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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 102 - 115, Dreizehntes Kapitel - Kosten/§§ 106 - 112, Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe/
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§ 107 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Kosten → Zweiter Abschnitt – Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 107 SGB XII – Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 102 - 115, Dreizehntes Kapitel - Kosten/§§ 106 - 112, Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe/
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