegen,

  4. 4.

    Pflichten nach den Nummern 1 und 2 auf die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen hinsichtlich der Personen erstrecken, die diese Einrichtungen benutzen, ohne im Erhebungsgebiet eine Unterkunft im Sinne der Nummer 1 zu haben, sowie

  5. 5.

    Pflichten nach den Nummern 1 und 2 auf Reiseunternehmen erstrecken, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben.

2Wer aufgrund einer Verordnung nach Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist, haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Abführung des Kurbeitrages.

(6) 1Schuldner des Kurbeitrages ist die kurbeitragspflichtige Person. 2Schuldner des Kurbeitrages ist auch, wer nach Absatz 5 Satz 2 oder nach Absatz 3 in Verbindung mit § 11 NKAG und den §§ 69 bis 71 und 73 bis 75 der Abgabenordnung haftet. 3Der Kurbeitrag entsteht mit Beginn des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und wird mit seiner Entstehung fällig.


§ 19 NVwKostG – Übergangsvorschriften (1)

Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, auf Landesgesetz beruhenden Kostenordnungen, Gebührenordnungen und Tarife bleiben zunächst in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

§ 20 NVwKostG – Außer Kraft tretende Vorschriften

(1) 1Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Niedersachsen außer Kraft. 2Insbesondere treten außer Kraft:

  1. 1.

    das preußische Gesetz über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (Preuß. Gesetzsamml. S. 455) in der Fassung der Verordnung vom 14. März 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S. 123, 129) und die preußische Verwaltungsgebührenordnung vom 19. Mai 1934 (Preuß. Gesetzsamml. S. 261) in der Fassung der Verordnung vom 24. März 1936 (Preuß. Gesetzsamml. S. 84) mit Ausnahme des Gebührentarifs,

  2. 2.

    das braunschweigische Verwaltungskostengesetz vom 1. April 1924 (Braunschw. GVS S. 151) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. September 1938 (Braunschw. GVS S. 85) mit Ausnahme des § 20 und der in dessen Rahmen anzuwendenden §§ 7 bis 10 ,

  3. 3.

    das Gesetz für den Freistaat Oldenburg betreffend staatliche Verwaltungsgebühren vom 30. Mai 1928 (Old. GBl. Bd. XLV S. 711) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1936 (Old. GBl. Bd. XLIX S. 459) mit Ausnahme des Verwaltungsgebührentarifs,

  4. 4.

    das niedersächsische Gesetz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren auf dem Gebiete der Ernährungsverwaltung und der Wirtschaftsverwaltung vom 2. September 1948 (Nds. GVBl. Sb. I S. 114),

  5. 5.

    § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 30. November 1954 (Nds. GVBl. Sb. I S. 546),

  6. 6.

    § 29 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 7. Juli 1960 (Nds. GVBl. S. 105).

(2) Bestimmungen über Befreiung von Gebühren, die in anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gesetzen enthalten sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Artikel 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz vom 31. März 1953 und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 5. Juni 1953 (Nds. GVBl. Sb. I S. 715 und S. 718) bleiben unberührt.


§ 21 NVwKostG – Inkrafttreten (1)

Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsische Verfassung

Vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 10000 06 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2023 (Nds. GVBl. S. 258)

Der Niedersächsische Landtag hat unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 38 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die folgende Verfassung beschlossen, die hiermit verkündet wird:

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben.

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Erster Abschnitt  
Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele  
  
Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt 1
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit 2
Grundrechte 3
Recht auf Bildung, Schulwesen 4
Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen 4a
Wissenschaft, Hochschulen 5
Kunst, Kultur und Sport 6
Arbeit, Wohnen 6a
Tierschutz 6b
Klima 6c
  
Zweiter Abschnitt  
Der Landtag  
  
Aufgaben des Landtages 7
Wahl des Landtages 8
Wahlperiode 9
Auflösung des Landtages 10
Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung 11
Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages 12
Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung 13
Indemnität 14
Immunität 15
Zeugnisverweigerungsrecht 16
Abgeordnetenanklage 17
Präsidium 18
Fraktionen, Opposition 19
Ausschüsse, Ältestenrat 20
Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung 21
Öffentlichkeit 22
Anwesenheit der Landesregierung 23
Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen 24
Unterrichtungspflicht der Landesregierung 25
Behandlung von Eingaben 26
Untersuchungsausschüsse 27
  
