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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 102 - 115, Dreizehntes Kapitel - Kosten/§§ 113 - 115, Dritter Abschnitt - Sonstige Regelungen/
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§ 114 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Kosten → Dritter Abschnitt – Sonstige Regelungen
§ 114 SGB XII – Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften
Neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen
- 1.
die Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und
- 2.
die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 102 - 115, Dreizehntes Kapitel - Kosten/§§ 113 - 115, Dritter Abschnitt - Sonstige Regelungen/
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