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§ 11 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 UntAG – Anwesenheitsrecht des Senats

Mitglieder des Senats oder deren Beauftragte nehmen nicht an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Die Anwesenheit als Zuhörer kann ihnen

  1. a)

    für öffentliche Sitzungen mit einfacher Mehrheit,

  2. b)

    für nicht öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme mit Zweidrittelmehrheit und

  3. c)

    für Beratungssitzungen durch einstimmigen Beschluss

gestattet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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