Dritter Abschnitt  
Die Landesregierung  
  
Aufgabe und Zusammensetzung 28
Regierungsbildung 29
Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung 30
Bekenntnis und Amtseid 31
Misstrauensvotum 32
Rücktritt 33
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder 34
Vertretung des Landes, Staatsverträge 35
Begnadigungsrecht, Amnestie 36
Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung 37
Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse 38
Sitzungen der Landesregierung 39
Anklage von Regierungsmitgliedern 40
  
Vierter Abschnitt  
Die Gesetzgebung  
  
Erfordernis der Gesetzesform 41
Gesetzgebungsverfahren 42
Verordnungen 43
Notverordnungen 44
Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten 45
Verfassungsänderungen 46
  
Fünfter Abschnitt  
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid  
  
Volksinitiative 47
Volksbegehren 48
Volksentscheid 49
Kostenerstattung, Ausführungsgesetz 50
  
Sechster Abschnitt  
Die Rechtsprechung  
  
Gerichte, Richterinnen und Richter 51
Richteranklage 52
Gewährleistung des Rechtsweges 53
Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs 54
Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs 55
  
Siebenter Abschnitt  
Die Verwaltung  
  
Landesverwaltung 56
Selbstverwaltung 57
Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise 58
Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen 59
Öffentlicher Dienst 60
Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes 61
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz 62
  
Achter Abschnitt  
Das Finanzwesen  
  
Landesvermögen 63
Finanzplanung 64
Landeshaushalt 65
Vorläufige Haushaltsführung 66
Über- und außerplanmäßige Ausgaben 67
Haushaltswirksame Gesetze 68
Rechnungslegung, Entlastung 69
Landesrechnungshof 70
Kreditaufnahme, Gewährleistungen 71
  
Neunter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder 72
Übertragung von Hoheitsrechten 73
Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages 74
Volksvertretungen anderer Länder 75
Übergangsvorschrift für die Wahlperioden 76
Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs 77
Übergangsvorschrift zu Artikel 71 77a
In-Kraft-Treten 78

Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele

Art. 1 Verf – Staatsgrundsätze, Landessymbole, Hauptstadt

(1) Das Land Niedersachsen ist hervorgegangen aus den Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe.

(2) Das Land Niedersachsen ist ein freiheitlicher, republikanischer, demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.

(3) 1Niedersachsen führt als Wappen das weiße Ross im roten Felde und in der Flagge die Farben Schwarz-Rot-Gold mit dem Landeswappen. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(4) Landeshauptstadt ist Hannover.


Art. 2 Verf – Demokratie, Rechtsstaatlichkeit

(1) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


Art. 3 Verf – Grundrechte

(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.

(2) 1Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. 2Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. 3Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Art. 4 Verf – Recht auf Bildung, Schulwesen

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

(2) 1Es besteht allgemeine Schulpflicht. 2Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.

(3) 1Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. 2Sie haben Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Abs. 4  und  5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die Genehmigung auf Dauer erfüllen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 4a Verf – Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung.

(2) 1Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. 2Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen.


Art. 5 Verf – Wissenschaft, Hochschulen

(1) Das Land schützt und fördert die Wissenschaft.

(2) Das Land unterhält und fördert Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen.

(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 6 Verf – Kunst, Kultur und Sport

Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.


Art. 6a Verf – Arbeit, Wohnen

Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.


Art. 6b Verf – Tierschutz

Tiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.


Art. 6c Verf – Klima

In Verantwortung auch für die künftigen Generationen schützt das Land das Klima und mindert die Folgen des Klimawandels.


Art. 7 - 27, Zweiter Abschnitt - Der Landtag

Art. 7 Verf – Aufgaben des Landtages

1Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. 2Seine Aufgaben sind es insbesondere, die gesetzgebende Gewalt auszuüben, über den Landeshaushalt zu beschließen, die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu wählen, an der Regierungsbildung mitzuwirken und die vollziehende Gewalt nach Maßgabe dieser Verfassung zu überwachen.


Art. 8 Verf – Wahl des Landtages

(1) Die Mitglieder des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben.

(3) Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Mandate.

(4) Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören.

(5) 1Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer des Wohnsitzes abhängig machen.


Art. 9 Verf – Wahlperiode

(1) 1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtages.

