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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 11 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
§ 11 UntAG – Anwesenheitsrecht des Senats
Mitglieder des Senats oder deren Beauftragte nehmen nicht an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Die Anwesenheit als Zuhörer kann ihnen
- a)
für öffentliche Sitzungen mit einfacher Mehrheit,
- b)
für nicht öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme mit Zweidrittelmehrheit und
- c)
für Beratungssitzungen durch einstimmigen Beschluss
gestattet werden.
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