(2) Der nächste Landtag ist frühestens 56, spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall der Auflösung des Landtages binnen zwei Monaten.

(3) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach seiner Wahl zusammen.


Art. 10 Verf – Auflösung des Landtages

(1) 1Der Landtag kann seine Auflösung beschließen. 2Der Beschluss ist unwiderruflich.

(2) 1Der Antrag auf Auflösung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erforderlich.

(3) Über den Antrag auf Auflösung kann frühestens am elften und muss spätestens am 30. Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.


Art. 11 Verf – Beginn und Ende des Mandats, Wahlprüfung

(1) Die Mitgliedschaft im Landtag beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Beginn der Wahlperiode.

(2) 1Der Landtag prüft auf Antrag die Gültigkeit der Wahl. 2Er entscheidet auch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat verloren hat, wenn der Verlust nicht schon aus einem Richterspruch folgt.

(3) 1Das Nähere regelt ein Gesetz. 2Es kann Entscheidungen nach Absatz 2 einem Ausschuss oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages übertragen.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 können beim Staatsgerichtshof angefochten werden.


Art. 12 Verf – Rechtsstellung der Mitglieder des Landtages

1Die Mitglieder des Landtages vertreten das ganze Volk. 2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.


Art. 13 Verf – Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung

(1) Wer sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) 1Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben. 2Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) 1Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 14 Verf – Indemnität

1Ein Mitglied des Landtages darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder in einer Fraktion getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.


Art. 15 Verf – Immunität

(1) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Mitglied des Landtages nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass es bei Begehung der Tat, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, festgenommen wird.

(2) Die Genehmigung des Landtages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Landtages oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied des Landtages gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.

(3) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages auszusetzen.


Art. 16 Verf – Zeugnisverweigerungsrecht

(1) Mitglieder des Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen als Mitgliedern des Landtages oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.

(2) 1Den Mitgliedern des Landtages stehen Personen gleich, die sie in Ausübung ihres Mandats zur Mitarbeit herangezogen haben. 2Über die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet das Mitglied des Landtages, es sei denn, dass seine Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist eine Beschlagnahme unzulässig.


Art. 17 Verf – Abgeordnetenanklage

(1) Der Landtag kann ein Mitglied des Landtages wegen gewinnsüchtigen Missbrauchs seiner Stellung als Mitglied des Landtages vor dem Staatsgerichtshof anklagen.

(2) 1Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so verliert das Mitglied des Landtages sein Mandat.


Art. 18 Verf – Präsidium

(1) Der Landtag wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer (Präsidium).

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt in den Räumen des Landtages aus. 2Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in diesen Räumen bedarf ihrer oder seiner Einwilligung.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages, leitet dessen Verwaltung und übt die dienstrechtlichen Befugnisse aus. 2Sie oder er ist dabei nur an Gesetz und Recht gebunden. 3Wichtige Personalentscheidungen trifft sie oder er im Benehmen mit dem Präsidium.

(4) 1Der Landtag kann Mitglieder des Präsidiums auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.


Art. 19 Verf – Fraktionen, Opposition

(1) Mitglieder des Landtages können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) 1Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages, die die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit. 2Sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung; das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 20 Verf – Ausschüsse, Ältestenrat

(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.

(2) 1In den Ausschüssen müssen die Fraktionen des Landtages ihrer Stärke entsprechend, mindestens jedoch durch ein Mitglied mit beratender Stimme, vertreten sein. 2Fraktionslose Mitglieder des Landtages sind angemessen zu berücksichtigen. 3Jedes Ausschussmitglied kann im Ausschuss Anträge stellen.

(3) 1Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag einen Ältestenrat. 2Absatz 2 gilt entsprechend.


Art. 21 Verf – Geschäftsordnung, Einberufung, Beschlussfassung

(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages beruft den Landtag ein und bestimmt, soweit der Landtag nicht darüber beschlossen hat, den Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen. 2Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(3) 1Zu seiner ersten Sitzung wird der Landtag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des bisherigen Landtages einberufen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt. 2Für Beschlüsse zum Verfahren des Landtages und für Wahlen kann auch durch die Geschäftsordnung oder durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. 3Die Beschlussfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.


Art. 22 Verf – Öffentlichkeit

(1) 1Der Landtag verhandelt öffentlich. 2Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. 3Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


Art. 23 Verf – Anwesenheit der Landesregierung

(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen.

(2) 1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Sie unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, des Wahlprüfungsausschusses und des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs.


Art. 24 Verf – Auskunft, Aktenvorlage und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

(1) Anfragen von Mitgliedern des Landtages hat die Landesregierung im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.

(2) 1Die Landesregierung hat, wenn es mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollständig vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. 2Für Akten und Einrichtungen, die nicht in der Hand des Landes sind, gilt dies, soweit das Land die Vorlage oder den Zugang verlangen kann.

(3) 1Die Landesregierung braucht dem Verlangen nicht zu entsprechen, soweit dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. 2Die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Näheres kann ein Gesetz regeln.


Art. 25 Verf – Unterrichtungspflicht der Landesregierung

(1) 1Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. 2Das Gleiche gilt, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht, für die Vorbereitung von Verordnungen, für die Mitwirkung im Bundesrat sowie für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Gemeinschaft und deren Organen.

(2) Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Näheres kann ein Gesetz regeln.


Art. 26 Verf – Behandlung von Eingaben

Die Behandlung an den Landtag gerichteter Bitten und Beschwerden obliegt dem Landtag, der sich zur Vorbereitung des nach der Geschäftsordnung zuständigen Ausschusses bedient.


Art. 27 Verf – Untersuchungsausschüsse

(1) 1Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären. 2Gegen den Willen der Antragstellerinnen oder Antragsteller darf der Untersuchungsauftrag nur ausgedehnt werden, wenn dessen Kern gewahrt bleibt und keine wesentliche Verzögerung zu erwarten ist.

(2) 1Die Ausschüsse erheben die erforderlichen Beweise. 2Hält ein Fünftel der Ausschussmitglieder einen bestimmten Beweis für erforderlich, so hat der Ausschuss ihn zu erheben.

(3) 1Die Beweisaufnahme ist öffentlich. 2Die Beratungen sind nicht öffentlich. 3Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder. 4Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(4) 1Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihren Bediensteten die Aussage vor den Ausschüssen zu genehmigen. 2Dies gilt nicht, soweit Gründe nach Artikel 24 Abs. 3 entgegenstehen.

(5) 1Die Ausschüsse berichten über ihre Untersuchungen. 2Ausschussmitglieder, die einen Bericht nur unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu dem Bericht darstellen.

(6) 1Der Landtag kann das Verfahren der Ausschüsse durch Gesetz oder Geschäftsordnung näher regeln. 2Soweit er nichts anderes bestimmt, sind auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Gerichte und Behörden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden. 3Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(7) Hält ein Gericht die einem Ausschuss aufgegebene Untersuchung für verfassungswidrig und ist dies für seine Entscheidung erheblich, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.

(8) 1Die Berichte der Ausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. 2In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.


Art. 28 - 40, Dritter Abschnitt - Die Landesregierung

Art. 28 Verf – Aufgabe und Zusammensetzung

(1) Die Landesregierung übt die vollziehende Gewalt aus.

(2) Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern.

(3) Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen der Landesregierung nicht angehören.


Art. 29 Verf – Regierungsbildung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident beruft die übrigen Mitglieder der Landesregierung und bestimmt ein Mitglied, das sie oder ihn vertritt.

(3) Die Landesregierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag.

(4) Die Berufung und Entlassung eines Mitglieds der Landesregierung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtages.

(5) Wird die Bestätigung versagt, so kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 wiederholt werden.


Art. 30 Verf – Auflösung des Landtages, vereinfachte Regierungsbildung

(1) 1Kommt die Regierungsbildung und -bestätigung auf Grund des Artikels 29 innerhalb von 21 Tagen nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt einer Landesregierung nicht zu Stande, so beschließt der Landtag innerhalb von weiteren 14 Tagen über seine Auflösung. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.

(2) 1Wird die Auflösung nicht beschlossen, so findet unverzüglich eine neue Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten statt. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 3Die weitere Regierungsbildung vollzieht sich nach Artikel 29 Abs. 2 . 4 Artikel 29 Abs. 3 findet keine Anwendung.


Art. 31 Verf – Bekenntnis und Amtseid

1Die Mitglieder der Landesregierung haben sich bei der Amtsübernahme vor dem Landtag zu den Grundsätzen eines freiheitlichen, republikanischen, demokratischen, sozialen und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaates zu bekennen und folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen Menschen üben werde."

2Der Eid kann mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.


Art. 32 Verf – Misstrauensvotum

(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen entziehen.

(2) 1Der Antrag kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. 2Über den Antrag darf frühestens 21 Tage nach Schluss der Besprechung abgestimmt werden.

(3) Das Vertrauen kann nur dadurch entzogen werden, dass der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.


Art. 33 Verf – Rücktritt

(1) Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gilt als zurückgetreten, sobald ein neugewählter Landtag zusammentritt oder sobald der Landtag ihr oder ihm das Vertrauen entzieht.

(3) Scheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aus oder tritt sie oder er zurück, so gilt die Landesregierung als zurückgetreten.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind im Falle ihres Rücktritts verpflichtet, die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzuführen.


Art. 34 Verf – Rechtsstellung der Regierungsmitglieder

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung sind keine Beamte. 2Ihre Bezüge regelt ein Gesetz.

(2) 1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. 2Die Landesregierung kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. 3Jede Ausnahme ist dem Landtag mitzuteilen.


Art. 35 Verf – Vertretung des Landes, Staatsverträge

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.


Art. 36 Verf – Begnadigungsrecht, Amnestie

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall das Begnadigungsrecht aus. 2Sie oder er kann ihre oder seine Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(2) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung von Strafsachen bedürfen eines Gesetzes.


Art. 37 Verf – Richtlinien der Politik, Ressortprinzip, Zuständigkeit der Landesregierung

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. 2Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.

(2) Die Landesregierung beschließt

  1. 1.

    über alle Angelegenheiten, die der Landesregierung gesetzlich übertragen sind,

  2. 2.

    über die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter im Bundesrat und deren Stimmabgabe,

  3. 3.

    über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

  4. 4.

    über Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung sich nicht verständigen,

  5. 5.

    über Gesetzentwürfe, die sie beim Landtag einbringt,

  6. 6.

    über Verordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


Art. 38 Verf – Verwaltungsorganisation, dienstrechtliche Befugnisse

(1) Die Landesregierung beschließt über die Organisation der öffentlichen Verwaltung, soweit nicht Gesetze die Organisation regeln.

(2) Die Landesregierung ernennt und entlässt die Berufsrichterinnen, Berufsrichter, Beamtinnen und Beamten.

(3) Die Landesregierung kann diese Befugnisse auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen.


Art. 39 Verf – Sitzungen der Landesregierung

(1) 1In der Landesregierung führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Vorsitz und leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.

(2) 1Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. 4Die Beschlussfähigkeit der Landesregierung und die Stellvertretung der Ministerinnen oder Minister werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

(3) Für die Beratung des Entwurfs des Haushaltsplans sowie für die Beschlussfassung über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans kann die Geschäftsordnung eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.


Art. 40 Verf – Anklage von Regierungsmitgliedern

(1) 1Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof anklagen, dass sie in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. 2 Artikel 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Erkennt der Staatsgerichtshof im Sinne der Anklage, so kann er das Mitglied der Landesregierung des Amtes für verlustig erklären. 2Die Anklage wird durch den vor oder nach ihrer Erhebung erfolgten Rücktritt des Mitglieds der Landesregierung nicht berührt.

(3) 1Jedes Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs über einen gegen das Mitglied in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. 2Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Absatzes 2.


Art. 41 - 46, Vierter Abschnitt - Die Gesetzgebung

Art. 41 Verf – Erfordernis der Gesetzesform

Allgemein verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, durch die Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Form des Gesetzes.


Art. 42 Verf – Gesetzgebungsverfahren

(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.

(2) Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.

(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.


Art. 43 Verf – Verordnungen

(1) 1Gesetze können die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften im Sinne des Artikels 41 als Verordnungen zu erlassen. 2Die Gesetze müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen.

(2) 1In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. 2Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung darf nur, wenn das Gesetz dies zulässt, und nur durch Verordnung weiter übertragen werden.


Art. 44 Verf – Notverordnungen

(1) Ist der Landtag durch höhere Gewalt daran gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages festgestellt, so kann die Landesregierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung eines Notstandes Verordnungen mit Gesetzeskraft, die der Verfassung nicht widersprechen, erlassen.

(2) Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Ältestenrates des Landtages.

(3) Ist auch der Ältestenrat durch höhere Gewalt gehindert, sich frei zu versammeln, und wird dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages festgestellt, so bedürfen die Verordnungen der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.

(4) 1Die Verordnungen sind dem Landtag unverzüglich vorzulegen. 2Er kann sie aufheben.


Art. 45 Verf – Ausfertigung, Verkündung, In-Kraft-Treten

(1) 1Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze sind unverzüglich von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages auszufertigen und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 2Verordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 3Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden.

(2) Verordnungen, die auf Grund des Artikels 44 beschlossen sind, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages gemeinsam mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgefertigt und, falls eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht möglich ist, öffentlich bekannt gemacht.

(3) 1Jedes Gesetz und jede Verordnung soll den Tag des In-Kraft-Tretens bestimmen. 2Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.


Art. 46 Verf – Verfassungsänderungen

(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Verfassungsänderungen, die den in Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 2 niedergelegten Grundsätzen widersprechen, sind unzulässig.

(3) 1Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. 2Für Verfassungsänderungen durch Volksentscheid gilt Artikel 49 Abs. 2 .


Art. 47 - 50, Fünfter Abschnitt - Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Art. 47 Verf – Volksinitiative

70.000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.


Art. 48 Verf – Volksbegehren

(1) 1Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 2Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 3Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

(3) 1Das Volksbegehren kommt zu Stande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. 2Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.


Art. 49 Verf – Volksentscheid

(1) 1Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. 2Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.

(2) 1Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. 2Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.


Art. 50 Verf – Kostenerstattung, Ausführungsgesetz

(1) Ist ein Volksbegehren zu Stande gekommen, haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens.

(2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein Gesetz.


Art. 51 - 55, Sechster Abschnitt - Die Rechtsprechung

Art. 51 Verf – Gerichte, Richterinnen und Richter

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.

(2) Die Gerichte sind mit Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie in den durch Gesetz bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Anstellung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ein Richterwahlausschuss mitwirkt.

(4) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


Art. 52 Verf – Richteranklage

(1) 1Verstößt eine Berufsrichterin oder ein Berufsrichter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Landtages anordnen, dass die Richterin oder der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. 2Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. 3Der Antrag des Landtages kann nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundesverfassungsgericht die Bestellung von ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern zurücknehmen.


Art. 53 Verf – Gewährleistung des Rechtsweges

Wird eine Person durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt, so steht ihr der Rechtsweg offen.


Art. 54 Verf – Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Der Staatsgerichtshof entscheidet

  1. 1.

    über die Auslegung dieser Verfassung bei Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter;

  2. 2.

    bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden auf Antrag der Antragstellerinnen und Antragsteller, der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;

  3. 3.

    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages;

  4. 4.

    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung auf Vorlage eines Gerichts gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ;

  5. 5.

    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz;

  6. 6.

    in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.


Art. 55 Verf – Verfassung und Verfahren des Staatsgerichtshofs

(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern, die jeweils ein Mitglied persönlich vertreten.

(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs werden vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt. 2Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) 1Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs dürfen während ihrer Amtszeit weder dem Landtag noch der Landesregierung oder einem entsprechenden Organ des Bundes oder eines anderen Landes oder der Europäischen Gemeinschaft angehören. 2Sie dürfen beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes stehen. 3Ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.

(4) Ein Gesetz regelt das Nähere über die Verfassung und das Verfahren des Staatsgerichtshofs und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.

(5) Der Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg.


Art. 56 - 62, Siebenter Abschnitt - Die Verwaltung

Art. 56 Verf – Landesverwaltung

(1) Das Land übt seine Verwaltung durch die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden aus.

(2) Der allgemeine Aufbau und die räumliche Gliederung der allgemeinen Landesverwaltung bedürfen eines Gesetzes.


Art. 57 Verf – Selbstverwaltung

(1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) 1In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 2In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.

(3) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(4) 1Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen kommunalen Körperschaften können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. 2Für die durch Vorschriften nach Satz 1 verursachten erheblichen und notwendigen Kosten ist unverzüglich durch Gesetz der entsprechende finanzielle Ausgleich zu regeln. 3Soweit sich aus einer Änderung der Vorschriften nach Satz 1 erhebliche Erhöhungen der Kosten ergeben, ist der finanzielle Ausgleich entsprechend anzupassen; im Fall einer Verringerung der Kosten kann er angepasst werden. 4Der finanzielle Ausgleich für Vorschriften nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, richtet sich nach dem bisher geltenden Recht; für den Fall einer Aufgabenverlagerung gilt Satz 3 uneingeschränkt, im Übrigen mit der Maßgabe, dass eine Anpassung im Fall der Verringerung der Kosten nicht erfolgt. 5Satz 1 gilt entsprechend, soweit sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Aufgaben zugewiesen oder übertragen werden, wenn unverzüglich Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.

(5) Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, dass die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.

(6) Bevor durch Gesetz oder Verordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Landkreise unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu hören.

(7) Wird das Land wegen eines Rechtsverstoßes einer kommunalen Körperschaft in Anspruch genommen, so kann es nach Maßgabe eines Landesgesetzes bei der Kommune Rückgriff nehmen.


Art. 58 Verf – Finanzwirtschaft der Gemeinden und Landkreise

Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen.


Art. 59 Verf – Gebietsänderung von Gemeinden und Landkreisen

(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden und Landkreise aufgelöst, vereinigt oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder Landkreisen umgegliedert werden.

(2) 1Gebietsänderungen bedürfen eines Gesetzes. 2Gebietsteile können auch durch Vertrag der beteiligten Gemeinden oder Landkreise mit Genehmigung des Landes umgegliedert werden.

(3) Vor der Änderung von Gemeindegebieten ist die Bevölkerung der beteiligten Gemeinden zu hören.


Art. 60 Verf – Öffentlicher Dienst

1Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. 2Sie dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe, und haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.


Art. 61 Verf – Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.


Art. 62 Verf – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz

(1) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert, dass die öffentliche Verwaltung bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten Gesetz und Recht einhält. 2Sie oder er berichtet über ihre oder seine Tätigkeit und deren Ergebnisse dem Landtag.

(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2 Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung.

(4) 1Das Nähere bestimmt ein Gesetz. 2Dieses Gesetz kann personalrechtliche Entscheidungen, welche Bedienstete der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen, von deren oder dessen Mitwirkung abhängig machen. 3Der Landesbeauftragten, oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch Gesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren.


Art. 63 - 71, Achter Abschnitt - Das Finanzwesen

Art. 63 Verf – Landesvermögen

(1) 1Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. 2Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages veräußert oder belastet werden. 3Die Zustimmung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.

(2) Für die Veräußerung und Belastung von Vermögen, das im Eigentum Dritter steht und vom Land verwaltet wird, gilt Absatz 1 entsprechend.


Art. 64 Verf – Finanzplanung

1Der Haushaltswirtschaft ist eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zu Grunde zu legen. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 65 Verf – Landeshaushalt

(1) 1Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Landes nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen. 2Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 3Zusätzlich können Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre ausgewiesen werden.

(2) Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten und das Land zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren nur verpflichten, soweit der Haushaltsplan sie dazu ermächtigt.

(3) Bei Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan veranschlagt zu sein.

(4) Der Haushaltsplan wird im Voraus durch Gesetz festgestellt.

(5) 1In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. 2Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 71 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.


Art. 66 Verf – Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so sind bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,  (1)

  1. 1.

    um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

  2. 2.

    um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,

  3. 3.

    um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans durch Kredit beschaffen.

(1) Red. Anm.

Nach Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210) soll in Artikel 66 Abs. 1 im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt werden.
Die Änderung ist nicht durchführbar.


Art. 67 Verf – Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs sind mit Einwilligung der Finanzministerin oder des Finanzministers über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungen zulässig. 2Dieses gilt nicht, wenn der Landtag noch rechtzeitig durch ein Nachtragshaushaltsgesetz über die Ausgabe entscheiden kann, es sei denn, dass die Ausgabe einen im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreitet, die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder eine fällige Rechtsverpflichtung des Landes zu erfüllen ist.

(2) 1Näheres kann durch Gesetz geregelt werden. 2Es kann insbesondere bestimmen, dass über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen dem Landtag mitzuteilen sind und seiner Genehmigung bedürfen.


Art. 68 Verf – Haushaltswirksame Gesetze

(1) Wer einen Gesetzentwurf einbringt, muss die Kosten und Mindereinnahmen darlegen, die für das Land, für die Gemeinden, für die Landkreise und für betroffene andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.

(2) Der Landtag darf Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen bereits verabschiedeten Haushaltsplan nur beschließen, wenn gleichzeitig die notwendige Deckung geschaffen wird.


Art. 69 Verf – Rechnungslegung, Entlastung

1Die Finanzministerin oder der Finanzminister hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. 2Über das Vermögen und die Schulden ist Rechnung zu legen oder ein anderer Nachweis zu führen. 3Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.


Art. 70 Verf – Landesrechnungshof

(1) 1Der Landesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung. 3Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. 4Durch Gesetz können dem Landesrechnungshof weitere Aufgaben zugewiesen werden.

(2) 1Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens jedoch der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. 2Die Landesregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Zustimmung des Landtages die weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs. 3Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


Art. 71 Verf – Kreditaufnahme, Gewährleistungen

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

(2) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

(3) 1Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 2Soweit sich eine solche Entwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt, ist der Ausgleich des Haushalts durch Einnahmen aus Krediten abweichend von Absatz 2 zulässig. 3Soweit sich eine solche Entwicklung positiv auf den Haushalt auswirkt, sind vorrangig nach Satz 2 aufgenommene Kredite zu tilgen und ist im Übrigen Vorsorge dafür zu treffen, dass keine Kredite nach Satz 2 aufgenommen werden müssen.

(4) 1Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann abweichend von Absatz 2 aufgrund eines Beschlusses des Landtages der Haushalt durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. 2Der Beschluss bedarf für die Aufnahme von Krediten in Höhe von über 0,5 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages. 3Nach Satz 1 aufgenommene Kredite müssen binnen eines angemessenen Zeitraums getilgt werden. 4Der Beschluss des Landtages (Sätze 1 und 2) ist mit einem entsprechenden Tilgungsplan zu verbinden.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Art. 72 - 78, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 72 Verf – Besondere Belange und überkommene Einrichtungen der ehemaligen Länder

(1) Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.

(2) Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten, soweit ihre Änderung oder Aufhebung nicht in Verfolg organisatorischer Maßnahmen, die sich auf das gesamte Land Niedersachsen erstrecken, notwendig wird.


Art. 73 Verf – Übertragung von Hoheitsrechten

Für das in Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (Nds. GVBl. 1962 S. 151) bezeichnete Gebiet können öffentlich-rechtliche Befugnisse des Landes auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragen werden.


Art. 74 Verf – Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages

Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtages" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.


Art. 75 Verf – Volksvertretungen anderer Länder

Artikel 22 Abs. 2 und die Artikel 14 , 15  und  16 gelten entsprechend für Volksvertretungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland.


Art. 76 Verf – Übergangsvorschrift für die Wahlperioden

(1) 1Die Zwölfte Wahlperiode des Landtages endet mit dem 20. Juni 1994. 2Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt bis zum Ende der Zwölften Wahlperiode fort. 3Der Ausschuss nach Artikel 12 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung bleibt bis zum Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode bestehen. 4Artikel 18 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung gilt weiterhin für diesen Ausschuss.

(2) 1Die Dreizehnte Wahlperiode beginnt mit dem Ende der Zwölften Wahlperiode. 2Für die Wahl und den Zusammentritt des Landtages der Dreizehnten Wahlperiode gelten noch Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung. 3Der Landtag der Dreizehnten Wahlperiode wird auf vier Jahre gewählt. 4Der Landtag der Vierzehnten Wahlperiode ist frühestens 44, spätestens 47 Monate nach Beginn der Dreizehnten Wahlperiode zu wählen; im Übrigen ist Artikel 9 Abs. 2 dieser Verfassung anzuwenden.


Art. 77 Verf – Übergangsvorschrift für die Besetzung des Staatsgerichtshofs

Die Mitglieder des Staatsgerichtshofs und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bleiben nach In-Kraft-Treten dieser Verfassung in der Zeit, für die sie gewählt worden sind, in ihrem Amt.


Art. 77a Verf – Übergangsvorschrift zu Artikel 71

1Artikel 71 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung ist letztmals auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden. 2 Artikel 71 in der ab dem 1. Dezember 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf das Haushaltsjahr 2020 anzuwenden.


Art. 78 Verf – In-Kraft-Treten

(1) Diese Verfassung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 (Nds. GVBl. Sb. I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), außer Kraft.


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